Beschluss des Rates vom 20. September 2005 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (2005/794/EG) (Konsolidierte Fassung: 22/12/2020)

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Geändert durch:



ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen



DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, nachstehend „Dänemark“ genannt,

andererseits,

IN DEM WUNSCH, die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verbessern und zu beschleunigen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Übermittlung zu diesem Zweck direkt zwischen den von den Vertragsparteien benannten örtlichen Stellen zu erfolgen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass eine schnelle Übermittlung den Einsatz aller geeigneten Mittel erfordert, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Übereinstimmung der empfangenen Schriftstücke mit dem Inhalt der versandten Schriftstücke zu beachten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass das zu übermittelnde Schriftstück aus Sicherheitsgründen mit einem Formblatt versehen sein muss, das in der Sprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache auszufüllen ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Möglichkeit der Ablehnung der Zustellung von Schriftstücken zur Wahrung der Wirksamkeit dieses Abkommens auf Ausnahmefälle beschränkt sein sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass das mit Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 erstellte Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 1 ) noch nicht in Kraft getreten ist und dass die Kontinuität der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss des Übereinkommens gewahrt werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen im Wesentlichen in die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ( 2 ) (nachstehend „die Zustellungsverordnung“ genannt) übernommen wurde,

GESTÜTZT auf das Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „das Protokoll über die Position Dänemarks“ genannt), gemäß dem die Zustellungsverordnung für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DEM WUNSCH, dass die Zustellungsverordnung sowie künftige Änderungen und Durchführungsbestimmungen dazu nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark als Mitgliedstaat mit Sonderstellung in Bezug auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein sollen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung einer angemessenen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkommen, die den Anwendungsbereich der Zustellungsverordnung berühren oder ändern können,

IN DEM WUNSCH, dass Dänemark von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommen beitreten sollte, wenn seine Teilnahme an solchen Übereinkommen für die kohärente Anwendung der Zustellungsverordnung und dieses Abkommens von Bedeutung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein sollte, um die einheitliche Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Zustellungsverordnung und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, zu gewährleisten,

IM HINBLICK darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit und Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens, zuständig ist und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu denselben Bedingungen für Vorabentscheidungen zu Fragen eines dänischen Gerichts über die Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte und dass dänische Gerichte daher zu denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten Vorabentscheidungen über die Auslegung der Zustellungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beantragen sollten,

IM HINBLICK darauf, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Fragen zur Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Auslegung dieses Abkommens, zur Entscheidung vorlegen können und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass Dänemark zu denselben Bedingungen wie andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zustellungsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit erhalten sollte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung dieses Abkommens vorzulegen,

IN DEM WUNSCH, dass die dänischen Gerichte nach Maßgabe dänischen Rechts bei der Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Zustellungsverordnung und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Zustellungsverordnung und alle Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft berücksichtigen sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass es möglich sein sollte, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Fragen über die Erfüllung der Pflichten aus diesem Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Verfahren vor dem Gerichtshof zu befassen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass dieses Abkommen gemäß Artikel 300 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, sollte Dänemark im Fall der Nichterfüllung der Pflichten durch einen Mitgliedstaat in der Lage sein, die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin des Vertrags anzurufen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)

Ziel dieses Abkommens ist es, die Zustellungsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden.

(2)

Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Zustellungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.

(3)

Die Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll über die Position Dänemarks.
Artikel 2

Zusammenarbeit bei der Zustellung von Dokumenten

(1)

Die diesem Abkommen beigefügte Zustellungsverordnung, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 17 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die Angaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung mitgeteilt werden, sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.

(2)

Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens anstelle des in Artikel 25 der Verordnung genannten Zeitpunkts.
Artikel 3

Änderungen der Zustellungsverordnung

(1)

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der Zustellungsverordnung; etwaige Änderungen sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2)

Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme.

