Document number
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Celex-Nr.: 32000Y0815(01)
Dates
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Date of document: 15/08/2000 ; Datum der Veröffentlichung
Classifications
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EuroVoc thesaurus
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Subject matter
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Directory of EU legislation
Miscellaneous information
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Author: Frankreich
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Form: Initiative
Procedure
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Procedure number: 2000/0818/CNS , Konsultationsverfahren (CNS)
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)
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Legal basis:
Legal instrument Provision 11997E061 - PTC 11997E067 - P1 -
Subsequent related instruments:
Relation Legal instrument EP Stellungnahme 52000AP0311
Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht
(2000/C 234/08)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Initiative der Französischen Republik,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Initiative der Französischen Republik,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf alle Entscheidungen anzuwenden, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. .../2000 genannten Verfahren ergehen und einem Elternteil ein Recht auf persönlichen Umgang mit den gemeinsamen Kindern einräumen, wenn
a) das Umgangsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem auszuüben ist, dessen Behörden die Entscheidung erlassen haben, und
b) das Kind zu dem Zeitpunkt, an dem die Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Das Recht zum persönlichen Umgang nach Absatz 1 umfasst das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme von (...).
Gegenseitige Anerkennung der Vollstreckbarkeit von Umgangsrechtsentscheidungen
Abweichend von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 können Entscheidungen im Sinne des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung, die in einem Mitgliedstaat erlassen wurden und dort, selbst vorläufig, vollstreckbar sind, in den anderen Mitgliedstaaten ohne ein besonderes Verfahren vollstreckt werden.
Die Anerkennung der Vollstreckbarkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung ermöglicht es, unter den gleichen Bedingungen dieselben Vollstreckungsmaßnahmen wie im Fall einer gleichgearteten Entscheidung zu treffen, die von den Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats erlassen wurde und dort vollstreckbar ist.
Versagung der Vollstreckung des Umgangsrechts
Die Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne von Artikel 1 darf in einem anderen Mitgliedstaat nur ausgesetzt werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 nachweist,
a) dass wegen neuer Umstände mit der Ausübung des Umgangs- und Aufnahmerechts eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit des Kindes verbunden ist oder
b) dass eine im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereits vollstreckbare, nicht zu vereinbarende Entscheidung vorliegt.
(1) Die Vollstreckung kann insbesondere nicht durch Einreichung einer Klage ausgesetzt werden, die darauf gerichtet ist, feststellen zu lassen, dass ein Grund für die vollständige oder teilweise Nichtanerkennung oder Nichtvollstreckung einer im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 genannten zivilrechtlichen Verfahren erlassenen Entscheidung vorliegt.
(2) Unbeschadet des Artikels 4 stehen nur rechtskräftige Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, dass ein Grund für die Nichtanerkennung oder die Nichtvollstreckung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung vorliegt, der Vollstreckung des Umgangsrechts entgegen.
Klagen nach Artikel 4 zur Anfechtung der Ausübung des Umgangs- und Aufnahmerechts sind bei den in Anhang II aufgeführten Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen.
(1) Die Modalitäten für die Einreichung sowie für die Zustellung des Antrags bestimmen sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der umgangsberechtigte Elternteil seinen Wohnsitz hat.
(2) Über den Antrag wird in einem Eilverfahren entschieden, dem eine kontradiktorische Verhandlung und gegebenenfalls eine Anhörung des Kindes, wenn dies insbesondere angesichts der Umstände und des Auffassungsvermögens des Kindes angezeigt erscheint, vorausgehen.
(3) Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist zu erlassen, die acht Tage nicht überschreiten darf, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der umgangsberechtigte Elternteil seine Bemerkungen vorgelegt hat. Sie ist vollstreckbar ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 8.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung des Umgangsrechts sind nur die in Anhang III aufgeführten Rechtsbehelfe statthaft.
Änderung des Titels
Ungeachtet der zwingenden Notwendigkeit, für einen sofortigen vorläufigen Schutz des Kindes zu sorgen, der von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht gewährleistet werden kann, darf die Dauer des Aufenthalts des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat, der in Vollstreckung einer in Artikel 1 genannten Entscheidung erfolgt, von einer Behörde dieses Mitgliedstaats nicht zum Anlass genommen werden, ihre Zuständigkeit zur Änderung der in der Vollstreckung befindlichen Entscheidung zu begründen.
Sofortige Rückgabe des Kindes
Wird das Kind am Ende der in der Entscheidung im Sinne von Artikel 1 festgelegten Besuchszeit nicht an den sorgeberechtigten Elternteil zurückgegeben, so kann letzterer sich an die in Artikel 12 genannte zentrale Stelle des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts oder des Aufenthaltsorts des Kindes wenden und die sofortige Rückgabe des Kindes verlangen.
