Document metadata
- Date of document: 12/10/2016
- Date of effect: 12/10/2016
- Celex-Nr. of the basic act: 32000R1346
- Celex-Nr.: 02000R1346-20161012
- ELI Identifier: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1346/2016-10-12
- Form: Konsolidierter text
- Additional Info: LASTMODIN 32016R1792
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 100 |
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20.4.2005 |
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L 121 |
1 |
6.5.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 |
L 363 |
1 |
20.12.2006 |
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L 159 |
1 |
20.6.2007 |
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L 213 |
1 |
8.8.2008 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 210/2010 DES RATES vom 25. Februar 2010 |
L 65 |
1 |
13.3.2010 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 583/2011 DES RATES vom 9. Juni 2011 |
L 160 |
52 |
18.6.2011 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 663/2014 DES RATES vom 5. Juni 2014 |
L 179 |
4 |
19.6.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1792 DES RATES vom 29. September 2016 |
L 274 |
35 |
11.10.2016 |
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Geändert durch:
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1346/2000 DES RATES
vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen.
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
a)„Insolvenzverfahren“ die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;
b)„Verwalter“ jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C aufgeführt;
c)„Liquidationsverfahren“ ein Insolvenzverfahren im Sinne von Buchstabe a), das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt, und zwar auch dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder eine andere die Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme oder wegen unzureichender Masse beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B aufgeführt;
d)„Gericht“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
e)„Entscheidung“, falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;
f)„Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ den Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist;
g)„Mitgliedstat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet“, im Fall von
—körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,
—Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,
—Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
h)„Niederlassung“ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.
Internationale Zuständigkeit
(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muß es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:
a)falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b)falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.
Anwendbares Recht
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend „Staat der Verfahrenseröffnung“ genannt.
(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:
a)bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
b)welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind;
c)die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
d)die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
e)wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
f)wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;
g)welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
h)die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
i)die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
j)die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;
k)die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;
l)wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
m)welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Aufrechnung
(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist.
(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Umwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache läßt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) nicht entgegen.
Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand belegen ist.
Zahlungssysteme und Finanzmärkte
(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Arbeitsvertrag
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Gemeinschaftspatente und -marken
Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden.
Benachteiligende Handlungen
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,
—daß für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und
—daß in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Schutz des Dritterwerbers
Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
—über einen unbeweglichen Gegenstand,
—über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
—über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
◄
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
Grundsatz
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.
(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem Fall ist das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel III.
Wirkungen der Anerkennung
(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.
(2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen in den anderen Mitgliedstaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden.
(2) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen Mitgliedstaat gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, daß ein beweglicher Gegenstand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des Staates der Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats verbracht worden ist. Des weiteren kann er eine den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben.
(3) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der Verwalter das Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines Gegenstands der Masse. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Nachweis der Verwalterstellung
Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, verlangt werden. Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.
Herausgabepflicht und Anrechnung
(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger nimmt ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine Forderung erlangt hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen Verfahrens erst dann teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen Verfahren die gleiche Quote erlangt haben.
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls der Entscheidung über eine Bestellung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Staates für öffentliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, welcher Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung besitzt, kann jedoch die obligatorische Bekanntmachung vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Bekanntmachung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Eintragung in öffentliche Register
(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Kosten
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21 und der Eintragung nach Artikel 22 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens.
Leistung an den Schuldner
(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen
(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen nach Absatz 1, soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung gemäß Absatz 1 anzuerkennen und zu vollstrecken, die eine Einschränkung der persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses zur Folge hätte.
Artikel 26 ( 1 )
Ordre Public
Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.
Verfahrenseröffnung
Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne daß in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. Bei diesem Verfahren muß es sich um eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren handeln. Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.
Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Antragsrecht
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
a)der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b)jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
Kostenvorschuß
Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuß oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Kooperations- und Unterrichtungspflicht
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der Weitergabe von Informationen besteht für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens.
(2) Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.
Ausübung von Gläubigerrechten
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.
Aussetzung der Verwertung
(1) Das Gericht, welches das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat, setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die Verwertung ganz oder teilweise aus; dem zuständigen Gericht steht jedoch das Recht zu, in diesem Fall vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie einzelner Gruppen von Gläubigern zu verlangen. Der Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung offensichtlich für die Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Die Aussetzung der Verwertung kann für höchstens drei Monate angeordnet werden. Sie kann für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung in folgenden Fällen auf:
—auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,
—von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, daß diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der Gläubiger des Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist.