(3)

Beschließt Dänemark die Umsetzung der Änderungen, so muss die Mitteilung Angaben darüber enthalten, ob dazu ein Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

(4)

Geht aus der Mitteilung hervor, dass die Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, so muss darin außerdem mitgeteilt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zeitgleich mit den Änderungen der Verordnung in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)

Geht aus der Mitteilung hervor, dass in Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, gelten folgende Regeln:

Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnung oder binnen 6 Monaten nach der Mitteilung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Dänemark teilt der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.

(6)

Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Änderungen in Dänemark nach den Absätzen 4 und 5 umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnung gelten dann als Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen.

(7)

Für den Fall, dass

Dänemark seine Entscheidung mitteilt, die Änderungen nicht umzusetzen, oder

Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt, oder

die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht innerhalb der Fristen des Absatzes 5 in Kraft treten,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen oder, im Falle des Buchstaben c, Dänemark nicht innerhalb dieses Zeitraums Legislativmaßnahmen in Kraft setzt. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(8)

Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.
Artikel 4

Durchführungsbestimmungen

(1)

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Stellungnahmen des in Artikel 18 der Zustellungsverordnung genannten Ausschusses. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

(2)

Werden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 17 der Verordnung angenommen, so werden diese Dänemark mitgeteilt. Dänemark teilt der Kommission seine Entscheidung über die Umsetzung oder Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen mit. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.

(3)

In der Mitteilung wird mitgeteilt, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)

Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen sind dann Teil dieses Abkommens.

(5)

Für den Fall, dass

Dänemark seine Entscheidung, die Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, mitteilt, oder

Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(6)

Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 5 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

(7)

Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner Mitteilung gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5 bis 8 Anwendung.

(8)

Dänemark teilt der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15, 17 Buchstabe a und Artikel 19 der Zustellungsverordnung mit. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben gemeinsam mit den entsprechenden Angaben der anderen Mitgliedstaaten. Das Handbuch und das Glossar gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung enthalten auch die Angaben über Dänemark.
Artikel 5

Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen auf die Zustellungsverordnung haben

(1)

Internationale Übereinkommen, die die Gemeinschaft in Ausübung ihrer Außenzuständigkeit auf der Grundlage der Zustellungsverordnung geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

(2)

Dänemark enthält sich des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Abkommen beigefügten Zustellungsverordnung berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.

(3)

Handelt Dänemark internationale Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Übereinkommen beigefügten Zustellungsverordnung berühren oder ändern, so stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position gefährden würden.
Artikel 6

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Abkommens

(1)

Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Zustellungsverordnung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste.

(2)

Die dänischen Gerichte tragen entsprechend dem dänischen Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Zustellungsverordnung und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.

(3)

Wie der Rat, die Kommission und jeder Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer Frage der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist auf bereits rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

(4)

Dänemark ist berechtigt, dem Gerichtshof in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Vorabentscheidung zur Auslegung aller in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen stellt, Bemerkungen vorzulegen.

(5)

Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(6)

Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Zustellungsverordnung haben, kann Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.

In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.

(7)

Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 6 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.
Artikel 7

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Einhaltung des Abkommens

(1)

Die Kommission kann beim Gerichtshof Klage gegen Dänemark wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen erheben.

(2)

Dänemark kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.

(3)

Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung.
Artikel 8

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung.

Artikel 9

Beendigung des Abkommens

(1)

Das Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls über die Position Dänemarks mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.

(2)

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.

(3)

Ersuchen, die übermittelt wurden, bevor das Übereinkommen gemäß Absatz 1 oder 2 beendet wird, bleiben davon unberührt.
Artikel 10

Inkrafttreten

(1)

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.

(2)

Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.
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ANHANG I

FORMBLATT A



ANTRAG AUF ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) )

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

1. ÜBERMITTLUNGSSTELLE

1.1.

Name/Bezeichnung:

1.2.

Anschrift:

1.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2.

PLZ und Ort:

1.2.3.

Staat:

1.3.

Tel.:

1.4.

Fax ( 3 ):

1.5.

E-Mail:

2. EMPFANGSSTELLE

2.1.

Name/Bezeichnung:

2.2.

Anschrift:

2.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

2.2.2.

PLZ und Ort:

2.2.3.

