Leitsätze
1. Wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahren dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Außerdem muss der Effektivitätsgrundsatz das nationale Gericht dazu veranlassen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensmodalitäten nur insoweit anzuwenden, als sie die Existenzberechtigung und die Zielsetzung der Verordnung nicht in Frage stellen. Wenn die Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen die Folgen bestimmter Tatsachen nicht vorsieht, ist es folglich Sache des nationalen Gerichts, grundsätzlich sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird. Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden.
(vgl. Randnrn. 49-51)
2. Artikel 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung Nr. 1348/2000 vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird.
Zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, hat das nationale Gericht sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit dieser Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.
(vgl. Randnrn. 53, 71, Tenor 1-2)
Publication reference
-
Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-09611
Document number
-
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:665
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Celex-Nr.: 62003CJ0443
Authentic language
-
Authentic language: Niederländisch
Dates
-
Date of document: 08/11/2005
-
Date lodged: 20/10/2003
Classifications
-
Subject matter
-
Directory of EU case law
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Niederlande
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Form: Urteil
Procedure
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Type of procedure: Vorabentscheidung
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Judge-Rapportuer: Rosas
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Advocate General: Stix-Hackl
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Observations: Frankreich, Portugal, EUMS, Niederlande, Finnland, EUINST, Deutschland, Europäische Kommission
-
National court:
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- - Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2004 nº 267 (*)
- - Rechtspraak van de week 2003 nº 161
- *P1* Hoge Raad der Nederlanden, 1e kamer, arrest van 23/02/2007 (C02/089HR)
- - Nederlands internationaal privaatrecht 2007 nº 130
- - Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2009 nº 67 (*)
- - Rechtspraak van de week 2007 nº 226 (*)
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Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32000R1348 A08P1 Legt aus 32000R1348 A08 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 61976CJ0033 N 49 50 61977CJ0106 N 51 61988CJ0305 N 47 61989CJ0213 N 51 61995CJ0261 N 50 61996CJ0321 N 50 11997E068 P1 N 70 61999CJ0453 N 51 32000R1348 A06P3 N 40 32000R1348 A08P1 N 51 66 32000R1348 C8 N 38 32000R1348 A06P2 N 40 32000R1348 A08P2 N 40 32000R1348 C9 N 38 32000R1348 A04P1 N 64 32000R1348 A09P1 N 65 32000R1348 A19P1LA N 68 32000R1348 A05 N 38 32000R1348 A09P2 N 65 32000R1348 A08 N 1 37 - 39 62 71 32000R1348 C7 N 38 32000R1348 C6 N 38 32000R1348 A19P1LB N 68 32000R1348 A10 N 41 32000R1348 C2 N 38 62000CJ0253 N 51 32001R0044 A34PT2 N 68 32001R0044 A26P2 N 68
Rechtssache C-443/03
Götz Leffler
gegen
Berlin Chemie AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
„Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks – Folgen“
Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix-Hackl vom 28. Juni 2005
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 8. November 2005
Leitsätze des Urteils
1. Freizügigkeit – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Verordnung Nr. 1348/2000 – Keine Regelung der Folgen bestimmter Tatsachen in der Verordnung – Anwendung des nationalen Rechts – Voraussetzungen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Umfang
(Verordnung Nr. 1348/2000 des Rates)
2. Freizügigkeit – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Verordnung Nr. 1348/2000 – Zustellung eines Schriftstücks, das nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Mitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst ist – Möglichkeit, diesem Mangel durch Übersendung einer Übersetzung abzuhelfen – Umstände – Anwendung des nationalen Rechts – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 1348/2000 des Rates, Artikel 8)
1. Wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahren dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Außerdem muss der Effektivitätsgrundsatz das nationale Gericht dazu veranlassen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensmodalitäten nur insoweit anzuwenden, als sie die Existenzberechtigung und die Zielsetzung der Verordnung nicht in Frage stellen. Wenn die Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen die Folgen bestimmter Tatsachen nicht vorsieht, ist es folglich Sache des nationalen Gerichts, grundsätzlich sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird. Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden.
