Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 19 Band 010 S. 14 - 15
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 001 S. 197 - OP_DATPRO
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 19 Band 010 S. 14 - 15
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 001 S. 197 - OP_DATPRO
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 19 Band 013 S. 3 - 4
Document number
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ELI Identifier: http://data.europa.eu/eli/prot/1972/454/oj
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Celex-Nr.: 41968A0927(02)
Dates
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Date of document: 27/09/1968
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Date of signature: 27/09/1968 ; Brüssel
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Date of end of validity: ---
Classifications
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EuroVoc thesaurus
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Subject matter
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Directory of EU legislation
Miscellaneous information
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Author: Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
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Form: Protokoll
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
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Instruments cited:
Legal instrument Affected Provision 41968A0927(01) -
Related documents:
PROTOKOLL - ÜBEREINKOMMEN über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (unterzeichnet am 27. September 1968)
Die Hohen Vertragsparteien haben nachstehende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen beigefügt werden:
Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des Artikels 5 Nr. 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkei dieses Gerichts geltend machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig.
Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.
Unbeschadet günstiger innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von persönlich nicht erscheinen.
Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen ; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.
In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.
Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.
Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richten ist, widersprochen hat, können diese Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslands, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslands vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaats unmittelbar zugesandt wird.
Die in Artikel 6 Nr. 2 und Artikel 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in der Bundesrepublik Deutschland nicht geltend gemacht werden. In der Bundesrepublik Deutschland kann jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, nach den §§ 68,72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten, vor Gericht geladen werden.
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 und des Artikels 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland nach Titel III anerkannt und vollstreckt.
Die Wirkungen, welche die in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Entscheidungen nach den §§ 68, 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, durch welche die in di sem Übereinkommen angeführtenVorschriften ihrer Gesetzgebung oder die in Titel III Abschnitt 2 dieses Übereinkommens angeführten Gerichtsstände geändert werden.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
En foi de quoi les plénipotentiaires soussignés ont apposé leur signature au bas du présent Protocole.
In fede di che i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Protocollo.
Ten blijke waarvan de onderscheiden gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.
Fait à Bruxelles, le vingt-sept septembre mil neuf cent soixante-huit.
Fatto a Bruxelles, addì ventisette settembre millenovecentosessantotto.
Gedaan te Brussel, op zevenentwintig september negentienhonderd achtenzestig.
Pour Sa Majesté le Roi des Belges,
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen,
Pierre Harmel
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,
Willy Brandt
Pour le Président de la République française,
Michel Debré
Per il Presidente della Repubblica italiana,
Giuseppe Medici
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,
Pierre Grégoire
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,
J.M.A.H. Luns
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