Staat:

2.3.

Tel.:

2.4.

Fax (2) :

2.5.

E-Mail:

3. ANTRAGSTELLER ( 4 )

3.1.

Name/Bezeichnung:

3.2.

Anschrift:

3.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

3.2.2.

PLZ und Ort:

3.2.3.

Staat:

3.3.

Tel. (2) :

3.4.

Fax (2) :

3.5.

E-Mail (2) :

4. EMPFÄNGER

4.1.

Name/Bezeichnung:

4.1.1.

Geburtsdatum, sofern vorliegend:

4.2.

Anschrift:

4.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

4.2.2.

PLZ und Ort:

4.2.3.

Staat:

4.3.

Tel. (2) :

4.4.

Fax (2) :

4.5.

E-Mail (2) :

4.6.

Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (2) :

4.7.

Sonstige Angaben zum Empfänger (2) :

5. VERFAHREN DER ZUSTELLUNG

5.1.

Gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats□

5.2.

Gemäß folgendem besonderen Verfahren:□

5.2.1.

Falls dieses Verfahren der Zustellung mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, soll die Zustellung nach seinem Recht erfolgen:

5.2.1.1.

Ja□

5.2.1.2.

Nein□

6. ZUZUSTELLENDES SCHRIFTSTÜCK

6.1.

Art des Schriftstücks:

6.1.1.

gerichtlich□

6.1.1.1.

schriftliche Vorladung□

6.1.1.2.

Entscheidung/Urteil□

6.1.1.3.

Rechtsmittel□

6.1.1.4.

sonstiger Art (bitte angeben):

6.1.2.

außergerichtlich□

6.2.

Tag oder Frist, nach dem/der die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (2) :

…. (Tag) … (Monat) … (Jahr)

6.3.

Sprache des Schriftstücks:

6.3.1.

Original BG□, ES□, CS□, DE□, ET□, EL□, EN□, FR□, GA□, HR□, IT□, LV□, LT□, HU□, MT□, NL□, PL□, PT□, RO□, SK□, SL□, FI□, SV□, sonstige Sprache□ (bitte angeben)

6.3.2.

Übersetzung (2) * BG□, ES□, CS□, DE□, ET□, EL□, EN□, FR□, GA□, HR□, IT□, LV□, LT□, HU□, MT□, NL□, PL□, PT□, RO□, SK□, SL□, FI□, SV□, sonstige Sprache□ (bitte angeben)

6.4.

Anzahl der Anlagen:

7. SPRACHE FÜR DIE BELEHRUNG DES EMPFÄNGERS ÜBER SEIN ANNAHMEVERWEIGERUNGSRECHT

Bitte geben Sie für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 an, in welcher der folgenden Sprachen zusätzlich zur Sprache des Empfangsmitgliedstaats die Angaben bereitzustellen sind:

7.1.

Die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats ( 5 ): BG□, ES□, CZ□, DE□, ET□, EL□, EN□, FR□, GA□, HR□, IT□, LV□, LT□, HU□, MT□, NL□, PL□, PT□, RO□, SK□, SL□, FI□, SV□

7.2.

Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats, die der Empfänger unter Umständen versteht: BG□, ES□, CZ□, DE□, ET□, EL□, EN□, FR□, GA□, HR□, IT□, LV□, LT□, HU□, MT□, NL□, PL□, PT□, RO□, SK□, SL□, FI□, SV□

8. RÜCKSENDUNG EINER ABSCHRIFT DES SCHRIFTSTÜCKS ZUSAMMEN MIT DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784)

8.1.

Ja (in diesem Fall ist das zuzustellende Schriftstück zweifach zu übersenden)□

8.2.

Nein□

9. GRÜNDE, AUS DENEN DIE ÜBERMITTLUNG NICHT ÜBER DAS DEZENTRALE IT-SYSTEM (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784) ERFOLGT ( 6 )

Die elektronische Übermittlung war aus folgenden Gründen nicht möglich:

Störung des IT-Systems

Auftreten außergewöhnlicher Umstände



1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen Sie alle für die Zustellung erforderlichen Schritte so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks erledigen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung innerhalb eines Monats nach Eingang vorzunehmen, so müssen Sie diesen Umstand der Übermittlungsstelle durch Angabe in Nummer 2 der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken mitteilen.