(vgl. Randnrn. 49-51)
2. Artikel 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung Nr. 1348/2000 vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird.
Zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, hat das nationale Gericht sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit dieser Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.
(vgl. Randnrn. 53, 71, Tenor 1-2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
8. November 2005(*)
„Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks – Folgen“
In der Rechtssache C-443/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2003, in dem Verfahren
Götz Leffler
gegen
Berlin Chemie AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter) und J. Malenovský, der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet und M. Ilešič,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Leffler, vertreten durch D. Rijpma und R. Bakels, advocaten,
– der Berlin Chemie AG, vertreten durch A. Hagedorn, B. Gabriel und J. I. van Vlijmen, advocaten,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. M. Wissels als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing als Bevollmächtigten,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard‑Hermant als Bevollmächtigte,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und M. Fernandes als Bevollmächtigte,
– der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und R. Troosters als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Juni 2005
folgendes
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160, S. 37; im Folgenden: Verordnung).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Götz Leffler, wohnhaft in den Niederlanden, gegen die Gesellschaft deutschen Rechts Berlin Chemie AG (im Folgenden: Berlin Chemie) über die Aufhebung der Pfändungen, die diese Firma bei Herrn Leffler vorgenommen hat.
4 Vor dem Inkrafttreten der Verordnung waren die meisten Mitgliedstaaten an das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gebunden, das einen Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen schafft, der die Zustellung eines Schriftstücks über eine zentrale Behörde ermöglicht. Außerdem sah Artikel IV des Protokolls, das dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) beigefügt ist, die Möglichkeit einer Zustellung auf direkteren Wegen vor. Artikel IV Absatz 2 dieses Protokolls lautet wie folgt:
„Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richten ist, widersprochen hat, können diese Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslands, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslands vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaats unmittelbar zugesandt wird.“
5 Der Rat der Justizminister beauftragte auf seiner Tagung vom 29. und 30. Oktober 1993 eine Gruppe mit der Bezeichnung „Gruppe ‚Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken‘“ mit der Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren für die Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Arbeit führte auf der Grundlage des Artikels K.3 des EU-Vertrags (die Artikel K bis K.9 des EU‑Vertrags sind durch die Artikel 29 EU bis 42 EU ersetzt worden) zur Verabschiedung des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Übereinkommen). Dieses Übereinkommen ist durch Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 ausgearbeitet worden (ABl. C 261, S. 1; Wortlaut des Übereinkommens, S. 2; Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof, S. 17).
6 Das Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten. Soweit der Wortlaut der Verordnung sich an den Wortlaut des Übereinkommens anlehnt, ist der Erläuternde Bericht zum Übereinkommen (ABl. 1997, C 261, S. 26) herangezogen worden, um Aufschluss über die Auslegung der Verordnung zu erlangen.
7 Nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam legte die Kommission am 26. Mai 1999 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vor (ABl. C 247 E, S. 11).
„Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.“
„(7) Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Übereinstimmung des empfangenen Schriftstücks mit dem Inhalt des versandten Schriftstücks zu beachten sind. Aus Sicherheitsgründen muss das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt versehen sein, das in der Sprache des Ortes auszufüllen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache.
(9) Auf eine schnelle Übermittlung muss auch eine schnelle Zustellung des Schriftstücks in den Tagen nach seinem Eingang folgen. Konnte das Schriftstück nach Ablauf eines Monats nicht zugestellt werden, so setzt die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle davon in Kenntnis. Der Ablauf dieser Frist bedeutet nicht, dass der Antrag an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden muss, wenn feststeht, dass die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.
(10) Um die Interessen des Empfängers zu wahren, erfolgt die Zustellung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Orts, an dem sie vorgenommen wird, oder in einer anderen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.“
„Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.“
„Übersetzung der Schriftstücke
(1) Der Verfahrensbeteiligte wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.
