Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 002 S. 28 - 32
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 002 S. 28 - 32
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 001 S. 18 - 22
Authentic language
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Authentic language: Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch
Document number
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ELI Identifier: http://data.europa.eu/eli/prot/1975/464/oj
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Celex-Nr.: 41971A0603(02)
Dates
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Date of document: 03/06/1971
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Date of effect: 01/09/1975 ; Inkrafttreten Siehe Art. 8
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Date of signature: 03/06/1971 ; Luxemburg
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Date of end of validity: ---
Classifications
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EuroVoc thesaurus
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Subject matter
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Directory of EU legislation
Miscellaneous information
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Author: Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
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Form: Protokoll
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
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Instruments cited:
Legal instrument Affected Provision 41968A0927(01) 41968A0927(02) -
Related documents:
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PROTOKOLL
betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen durch den Gerichtshof ( 1 ) ( 2 )
( 75/464/EWG )
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRUNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -
UNTER BEZUGNAHME auf die Erklärung zu dem am 27 . September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen -
HABEN BESCHLOSSEN , ein Protokoll zu schließen , durch das dem Gerichtshot der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens ubertragen werden , und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmachtigten ernannt :
SEINE MAJESTAT DER KÖNIG DER BELGIER :
Herrn Alfons VRANCKX ,
Minister der Justiz ;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND :
Herrn Gerhard JAHN ,
Bundesminister der Justiz ;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK :
Herrn René PLEVEN ,
Siegelbewahrer ,
Minister der Justiz ;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK :
Herrn Erminio PENNACCHINI ,
Staatssekretär im Ministerium der Justiz ;
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG :
Herrn Eugène SCHAUS ,
Minister der Justiz ,
Stellvertretender Ministerpräsident ;
IHRE MAJESTAT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE :
Herrn C.H.F . POLAK ,
Minister der Justiz ;
DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung des am 27 . September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen , des dem Übereinkommen beigefügten , am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls .
Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen :
1 . in Belgien : der Kassationsgerichtshof ( Cour de cassation - Hof van Cassatie ) und der Staatsrat ( Conseil d'Etat - Raad van State ) ,
in der Bundesrepublik Deutschland : die obersten Gerichtshöfe des Bundes ,
in Frankreich : der Kassationsgerichtshof ( Cour de cassation ) und der Staatsrat ( Conseil d'Etat ) ,
in Italien : der Kassationsgerichtshof ( Corte Suprema di Cassazione ) ,
in Luxemburg : der Obergerichtshof als Kassationsgericht ( Cour supérieure de justice siégeant comme cour de cassation ) ,
in den Niederlanden : der Hohe Rat ( Hoge Raad ) ;
2 . die Gerichte der Vertragsstaaten , sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden ;
3 . in den in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen die in dem genannten Artikel angeführten Gerichte .
( 1 ) Wird eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens oder einer anderen in Artikel 1 genannten Übereinkunft in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Artikel 2 Nr . 1 angeführten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich , so ist es verpflichtet , diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen .
( 2 ) Wird eine derartige Frage einem der in Artikel 2 Nr . 2 und 3 angeführten Gerichte gestellt , so kann dieses Gericht unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen .
( 1 ) Die zuständige Stelle eines Vertragsstaats kann bei dem Gerichtshof beantragen , daß er zu einer Auslegungsfrage , die das Übereinkommen oder eine andere in Artikel 1 genannte Übereinkunft betrifft , Stellung nimmt , wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen , die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Artikel 2 Nr . 1 und 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegeben wurde . Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen .
( 2 ) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen , die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten .
( 3 ) Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Absatz 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen .
( 4 ) Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Vertragsstaaten , der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften zu , die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können .
( 5 ) In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet .
( 1 ) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt , gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes , die anzuwenden sind , wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat , auch für das Verfahren zur Auslegung des Übereinkommens und der anderen in Artikel 1 genannten Übereinkünfte .
( 2 ) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird , soweit erforderlich , gemäß Artikel 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepasst und ergänzt .
Dieses Protokoll gilt für das europäische Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten , für die französischen überseeischen Departements und für die französischen überseeischen Gebiete .