2. Wenn Sie den Antrag anhand der übermittelten Informationen oder Schriftstücke nicht erledigen können, so müssen Sie nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 unter Verwendung des Formblatts E in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1784 Verbindung zu der Übermittlungsstelle aufnehmen, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu erlangen.

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT B ( 7 )



ANTRAG AUF ERMITTLUNG DER ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken (1) (2)

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

(2)

Dieses Formblatt gilt nur für die Mitgliedstaaten, die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

1. ÜBERMITTLUNGSSTELLE

1.1.

Name/Bezeichnung:

1.2.

Anschrift:

1.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2.

PLZ und Ort:

1.2.3.

Staat:

1.3.

Tel. ( 8 ):

1.4.

Fax (8) :

1.5.

E-Mail:

2. ERSUCHTE BEHÖRDE

2.1.

Name/Bezeichnung:

2.2.

Anschrift:

2.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

2.2.2.

PLZ und Ort:

2.2.3.

Staat:

2.3.

Tel. (8) :

2.4.

Fax (8) :

2.5.

E-Mail:

3. EMPFÄNGER

3.1.

Name/Bezeichnung:

3.2.

Letzte bekannte Anschrift:

3.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

3.2.2.

PLZ und Ort:

3.2.3.

Staat:

3.3.

Bekannte persönliche Angaben zum Empfänger (wenn es sich um eine natürliche Person handelt), sofern vorliegend:

3.3.1.

Geburtsname:

3.3.2.

Sonstige(r) bekannte(r) Name(n):

3.3.3.

Geburtsdatum und -ort:

3.3.4.

Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer:

3.3.5.

Geburtsname der Mutter oder der des Vaters:

3.3.6.

Sonstige Angaben:

3.4.

Bekannte Angaben zum Empfänger (wenn es sich um eine juristische Person handelt), sofern vorliegend:

3.4.1.

Kennnummer oder gleichwertige Nummer:

3.4.2.

Name(n) des Vorstandsmitglieds bzw. der Vorstandsmitglieder/des Vertreters bzw. der Vertreter:

3.5.

Tel. (8) :

3.6.

Fax (8) :

3.7.

E-Mail (8) :

3.8.

Sonstige Angaben, sofern vorliegend:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT C ( 9 )



ANTWORT AUF DEN ANTRAG AUF ERMITTLUNG DER ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) (2)

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

(2)

Dieses Formblatt gilt nur für die Mitgliedstaaten, die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten.

Referenznummer der ersuchten Behörde:

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

1. EMPFÄNGER

1.1.

Name/Bezeichnung:

1.2.

Bekannte Anschrift:

1.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2.

PLZ und Ort:

1.2.3.

Staat:

1.3.

Eine Anschrift konnte nicht ermittelt werden□

1.4.

Sonstige Angaben:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT D



EMPFANGSBESTÄTIGUNG

(Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) )

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Diese Empfangsbestätigung sollte über das dezentrale IT-System oder auf andere Weise so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks übermittelt werden. (1)

(1)

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung über das dezentrale IT-System gilt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1. TAG DES EINGANGS:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT E



ERSUCHEN UM ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ODER SCHRIFTSTÜCKE FÜR DIE ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) )

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1.

Das Ersuchen kann ohne die folgenden zusätzlichen Informationen nicht erledigt werden:

1.1.

Name/Bezeichnung des Empfängers ( 10 ):

1.2.

Geburtsdatum (10) :

1.3.

Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (10) :

1.4.

Sonstiges (bitte angeben):

2.

Das Ersuchen kann ohne die folgenden Schriftstücke nicht erledigt werden:

2.1.

zuzustellende Schriftstücke (10) ):

2.2.