(2) Der Verfahrensbeteiligte trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.“
„Zustellung der Schriftstücke
(1) Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.
(2) Alle für die Zustellung erforderlichen Schritte sind so bald wie möglich vorzunehmen. Konnte die Zustellung nicht binnen einem Monat nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt im Anhang vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszustellen ist. Die Frist wird nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats berechnet.“
„Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:
a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder
b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.
(2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.“
„Datum der Zustellung
(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.
(2) Wenn jedoch die Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats ergibt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann aus angemessenen Gründen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren von den Absätzen 1 und 2 abweichen.
Dieser Übergangszeitraum kann von einem Mitgliedstaat aus Gründen, die sich aus seinem Rechtssystem ergeben, in Abständen von fünf Jahren erneuert werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission den Inhalt der Abweichung und die konkreten Einzelheiten mit.“
„Nichteinlassung des Beklagten
a) dass das Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.
…“
17 Die Verordnung sieht die Verwendung verschiedener Formblätter vor, die der Verordnung als Anhang beigefügt sind. Eines dieser Formblätter, das gemäß Artikel 10 der Verordnung erstellt worden ist, trägt die Bezeichnung „Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken“. Nummer 14 dieses Formblatts sieht einen Vermerk für den Fall vor, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache verweigert hat. In Nummer 15 des Formulars werden verschiedene Gründe für die Nichtzustellung des Schriftstücks angegeben.
18 Artikel 26 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) lautet wie folgt:
(2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
(3) An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 …, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.“
20 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Leffler beim Präsidenten der Rechtbank Arnheim mit Antragsschrift vom 21. Juni 2001 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Berlin Chemie mit dem Ziel beantragte, die von dieser Firma erwirkten Pfändungen aufzuheben und dieser aufzugeben, keine neuen Pfändungen auszubringen. Berlin Chemie beantragte, den Antrag zurückzuweisen, und der Präsident der Rechtbank wies Herrn Lefflers Anträge mit Beschluss vom 13. Juli 2001 zurück.
21 Mit Ladungsschrift vom 27. Juli 2001, zugestellt in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten von Berlin Chemie, legte Herr Leffler Rechtsmittel beim Gerechtshof Arnheim ein. Berlin Chemie wurde darin zum Schriftsatztermin dieses Gerichts vom 7. August 2001 geladen.
22 Da die Sache nicht in die Terminrolle des Gerechtshof eingetragen worden war, ließ Herr Leffler jedoch am 9. August 2001 eine berichtigte Ladungsschrift zustellen. Darin wurde Berlin Chemie zum Schriftsatztermin vom 23. August 2001 geladen; sie ist zu diesem Termin aber nicht erschienen.
23 Der Gerechtshof setzte die Entscheidung über den Antrag von Herrn Leffler, gegen Berlin Chemie ein Versäumnisurteil zu erlassen, aus, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Firma gemäß Artikel 4 Absatz 7 der niederländischen Zivilprozessordnung(Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) a. F. und der Verordnung zu laden.
24 Mit Ladungsschrift vom 7. September 2001, die an die Kanzlei des Generalstaatsanwalts beim Gerechtshof zugestellt wurde, wurde die Berlin Chemie zum Schriftsatztermin vom 9. Oktober 2001 geladen. Sie ist jedoch zu diesem Termin nicht erschienen.
26 Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 lehnte der Gerechtshof den bei ihm von Herrn Leffler beantragten Erlass eines Versäumnisurteils gegen Berlin Chemie ab und erklärte das Verfahren für abgeschlossen.
27 Die maßgeblichen Punkte dieses Urteils lauten, so wie sie vom vorlegenden Gericht wiedergegeben werden, wie folgt:
„3.1 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Zustellung der Ladungsschrift an Berlin Chemie nach deutschem Recht erfolgt ist, diese jedoch die Annahme der Schriftstücke verweigert hat, da diese nicht ins Deutsche übersetzt waren.