Verfahrensbeendende Maßnahmen
(1) Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem für dieses Verfahren maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so kann eine solche Maßnahme vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vorgeschlagen werden.
Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens durch eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 kann nur bestätigt werden, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser nicht zustimmt, wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.
(2) Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel eine Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in einem Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne von Absatz 1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von diesem Verfahren betroffene Vermögen des Schuldners haben, wenn alle betroffenen Gläubiger der Maßnahme zustimmen.
(3) Während einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der Verwertung kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner mit dessen Zustimmung im Sekundärinsolvenzverfahren Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorschlagen; andere Vorschläge für eine solche Maßnahme dürfen weder zur Abstimmung gestellt noch bestätigt werden.
Überschuß im Sekundärinsolvenzverfahren
Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuß unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.
Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet worden ist, so gelten die Artikel 31 bis 35 für das zuerst eröffnete Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens möglich ist.
Artikel 37 ( 2 )
Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann beantragen, daß ein in Anhang A genanntes Verfahren, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wurde, in ein Liquidationsverfahren umgewandelt wird, wenn es sich erweist, daß diese Umwandlung im Interesse der Gläubiger des Hauptverfahrens liegt.
Das nach Artikel 3 Absatz 2 zuständige Gericht ordnet die Umwandlung in eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren an.
Sicherungsmaßnahmen
Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Staates für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.
Recht auf Anmeldung von Forderungen
Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.
Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger
(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
Inhalt einer Forderungsanmeldung
Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.
Sprachen
(1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!“ überschrieben ist.
(2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muß die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.
Änderung der Anhänge
Der Rat kann auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge ändern.
Bericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß bis zum 1. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser Verordnung.
ANHANG A
Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a
BELGIQUE/BELGIË
— Het faillissement/La faillite
— De gerechtelijke reorganisatie door een collectief akkoord/La réorganisation judiciaire par accord collectif
— De gerechtelijke reorganisatie door overdracht onder gerechtelijk gezag/La réorganisation judiciaire par transfert sous autorité de justice
— De collectieve schuldenregeling/Le règlement collectif de dettes
— De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire
— De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire
— De voorlopige ontneming van beheer, bepaald in artikel 8 van de faillissementswet/Le dessaisissement provisoire, visé à l'article 8 de la loi sur les faillites
БЪЛГАРИЯ
— Производство по несъстоятелност
ČESKÁ REPUBLIKA
— Konkurs
— Reorganizace
— Oddlužení
DEUTSCHLAND
— Das Konkursverfahren
— Das gerichtliche Vergleichsverfahren
— Das Gesamtvollstreckungsverfahren
— Das Insolvenzverfahren
EESTI
— Pankrotimenetlus
ÉIRE/IRELAND
— Compulsory winding-up by the court
— Bankruptcy
— The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent
— Winding-up in bankruptcy of partnerships
— Creditors' voluntary winding-up (with confirmation of a court)
— Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution
— Company examinership
— Debt Relief Notice
— Debt Settlement Arrangement