Das Königreich der Niederlande kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften erklären , daß dieses Protokoll für Surinam und die Niederländischen Antillen gilt .
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten . Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt .
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft , der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt , der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt . Es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Übereinkommen vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen in Kraft .
Die Vertragsstaaten bekräftigen , daß jeder Staat , der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird und auf den Artikel 63 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen Anwendung findet , die Bestimmungen dieses Protokolls vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen annehmen muß .
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten :
a ) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde ;
b ) den Tag , an dem dieses Protokoll in Kraft tritt ;
c ) die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingegangenen Erklärungen ;
d ) die gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingegangenen Erklärungen .
Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit , die zu einer Änderung der Liste der in Artikel 2 Nr . 1 bezeichneten Gerichte führen .
Dieses Protokoll gilt auf unbegrenzte Zeit .
Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen . In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein .
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher , französicher , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt . Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift .
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt .
En foi de quoi les plénipotentiaires soussignés ont apposé leur signature au bas du présent protocole .
In fede di che i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo .
Ten blijke waarvan de onderscheiden gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld .
Geschehen zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig .
Fait à Luxembourg , le trois juin mil neuf cent soixante et onze .
Fatto a Lussemburgo , addì tre giugno millenovecentosettantuno .
Gedaan te Luxemburg , de derde juni negentienhonderdeenenzeventig .
Pour Sa Majesté le roi des Belges ,
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen ,
Alfons VRANCKX
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland ,
Gerhard JAHN
Pour le président de la Republique française ,
René PLEVEN
Per il presidente della Repubblica italiana ,
Erminio PENNACCHINI
Pour Son Altesse Royale le grand-duc de Luxembourg ,
Eugène SCHAUS
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ,
C.H.F . POLAK
( 1 ) Gemäß Artikel 8 des Protokolls tritt dieses nach Ratifizierung seitens der Verträgsstaaten ( Belgien , Bundesrepublik Deutschland , Frankreich , Italien , Großherzogtum Luxemburg , Niederlande ) für diese Staaten am 1 . September 1975 in Kraft .
( 2 ) Nur die deutsche , die franzosische , die italienische und die niederlandische Fassung des Protokolls sind verbindlich . Die Fassungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaftten stellen vorläufig lediglich nichtauthentische Übersetzungen dar .
Die authentischen Fassungen des Protokolls in diesen Sprachen werden nach Abschluß der derzeitigen Arbeiten im Hinblick auf den Beitritt des Konigreichs Danemark , Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Norditland zum Übereinkommen vom 27 . September 1968 überarbeitet .
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Die Regierungen des Königreichs Belgien , der Bundesrepublik Deutschland , der Französischen Republik , der Italienischen Republik , des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande -
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen durch den Gerichtshof ,
in dem Wunsch , eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten -
erklären sich bereit , im Benehmen mit dem Gerichtshof einen Aust * sch von Informationen über die Entscheidungen einzurichten , die von den in Artikel 2 Nr . 1 des Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27 . September 1968 erlassen werden .
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt .
En foi de quoi les plénipotentiaires soussignes ont appose leur signature au bas de la présente déclaration commune .
In fede di che i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce alla presente dichiarazione comune .
Ten blijke waarvan de onderscheiden gevolmachtigden hun handtekening onder deze Gemeenschappelijke Verklaring hebben gesteld .
Geschehen zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig .
Fait a Luxembourg , le trois juin mil neuf cent soixante et onze .
Fatto a Lussemburgo , addì tre giugno millenovecentosettantuno .
Gedaan te Luxemburg , de derde juni negentienhonderdeenenzeventig .
Pour Sa Majesté le roi des Belges ,
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen ,
Alfons VRANCKX
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland ,
Gerhard JAHN
Pour le président de la République française ,
René PLEVEN
Per il presidente della Repubblica italiana ,
Erminio PENNACCHINI
Pour Son Altesse Royale le grand-duc de Luxembourg ,
Eugene SCHAUS
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden ,
C.H.F . POLAK
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