3.2 Die in Deutschland vorgelegte Ladungsschrift ist nicht in die Amtssprache des Empfangsstaats oder in eine Sprache übersetzt worden, die der Empfänger der Ladungsschrift versteht. Damit sind die Voraussetzungen des Artikels 8 der EU-Zustellungsverordnung nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen ist.“
28 Herr Leffler hat gegen das Urteil vom 18. Dezember 2001 Kassationsbeschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass der Gerechtshof in Nummer 3.2 der Entscheidungsgründe seines Urteils einen Rechtsfehler begangen habe. Seiner Ansicht nach hätte der Gerechtshof das Versäumnisurteil erlassen müssen; hilfsweise macht er geltend, es hätte einen neuen Termin anberaumen und verfügen müssen, dass Berlin Chemie zu diesem Termin unter Heilung etwaiger Fehler der früheren Ladung geladen werde.
30 Der Hoge Raad der Nederlanden hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
2. Falls Frage 1 verneint wird: Hat die Weigerung, das Schriftstück in Empfang zu nehmen, notwendig die Rechtsfolge, dass die Zustellung insgesamt unwirksam ist?
3. Falls Frage 1 bejaht wird:
a) Innerhalb welcher Frist und auf welche Weise muss die Übersetzung dem Empfänger zugestellt werden?
b) Ist auf die Möglichkeit, die Unterlassung zu heilen, das nationale Prozessrecht anwendbar?
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
32 Die deutsche und die finnische Regierung vertreten die Auffassung, die Folgen der Zurückweisung des Schriftstücks seien nach nationalem Recht zu bestimmen. Zur Stützung dieser Auffassung berufen sie sich auf die Erläuterungen zu den Artikeln 5 und 8 im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, auf die Verweisung durch den Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88 (Lancray, Slg. 1990, I‑2725, Randnr. 29) auf das nationale Recht für die Beurteilung der eventuellen Heilung der Mängel einer Zustellung und auf die vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung, so wie sie von einem Kommentator beschrieben werden und aus denen hervorgehe, dass die Delegationen der Mitgliedstaaten nicht gewünscht hätten, dass die Verordnung in das nationale Verfahrensrecht eingreife. Je nach der von der geltenden nationalen Regelung gewählten Lösung sei es zulässig oder nicht zulässig, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen.
33 Herr Leffler, die niederländische, die französische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission in ihren mündlichen Erklärungen vertreten die Auffassung, dass sich die Folgen der Zurückweisung eines Schriftstücks aus einer autonomen Auslegung der Verordnung ergeben müssten und dass es nach dieser zulässig sein müsse, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen. Sie heben das Ziel der Verordnung hervor, die Verfahren der Zustellung von Schriftstücken zu beschleunigen und zu vereinfachen, und unterstreichen, dass es Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung seine praktische Wirksamkeit nehmen würde, wenn das Fehlen einer Übersetzung nicht geheilt werden könnte, da in diesem Fall die Beteiligten kein Risiko eingehen und die Schriftstücke systematisch übersetzen lassen würden. Außerdem habe die Formulierung „um deren Übersetzung ersucht wird“ in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung nur dann eine Existenzberechtigung, wenn das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden könne, und einige Passagen des Erläuternden Berichts zum Übereinkommen ließen erkennen, dass es diese Möglichkeit gebe.