Nachweis der Zahlung (10) :

2.3.

Sonstiges (bitte angeben):

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT F



BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE RÜCKSENDUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Der Antrag und das Schriftstück sind sofort nach Eingang zurückzuschicken.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1. GRUND FÜR DIE RÜCKSENDUNG:

1.1.

Der Antrag fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung:

1.1.1.

Anschrift nicht bekannt□

1.1.2.

Die Angelegenheit betrifft nicht Zivil- oder Handelssachen□

1.1.3.

Die Zustellung erfolgt nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat□

1.1.4

Sonstiges (bitte angeben):

1.2.

Aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen formellen Voraussetzungen ist die Zustellung nicht möglich:□

1.2.1.

Das Schriftstück ist nicht mühelos lesbar□

1.2.2.

Die zur Ausfüllung des Formblatts verwendete Sprache ist unzulässig□

1.2.3.

Sonstiges (bitte angeben):

1.3.

Das Verfahren der Zustellung ist mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats nicht vereinbar (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784)□

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT G



BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS AN DIE ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE

(Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) )

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Der Antrag und das Schriftstück wurden an die folgende, örtlich zuständige Empfangsstelle weitergeleitet:

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1. ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE

1.1.

Name/Bezeichnung:

1.2.

Anschrift:

1.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2.

PLZ und Ort:

1.2.3.

Staat:

1.3.

Tel.:

1.4.

Fax ( 11 ):

1.5.

E-Mail:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT H



EMPFANGSBESTÄTIGUNG DER ÖRTLICH ZUSTÄNDIGEN EMPFANGSSTELLE AN DIE ÜBERMITTLUNGSSTELLE

(Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Diese Empfangsbestätigung sollte über das dezentrale IT-System oder auf andere Weise so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks übermittelt werden. (1)

(1)

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung über das dezentrale IT-System gilt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

TAG DES EINGANGS:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT I ( 12 )



ANTRAG AUF INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich zugestellt. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang vorgenommen werden, so teilt die Empfangsstelle das der Übermittlungsstelle mit.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle (falls bekannt):

1. DER ANTRAG WURDE VERSANDT, ES LIEGEN JEDOCH KEINE ANGABEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG ODER NICHTZUSTELLUNG VOR

1.1.

Der Antrag wurde versandt□

am …

1.2.

Die Empfangsbestätigung ist eingegangen□

am …

1.3.

Sonstige Angaben wurden empfangen□

2. ÜBERMITTLUNGSSTELLE

2.1.

Name/Bezeichnung:

Die Angaben 2.2. bis 2.6. sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:

2.2.

Anschrift:

2.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

2.2.2.

PLZ und Ort:

2.3.

Staat:

2.4.

Tel.:

2.5.

Fax ( 13 ):

2.6.

E-Mail:

3. EMPFANGSSTELLE

3.1.

Name/Bezeichnung:

Diese Angaben sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:

3.2.

Anschrift:

3.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

3.2.2.

PLZ und Ort:

3.3.

Staat:

3.4.

Tel.:

3.5.

Fax (13) :

3.6.

E-Mail:

4. EMPFÄNGER

4.1.

Name/Bezeichnung:

4.1.1.

Geburtsdatum, sofern vorliegend:

Diese Angaben sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:

4.2.

Anschrift:

4.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

4.2.2.

PLZ und Ort:

4.2.3.

Staat:

4.3.

Tel. (13) :

4.4.

Fax (13) :

4.5.

E-Mail (13) :

4.6.

Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (13) :

4.7.

Sonstige Angaben zum Empfänger (13) :

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT J ( 14 )



ANTWORT AUF EINEN ANTRAG AUF INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

Referenznummer der ersuchten Behörde:

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Empfänger:

1. ANGABEN ZUM STAND DER ZUSTELLUNG EINES SCHRIFTSTÜCKS

1.1.

Der Antrag ist nicht eingegangen□

1.2.

Der Antrag konnte aus folgenden Gründen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang erledigt werden:

1.2.1.