— Personal Insolvency Arrangement
ΕΛΛΑΔΑ
— Η πτώχευση
— Η ειδική εκκαθάριση εν λειτουργία
— Σχέδιο αναδιοργάνωσης
— Απλοποιημένη διαδικασία επί πτωχεύσεων μικρού αντικειμένου
ESPAÑA
— Concurso
FRANCE
— Sauvegarde
— Redressement judiciaire
— Liquidation judiciaire
HRVATSKA
— Stečajni postupak
ITALIA
— Fallimento
— Concordato preventivo
— Liquidazione coatta amministrativa
— Amministrazione straordinaria
ΚΥΠΡΟΣ
— Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο
— Εκούσια εκκαθάριση από μέλη
— Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές
— Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου
— Διάταγμα Παραλαβής και πτώχευσης κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος
— Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα
LATVIJA
— Tiesiskās aizsardzības process
— Juridiskās personas maksātnespējas process
— Fiziskās personas maksātnespējas process
LIETUVA
— Įmonės restruktūrizavimo byla
— Įmonės bankroto byla
— Įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka
— Fizinio asmens bankroto byla
LUXEMBOURG
— Faillite
— Gestion contrôlée
— Concordat préventif de faillite (par abandon d'actif)
— Régime spécial de liquidation du notariat
— Procédure de règlement collectif des dettes dans le cadre du surendettement
MAGYARORSZÁG
— Csődeljárás
— Felszámolási eljárás
MALTA
— Xoljiment
— Amministrazzjoni
— Stralċ volontarju mill-membri jew mill-kredituri
— Stralċ mill-Qorti
— Falliment f'każ ta' negozjant
NEDERLAND
— Het faillissement
— De surséance van betaling
— De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen
ÖSTERREICH
— Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren)
— Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren)
— Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren)
— Das Schuldenregulierungsverfahren
— Das Abschöpfungsverfahren
— Das Ausgleichsverfahren
POLSKA
— Postępowanie naprawcze
— Upadłość obejmująca likwidację
— Upadłość z możliwością zawarcia układu
— Upadłość
— Przyspieszone postępowanie układowe
— Postępowanie układowe
— Postępowanie sanacyjne
PORTUGAL
— Processo de insolvência
— Processo especial de revitalização
ROMÂNIA
— Procedura insolvenței
— Reorganizarea judiciară
— Procedura falimentului
SLOVENIJA
— Stečajni postopek
— Skrajšani stečajni postopek
— Postopek prisilne poravnave
— Prisilna poravnava v stečaju
SLOVENSKO
— Konkurzné konanie
— Reštrukturalizačné konanie
— Oddlženie
SUOMI/FINLAND
— Konkurssi/konkurs
— Yrityssaneeraus/företagssanering
SVERIGE
— Konkurs
— Företagsrekonstruktion
UNITED KINGDOM
— Winding-up by or subject to the supervision of the court
— Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court)
— Administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court
— Voluntary arrangements under insolvency legislation
— Bankruptcy or sequestration
ANHANG B
Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c
BELGIQUE/BELGIË
— Het faillissement/La faillite
— De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire
— De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire
— De gerechtelijke reorganisatie door overdracht onder gerechtelijk gezag/La réorganisation judiciaire par transfert sous autorité de justice
БЪЛГАРИЯ
— Производство по несъстоятелност
ČESKÁ REPUBLIKA
— Konkurs
DEUTSCHLAND
— Das Konkursverfahren
— Das Gesamtvollstreckungsverfahren
— Das Insolvenzverfahren
EESTI
— Pankrotimenetlus
ÉIRE/IRELAND
— Compulsory winding-up
— Bankruptcy
— The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent
— Winding-up in bankruptcy of partnerships
— Creditors' voluntary winding-up (with confirmation of a court)
— Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution
ΕΛΛΑΔΑ
— Η πτώχευση
— Η ειδική εκκαθάριση
— Απλοποιημένη διαδικασία επί πτωχεύσεων μικρού αντικειμένου
ESPAÑA
— Concurso
FRANCE
— Liquidation judiciaire
HRVATSKA
— Stečajni postupak
ITALIA
— Fallimento
— Concordato preventivo
— Liquidazione coatta amministrativa
— Amministrazione straordinaria
ΚΥΠΡΟΣ
— Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο
— Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου
— Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές, με επιβεβαίωση του Δικαστηρίου
— Πτώχευση
— Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα
LATVIJA
— Juridiskās personas maksātnespējas process