34 Die Kommission macht ferner mehrere Gesichtspunkte geltend, die es rechtfertigen sollen, dass das Fehlen einer Übersetzung nicht als Grund für eine absolute Nichtigkeit der Zustellung angesehen werde. Insbesondere werde in den Formblättern zwischen dem Vermerk über das Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung (Nr. 15 des gemäß Artikel 10 der Verordnung erstellten Formblatts) und dem Vermerk über die Verweigerung der Annahme des Schriftstücks aus sprachlichen Gründen (Nr. 14 dieses Formblatts) unterschieden. Darüber hinaus gehe es in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung um die Rücksendung der Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht werde, und nicht um die Rücksendung aller Schriftstücke, wie es der Fall wäre, wenn die Zustellung keinerlei Wirkung gehabt hätte. Keine Vorschrift sehe die automatische Nichtigkeit der Zustellung in dem Fall vor, dass es keine Übersetzung gebe, und es würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass eine Nichtigkeit in einer Vorschrift vorgesehen sein müsse („keine Nichtigkeit ohne Vorschrift“), wenn man eine derartige Nichtigkeit bejahen wollte. Schließlich gehe eine absolute Nichtigkeit über das hinaus, was erforderlich sei, um die Interessen des Empfängers zu schützen, während eine Nichtigkeit ohne Beschwer nicht denkbar sei („keine Nichtigkeit ohne Beschwer“).
35 Berlin Chemie trägt vor, die Vereinfachung von Zustellungen dürfe nicht zum Nachteil der Rechtssicherheit des Empfängers erfolgen. Dieser müsse schnell erfassen können, an welcher Art von Verfahren er beteiligt sei, und seine Verteidigung sachgerecht vorbereiten können. Bei Unsicherheit über die eventuelle Dringlichkeit des betreffenden Verfahrens werde der Empfänger des Schriftsatzes dieses Schriftstück vorsichtshalber selbst übersetzen lassen, obwohl nicht er das Risiko und die Kosten des Fehlens einer Übersetzung zu tragen haben sollte. Dagegen sei der Absender über die mit dem Fehlen einer Übersetzung verbundenen Risiken unterrichtet und könne Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen. Schließlich würde es die Verfahren verlangsamen, wenn das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden könnte, und zwar insbesondere dann, wenn das Gericht zunächst entscheiden müsse, ob die Ablehnung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks gerechtfertigt sei. Dies könnte in diesem Zusammenhang Anlass zu gewissen Missbräuchen geben.
Antwort des Gerichtshofes
38 Die anderen Vorschriften der Verordnung, das in deren zweiter und in deren sechster bis neunter Begründungserwägung dargelegte Ziel, die Schnelligkeit und die Wirksamkeit der Übermittlung von Schriftstücken zu gewährleisten, und die praktische Wirksamkeit, die der in den Artikeln 5 und 8 der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit zuerkannt werden muss, das Schriftstück nicht in die Amtssprache des Empfangsstaats übersetzen zu lassen, rechtfertigen es jedoch, dass keine Nichtigkeit des Schriftstücks angenommen wird, wenn dieses von dem Empfänger mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass es nicht in dieser Sprache oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sei, die er verstehe, sondern dass stattdessen die Möglichkeit zugelassen wird, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen.
39 Zunächst ist festzustellen, dass keine Vorschrift der Verordnung vorsieht, dass die Zurückweisung des Schriftstücks wegen Nichtbeachtung des Artikels 8 der Verordnung die Nichtigkeit dieses Schriftstücks zur Folge hat. Zwar bestimmt die Verordnungnicht, welche genauen Folgen die Zurückweisung des Schriftstücks hat, doch deuten zumindest mehrere Vorschriften der Verordnung darauf hin, dass das Fehlen einer Übersetzung geheilt werden kann.
40 So bedeutet die Angabe „Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird“ in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung, dass der Empfänger um eine Übersetzung ersuchen und somit der Absender das Fehlen einer Übersetzung dadurch heilen kann, dass er die angeforderte Übersetzung zusendet. Diese Angabe unterscheidet sich nämlich von der Formulierung „übermittelte Dokumente“, die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung verwendet wird, um alle von der Übermittlungsstelle an die Empfangsstelle übermittelten Schriftstücke und nicht nur einige davon zu bezeichnen.
46 Ebenso zeigt die Wahl der Form der Verordnung statt der von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Form der Richtlinie, welche Bedeutung der Gemeinschaftsgesetzgeber der unmittelbaren Anwendbarkeit und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung beimisst.