Die derzeitige Anschrift des Empfängers wurde noch nicht abschließend festgestellt□

1.2.2.

Die Zustellung ist noch nicht vollständig erfolgt — die Schriftstücke wurden an den Empfänger übersandt, ihre Aushändigung bzw. Abgabe wurde jedoch noch nicht bestätigt□

1.2.3.

Die Zustellung ist noch nicht vollständig erfolgt — die Schriftstücke wurden an den Empfänger übersandt, die Verweigerungsfrist ist jedoch noch nicht verstrichen□

1.2.4.

Alle Zustellungsmöglichkeiten sind noch nicht ausgeschöpft□

1.2.5.

Die Zustellung ist bereits erfolgt, siehe Kopie der beigefügten Bescheinigung□

1.2.6.

Antrag wurde am …. (Datum) beantwortet. Antwort beigefügt□

1.2.7.

Ersuchen um zusätzliche Angaben oder Schriftstücke noch anhängig□

1.2.8.

Sonstiges□

1.3.

Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag bis zum … erledigt wird

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT K



BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 11 Absatz 2Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) )

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich zugestellt. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang vorgenommen werden, so teilt die Empfangsstelle das der Übermittlungsstelle mit (nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784).

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1. DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG (Artikel 14)

1.1.

Tag und Ort der Zustellung:

1.2.

Das Schriftstück wurde

1.2.1.

gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt, und zwar

1.2.1.1.

übergeben□

1.2.1.1.1.

dem Empfänger persönlich:□

1.2.1.1.2.

einer anderen Person:□

1.2.1.1.2.1.

Name:

1.2.1.1.2.2.

Anschrift:

1.2.1.1.2.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.1.1.2.2.2.

PLZ und Ort:

1.2.1.1.2.2.3.

Staat:

1.2.1.1.2.3.

Art der Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger□ Angestellter□onstiges□

1.2.1.1.3.

am Wohnsitz des Empfängers□

1.2.1.1.4.

an einer anderen Anschrift (bitte angeben) ( 15 )□

1.2.1.2.

auf dem Postweg zustellt□

1.2.1.2.1.

ohne Empfangsbestätigung□

1.2.1.2.2.

mit der beigefügten Empfangsbestätigung□

1.2.1.2.2.1.

des Empfängers:□

1.2.1.2.2.2.

einer anderen Person:□

1.2.1.2.2.2.1.

Name:

1.2.1.2.2.2.2.

Anschrift:

1.2.1.2.2.2.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.1.2.2.2.2.2.

PLZ und Ort:

1.2.1.2.2.2.2.3.

Staat:

1.2.1.2.2.2.3.

Art der Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger□ Angestellter□ Sonstiges□

1.2.1.3.

elektronisch zugestellt (bitte genaue Angabe):□

1.2.1.4.

in anderer Art und Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):□

1.2.2.

in folgender besonderer Art und Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):□

1.3.

Der Empfänger des Schriftstücks wurde nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es weder in einer Sprache, die er oder sie versteht, noch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder wenn dem Schriftstück keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist.

2. MITTEILUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2020/1784

Die Zustellung konnte nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden□

3. VERWEIGERUNG DER ANNAHME (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784)

3.1.

Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache.□

3.1.1.

Tag des Zustellungsversuchs:

3.1.2.

Tag der Verweigerung, sofern vorliegend:

3.2.

Das Schriftstück ist dieser Bescheinigung beigefügt.

3.2.1.

Ja□

3.2.2.

Nein□

4. GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS

4.1.

Anschrift nicht bekannt

4.1.1.

Schritte zur Ermittlung der Anschrift wurden unternommen ( 16 ) Ja□ Nein□

4.2.

Empfänger kann nicht ausfindig gemacht werden□

4.3.

Das Schriftstück konnte nicht vor dem Tag bzw. innerhalb der Frist nach Nummer 6.2 des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken (Formblatt A) zugestellt werden.□

4.4.

Sonstiges (bitte angeben):□

4.5.