— Fiziskās personas maksātnespējas process
LIETUVA
— Įmonės bankroto byla
— Įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka
LUXEMBOURG
— Faillite
— Régime spécial de liquidation du notariat
— Liquidation judiciaire dans le cadre du surendettement
MAGYARORSZÁG
— Felszámolási eljárás
MALTA
— Stralċ volontarju
— Stralċ mill-Qorti
— Falliment inkluż il-ħruġ ta' mandat ta' qbid mill-Kuratur f'każ ta' negozjant fallut
NEDERLAND
— Het faillissement
— De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen
ÖSTERREICH
— Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren)
POLSKA
— Upadłość obejmująca likwidację
— Upadłość
PORTUGAL
— Processo de insolvência
ROMÂNIA
— Procedura falimentului
SLOVENIJA
— Stečajni postopek
— Skrajšani stečajni postopek
SLOVENSKO
— Konkurzné konanie
SUOMI/FINLAND
— Konkurssi/konkurs
SVERIGE
— Konkurs
UNITED KINGDOM
— Winding-up by or subject to the supervision of the court
— Winding-up through administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court
— Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court)
— Bankruptcy or sequestration
ANHANG C
Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b
BELGIQUE/BELGIË
— De curator/Le curateur
— De gedelegeerd rechter/Le juge-délégué
— De gerechtsmandataris/Le mandataire de justice
— De schuldbemiddelaar/Le médiateur de dettes
— De vereffenaar/Le liquidateur
— De voorlopige bewindvoerder/L'administrateur provisoire
БЪЛГАРИЯ
— Назначен предварително временен синдик
— Временен синдик
— (Постоянен) синдик
— Служебен синдик
ČESKÁ REPUBLIKA
— Insolvenční správce
— Předběžný insolvenční správce
— Oddělený insolvenční správce
— Zvláštní insolvenční správce
— Zástupce insolvenčního správce
DEUTSCHLAND
— Konkursverwalter
— Vergleichsverwalter
— Sachwalter (nach der Vergleichsordnung)
— Verwalter
— Insolvenzverwalter
— Sachwalter (nach der Insolvenzordnung)
— Treuhänder
— Vorläufiger Insolvenzverwalter
EESTI
— Pankrotihaldur
— Ajutine pankrotihaldur
— Usaldusisik
ÉIRE/IRELAND
— Liquidator
— Official Assignee
— Trustee in bankruptcy
— Provisional Liquidator
— Examiner
— Personal Insolvency Practitioner
— Insolvency Service
ΕΛΛΑΔΑ
— Ο σύνδικος
— Ο εισηγητής
— Η επιτροπή των πιστωτών
— Ο ειδικός εκκαθαριστής
ESPAÑA
— Administradores concursales
FRANCE
— Mandataire judiciaire
— Liquidateur
— Administrateur judiciaire
— Commissaire à l'exécution du plan
HRVATSKA
— Stečajni upravitelj
— Privremeni stečajni upravitelj
— Stečajni povjerenik
— Povjerenik
ITALIA
— Curatore
— Commissario giudiziale
— Commissario straordinario
— Commissario liquidatore
— Liquidatore giudiziale
ΚΥΠΡΟΣ
— Εκκαθαριστής και Προσωρινός Εκκαθαριστής
— Επίσημος Παραλήπτης
— Διαχειριστής της Πτώχευσης
LATVIJA
— Maksātnespējas procesa administrators
LIETUVA
— Bankroto administratorius
— Restruktūrizavimo administratorius
LUXEMBOURG
— Le curateur
— Le commissaire
— Le liquidateur
— Le conseil de gérance de la section d'assainissement du notariat
— Le liquidateur dans le cadre du surendettement
MAGYARORSZÁG
— Vagyonfelügyelő
— Felszámoló
MALTA
— Amministratur Proviżorju
— Riċevitur Uffiċjali
— Stralċjarju
— Manager Speċjali
— Kuraturi f'każ ta' proċeduri ta' falliment
NEDERLAND
— De curator in het faillissement
— De bewindvoerder in de surséance van betaling
— De bewindvoerder in de schuldsaneringsregeling natuurlijke personen
ÖSTERREICH
— Masseverwalter
— Sanierungsverwalter
— Ausgleichsverwalter
— Besonderer Verwalter
— Einstweiliger Verwalter
— Sachwalter
— Treuhänder
— Insolvenzgericht
— Konkursgericht
POLSKA
— Syndyk
— Nadzorca sądowy
— Zarządca
— Nadzorca układu
— Tymczasowy nadzorca sądowy
— Tymczasowy zarządca
— Zarządca przymusowy
PORTUGAL
— Administrador de insolvência
— Administrador judicial provisório
ROMÂNIA
— Practician în insolvență
— Administrator judiciar
— Lichidator
SLOVENIJA
— Upravitelj prisilne poravnave
— Stečajni upravitelj
— Sodišče, pristojno za postopek prisilne poravnave
— Sodišče, pristojno za stečajni postopek
SLOVENSKO
— Predbežný správca
— Správca
SUOMI/FINLAND
— Pesänhoitaja/boförvaltare
— Selvittäjä/utredare
SVERIGE
— Förvaltare
— Rekonstruktör
UNITED KINGDOM
— Liquidator
— Supervisor of a voluntary arrangement
— Administrator
— Official Receiver
— Trustee
— Provisional Liquidator
— Judicial factor
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