47 Daher können die – durchaus sachdienlichen – Anmerkungen im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam angenommen worden ist, nicht gegen eine autonome Auslegung der Verordnung angeführt werden, die eine einheitliche Folge für die Zurückweisung eines Schriftstücks gebietet, die mit der Begründung erfolgt ist, dass dieses Schriftstück nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst sei. Außerdem ist festzustellen, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes, so wie sie sich aus dem Urteil Lancray ergibt, in den Rahmen der Auslegung eines Rechtsinstruments anderer Art einfügt, durch das anders als mit der Verordnung kein innergemeinschaftliches Zustellungssystem eingeführt werden sollte.
48 Was schließlich die Schlussfolgerung angeht, die die deutsche Regierung aus den von einem Kommentator beschriebenen vorbereitenden Arbeiten gezogen hat, genügt die Feststellung, dass der vermutete Wille der Delegationen der Mitgliedstaaten im Wortlaut der Verordnung keinen Niederschlag gefunden hat. Diese vorbereitenden Arbeiten können daher nicht als Argument gegen eine autonome Auslegung der Verordnung angeführt werden, durch die die praktische Wirksamkeit der Vorschriften, die diese enthält, im Hinblick auf deren einheitliche Anwendung in der Gemeinschaft unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet werden soll.
50 Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Verfahren nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil Rewe, Randnr. 5, sowie Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I‑4025, Randnr. 27, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C‑231/96, Edis, Slg. 1998, I‑4951, Randnr. 34). Wie die Generalanwältin in den Nummern 38 und 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss dabei der Effektivitätsgrundsatz das nationale Gericht dazu veranlassen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensmodalitäten nur insoweit anzuwenden, als sie die Existenzberechtigung und die Zielsetzung der Verordnung nicht in Frage stellen.
51 Wenn die Verordnung die Folgen bestimmter Tatsachen nicht vorsieht, ist es folglich Sache des nationalen Gerichts, grundsätzlich sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird. Letzteres kann das Gericht dazu veranlassen, falls erforderlich, eine nationale Vorschrift, die dem entgegensteht, außer Acht zu lassen oder eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, auszulegen, um sie auf den betreffenden grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. u. a. in diesem Sinne die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001 in der Rechtssache C‑453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-253/00, Muñoz und Superior Fruiticola, Slg. 2002, I‑7289, Randnr. 28).
52 Es ist auch Sache des nationalen Gerichts, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Beteiligten gewahrt werden. Insbesondere muss ein Beteiligter, der Empfänger eines Schriftstücks ist, über ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen, und dürfen einen Beteiligten, der ein Schriftstück versendet, nicht z. B. in einem Eilverfahren, in dem der Beklagte säumig ist, die negativen Folgen einer bloß hinhaltenden und offensichtlich missbräuchlichen Verweigerung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks treffen, obwohl bewiesen werden kann, dass der Empfänger dieses Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, in dem dieses Schriftstück abgefasst ist, versteht.
55 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite nicht beantwortet zu werden.
56 Mit der dritten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen klären lassen, innerhalb welcher Frist und auf welche Weise die Übersetzung dem Empfänger des Schriftstücks zur Kenntnis gebracht werden muss und ob das nationale Prozessrecht auf die Möglichkeit, das Fehlen einer Übersetzung zu heilen, anwendbar ist.
Dem Gerichtshof vorgelegte Erklärungen
58 Zur Auswirkung der Übersendung der Übersetzung auf die Fristen vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, dass die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 vorgesehene Wirkung der Fristwahrung auch dann auf jeden Fall aufrechterhalten werden müsse, wenn der Empfänger des Schriftstücks dessen Annahme zu Recht verweigert habe. Die Kommission führt aus, dass die Daten der Zustellung nach diesem Artikel 9 bestimmt würden. Für den Empfänger werde nur die Zustellung der übersetzten Schriftstücke berücksichtigt, was die Formulierung „unbeschadet des Artikels 8“ in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung erkläre. Für den Antragsteller werde das Datum weiter gemäß Artikel 9 Absatz 2 bestimmt.