Das Schriftstück ist dieser Bescheinigung beigefügt. Ja□ Nein□

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT L



BELEHRUNG DES EMPFÄNGERS ÜBER SEIN RECHT, DIE ANNAHME DES SCHRIFTSTÜCKS ZU VERWEIGERN

(Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) )

(1)

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

Empfänger:

I. INFORMATION FÜR DEN EMPFÄNGER

Die Zustellung des beigefügten Schriftstücks erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2020/1784.

Sie können die Annahme des beigefügten Schriftstücks verweigern, wenn es weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist, oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, müssen Sie das entweder sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person erklären oder binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieses Formblatt ausfüllen oder schriftlich erklären, dass Sie die Annahme des beigefügten Schriftstücks aufgrund der Sprache, in der es abgefasst wurde, verweigern, und das Formblatt oder die Erklärung an die nachstehende Anschrift zurücksenden.

Wenn Sie die Annahme des beigefügten Schriftstücks verweigern, später aber das Gericht oder die Behörde, das bzw. die mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, kann es bzw. sie Rechtsfolgen anwenden, die im Recht des Forummitgliedstaats für ungerechtfertigte Annahmeverweigerungen vorgesehen sind, wie etwa die Feststellung, dass die Zustellung gültig ist.

II. ANSCHRIFT, AN DIE DAS FORMBLATT ZURÜCKZUSENDEN IST ( 17 ):

1.

Name/Bezeichnung:

2.

Anschrift:

2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach:

2.2.

PLZ und Ort:

2.3.

Staat:

3.

Referenznummer:

4.

Tel.:

5.

Fax ( 18 ):

6.

E-Mail:

III. ERKLÄRUNG DES EMPFÄNGERS ( 19 ):

Ich verweigere die Annahme des Schriftstücks, da es entweder nicht in einer Sprache, die ich verstehe, oder nicht in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder da dem Schriftstück keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist.

Ich verstehe die folgende(n) Sprache(n):



Bulgarisch

Litauisch

Spanisch

Ungarisch

Tschechisch

Maltesisch

Deutsch

Niederländisch

Estnisch

Polnisch

Griechisch

Portugiesisch

Englisch

Rumänisch

Französisch

Slowakisch

Irisch

Slowenisch

Kroatisch

Finnisch

Italienisch

Schwedisch

Lettisch

Sonstige□ (bitte angeben): …

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

open_doc

ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen



Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Nur Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

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ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 7

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 29

Artikel 21

Artikel 30

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 6

Artikel 32

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 34

Artikel 24

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 36

Artikel 26

Artikel 37

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang III


open_doc

( 1 ) ABl. C 261 vom 27.8.1997, S. 1. Zeitgleich zur Erstellung des Übereinkommens nahm der Rat den erläuternden Bericht zum Übereinkommen (siehe Seite 26 des genannten Amtsblatts) zur Kenntnis.

( 2 ) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

( 3 ) Angabe freigestellt.

( 4 ) Gibt es mehr als einem Antragsteller, machen Sie bitte die in den Punkten 3.1. bis 3.5. genannten Angaben.

( 5 ) Nur für die Mitgliedstaaten mit mehreren Amtssprachen.

( 6 ) Kommt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 zum Tragen.

( 7 ) Die Verwendung dieses Formblattes ist freigestellt.

( 8 ) Angabe freigestellt.

( 9 ) Die Verwendung dieses Formblattes ist freigestellt.

( 10 ) Angabe freigestellt.

( 11 ) Angabe freigestellt.

( 12 ) Die Verwendung dieses Formblatts ist freigestellt.

( 13 ) Angabe freigestellt.

( 14 ) Die Verwendung dieses Formblatts ist freigestellt.

( 15 ) Von der Empfangsstelle nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1784 festgestellte Anschrift.

( 16 ) Nur für die Mitgliedstaaten, die die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten.

( 17 ) Von der zustellenden Behörde auszufüllen.

( 18 ) Angabe freigestellt.

( 19 ) Vom Empfänger auszufüllen und zu unterzeichnen.


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