Die zuständigen Behörden des Aufenthaltsmitgliedstaats des Kindes ordnen die sofortige Rückgabe des Kindes an, ohne dass der Umgangsberechtigte dagegen Einspruch erheben kann, indem er etwa geltend macht, dass eine Klage nach Artikel 5 eingereicht ist, in diesem Staat eine Sorgerechtsentscheidung zu seinen Gunsten besteht oder dort anerkannt werden könnte, oder indem er sich auf Artikel 13 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung beruft.
Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten über die von ihnen benannten, in Anhang I aufgeführten nationalen zentralen Stellen zusammen, um die wirksame Ausübung des Umgangsrechts sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass das Kind am Ende der Besuchszeit sofort dem sorgeberechtigten Elternteil zurückgegeben wird.
(2) Zu diesen Zwecken arbeiten diese Stellen unmittelbar zusammen, um die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet ihres Landes zu fördern.
(3) Insbesondere treffen diese Stellen unmittelbar oder mit Hilfe anderer geeignete Maßnahmen, um
a) Auskünfte über die Lage des Kindes auszutauschen;
b) die freiwillige Ausübung des Umgangsrechts zu erleichtern;
c) eine Verständigung zwischen den Elternteilen über die Ausübung des Umgangsrechts im Wege der gütlichen Regelung, der vereinbarten freiwilligen Schlichtung oder auf jedem anderen ähnlichen Weg zu erleichtern;
d) jedes nützliche Verfahren gemäß den in den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbaren Vorschriften einzuleiten oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erleichtern und die im innerstaatlichen Recht ihres Landes vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wenn feststeht, dass die Vollstreckung des Umgangsrechts oder die Rückgabe des Kindes an den sorgeberechtigten Elternteil am Ende der Besuchszeit verweigert wird;
e) Informationen über das Recht ihres Staates im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auszutauschen;
f) einander über Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterrichten.
(1) Der Begünstigte einer Entscheidung im Sinne von Artikel 1, der bei der Ausübung seines Rechts auf Schwierigkeiten trifft, kann sich an die zentrale Stelle des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder des Wohnsitzes des Kindes wenden.
(2) Zur Begründung seines Antrags hat er folgendes vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt;
b) das ordnungsgemäß ausgefuellte Formblatt nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. .../2000, mit dem bescheinigt wird, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats vollstreckbar ist und dass sie dem Elternteil, gegen den die Vollstreckung beantragt wird, zugestellt worden ist.
Schlussbestimmungen
Die Verordnung (EG) Nr. .../2000 wird auf Entscheidungen im Sinne von Artikel 1 angewendet, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am ...(4) einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vor.
(2) Dem Bericht nach Absatz 1 werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.
(3) Die Kommission kann zur Erstellung des in Absatz 2 genannten Berichts die in Artikel 12 genannten zentralen Stellen auffordern, ihr Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zu übermitteln. Die zentralen Stellen können der Kommission diese Informationen auch von sich aus übermitteln.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer innerstaatlichen Bestimmungen zur Änderung der Bezeichnung der in Anhang I aufgeführten zentralen Stellen oder der in den Anhängen II und III aufgeführten Gerichte, zuständigen Behörden oder Rechtsbehelfe mit.
Die Kommission passt die betreffenden Anhänge entsprechend an.
(1) Die in Artikel 12 genannten zentralen Stellen halten Sitzungen ab, um ihre Erfahrungen auszutauschen und nach Lösungen für die praktischen und rechtlichen Probleme zu suchen, denen sie im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Zusammenarbeit begegnen.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen nach Absatz 1 teilnimmt.
(3) Die zentralen Stellen treten erstmals innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zusammen. Sie treten anschließend regelmäßig, und zwar normalerweise einmal jährlich auf Ad-hoc-Basis, entsprechend dem festgestellten Bedarf auf Einladung des Vorsitzes des Rates zusammen, der auch den Wünschen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt.
(4) Die Sitzungen werden grundsätzlich in Brüssel am Sitz des Rates nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Rates abgehalten.
(5) Nach jeder Sitzung wird ein Bericht erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt wird.
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Rates
Der Präsident
...
(1) ABl. C ...
(2) ABl. C ...
(3) ABl. L ...
(4) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
ANHANG I
Liste der nationalen zentralen Stellen (Artikel 12)
- In Belgien:
(...)
ANHANG II
Liste der Gerichte und der zuständigen Stellen, die über das Verfahren zur Aussetzung der Vollstreckung entscheiden (Artikel 4 und 6)
- In Belgien:
(...)
ANHANG III
Rechtsbehelfe nach Artikel 8
- In Belgien:
(...)
Source
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