59 Die französische Regierung weist darauf hin, dass die Verfahrensfristen vom Gericht geregelt werden können müssten, damit der Empfänger des Schriftstücks seine Verteidigung vorbereiten könne.
Antwort des Gerichtshofes
62 Auch wenn Artikel 8 der Verordnung keine genaue Bestimmung über die Regeln enthält, denen zu folgen ist, wenn eine Heilung bei einem Schriftstück zu bewirken ist, das mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger dieses Schriftstücks verstehe, abgefasst sei, ist doch festzustellen, dass die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die anderen Vorschriften der Verordnung es erlauben, dem nationalen Gericht eine Reihe von Hinweisen zu geben, um der Verordnung praktische Wirksamkeit zu verleihen.
63 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Verordnung dahin auszulegen, dass das Fehlen einer Übersetzung nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten geheilt werden muss.
65 Was die Auswirkungen der Übersendung einer Übersetzung auf den Zeitpunkt der Zustellung angeht, so ist diese in Analogie zu dem in Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung ausgestalteten System des doppelten Datums zu bestimmen. Um die praktische Wirksamkeit der Verordnung zu erhalten, ist nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der verschiedenen Beteiligten bestmöglich und ausgewogen geschützt werden.
67 Der Zeitpunkt einer Zustellung kann jedoch auch für den Empfänger von Bedeutung sein, insbesondere weil er den Beginn des Laufes einer Frist für die Ausübung eines Einspruchsrechts oder für die Vorbereitung einer Verteidigung darstellt. Ein wirksamer Schutz des Empfängers des Schriftstücks führt dazu, dass in Bezug auf diesen nur der Zeitpunkt berücksichtigt wird, zu dem er von dem zugestellten Schriftstück nicht nur Kenntnis hat nehmen, sondern es auch hat verstehen können, d. h. der Zeitpunkt, in dem er die Übersetzung des Schriftstücks erhalten hat.
68 Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen und zu schützen. Daher muss es in analoger Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung dann, wenn die Annahme eines Schriftstücks mit der Begründung verweigert worden ist, dass es nicht in einer Amtssprache oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger verstehe, abgefasst sei, und der Beklagte nicht vor Gericht erscheint, das Verfahren so lange aussetzen, wie nicht nachgewiesen ist, dass der Mangel des betreffenden Schriftstücks durch die Übersendung einer Übersetzung geheilt worden ist und dass diese Übersendung so rechtzeitig erfolgt ist, dass der Beklagte sich hat verteidigen können. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich auch aus dem in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Grundsatz, wobei gemäß Artikel 34 Nummer 2 dieser Verordnung so lange keine Entscheidung erlassen werden darf, wie die Beachtung dieser Verpflichtung nicht feststeht.
69 Zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die in der Verordnung, so wie diese vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht geregelt sind, hat das nationale Gericht, wie in den Randnummern 50 und 51 des vorliegenden Urteils angegeben, sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und dabei dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit der Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.
70 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein einzelstaatliches Gericht, wenn sich eine Frage nach der Auslegung einer Verordnungbei ihm stellt, unter den Bedingungen des Artikels 68 Absatz 1 EG den Gerichtshof dazu befragen kann.
71 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass
– Artikel 8 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass dann, wenn der Empfänger eines Schriftstücks dieses mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es nicht in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er verstehe, abgefasst sei, dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die Übersetzung des Schriftstücks nach den in der Verordnung vorgesehenen Modalitäten so schnell wie möglich übersandt wird;
– das nationale Gericht zur Lösung der Probleme, die damit zusammenhängen, wie das Fehlen einer Übersetzung zu heilen ist, und die in der Verordnung, so wie diese vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht geregelt sind, sein nationales Verfahrensrecht anzuwenden und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit der Verordnung unter Beachtung ihrer Zielsetzung gewährleistet wird.
72 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Unterschriften.
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