Rechtssache C-514/10
Wolf Naturprodukte GmbH
gegen
SEWAR spol. s r.o.
(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud)
„Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zeitlicher Anwendungsbereich — Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen wurde“
Leitsätze des Urteils
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Mitgliedstaat, der der Europäischen Union 2004 beigetreten ist – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Antrag, im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung zu vollstrecken, die in einem anderen Mitgliedstaat verkündet worden war, bevor die Verordnung in dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft getreten ist – Begriff des Inkrafttretens im Sinne von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung – Erforderlichkeit einer Inkraftsetzung zum Zeitpunkt der Verkündung der betreffenden Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat – Anwendbarkeit der Verordnung nur für die Zeit nach diesen Inkraftsetzungen
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 66 Abs. 2)
Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.
Die Anwendung der in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen vereinfachten Vorschriften für Anerkennung und Vollstreckung, die insbesondere den Kläger schützen, indem sie ihm eine schnelle, sichere und effiziente Vollstreckung der im Ursprungsstaat zu seinen Gunsten erlassenen Gerichtsentscheidung ermöglichen, ist nämlich nur insoweit gerechtfertigt, als die anzuerkennende oder zu vollstreckende Entscheidung in Übereinstimmung mit den Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung ergangen ist, die die Interessen des Beklagten insbesondere dadurch schützen, dass er grundsätzlich nicht vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als dem seines Wohnsitzes verklagt werden kann.
Wenn hingegen die beklagte Partei ihren Wohnsitz in einem Staat hat, der sowohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung als auch zu dem der Verkündung der Gerichtsentscheidung noch nicht Mitglied der Union war, und damit für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 als in einem Drittstaat ansässig angesehen wird, ist dieses Interessengleichgewicht zwischen den Parteien nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen enthält die Verordnung Nr. 44/2001 bestimmte Mechanismen, die während des Erkenntnisverfahrens im Ursprungsstaat den Schutz der Rechte des Beklagten gewährleisten; diese kommen aber nur zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union hat. Somit ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus der Systematik und dem Zweck von Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001, dass unter dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Begriff „Inkrafttreten“ der Zeitpunkt zu verstehen ist, ab dem die Verordnung Nr. 44/2001 in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten anwendbar ist.
(vgl. Randnrn. 27-29, 33 und Tenor)
Publication reference
-
Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000
Document number
-
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:367
-
Celex-Nr.: 62010CJ0514
Authentic language
-
Authentic language: Tschechisch
Dates
-
Date of document: 21/06/2012
-
Date lodged: 02/11/2010
Classifications
-
Subject matter
-
Directory of EU case law
Miscellaneous information
-
Author: Gerichtshof
-
Country or organisation from which the decision originates: Tschechische Republik
-
Form: Urteil
Procedure
-
Type of procedure: Vorabentscheidung
-
Judge-Rapportuer: Šváby
-
Advocate General: Cruz Villalón
-
Observations: Europäische Kommission, Tschechische Republik, Deutschland, EUINST, Lettland, EUMS
-
National court:
- *A9* Nejvyšší soud, usnesení ze dne 13/10/2010
- *P1* Nejvyšší soud, usnesení ze dne 25/07/2012
- - JURIFAST
Legal doctrine
4. Varela Figueroa, Rebeca: [Reconocimiento y ejecución de deciciones]- Ámbito de aplicación temporal del reglamento Bruselas I - Tribunal de Justicia, Sala Tercera, Sentencia de 21 de junio de 2012. Asunto C-514/10 [Wolf Naturprodukte GmbH / SEWAR spol. s r.o.], Anuario español de derecho internacional privado 2012 Tomo XII p.1019-1023 (ES)
2. Sujecki, Bartosz: EuGVVO: Zeitlicher Anwendungsbereich bei Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils in neuem EU-Mitgliedstaat, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012 p.627-628 (DE)
6. Thomale, Chris: Brüssel I und die EU-Osterweiterung - Zum raumzeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2014 p.239-242 (DE)
1. Sujecki, Bartosz: Zur Anwendbarkeit der EuGVVO in den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012 p.288-289 (DE)
5. Álvarez González, Santiago: Reconocimiento y ejecución de resoluciones extranjeras - Sentencia del Tribunal de Justicia de la Unión Europea (Sala Tercera), de 21 de junio de 2012, asunto C-514/10, Wolf Naturprodukte GmbH c. SEWAR spol. s.r.o., Revista española de Derecho Internacional 2012 nº 2 p.238-242 (ES)
3. Idot, Laurence: Champ d'application temporel du chapitre III, Europe 2012 Août-Septembre Comm. nº 8-9 p.58 (FR)
Relationship between documents
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32001R0044 A66P2 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 61979CJ0125 N 26 32001R0044 A06 N 27 32001R0044 A66P1 N 21 23 32001R0044 A35P3 N 25 32001R0044 A66 N 7 20 32001R0044 A07 N 27 32001R0044 C5 N 3 32001R0044 A33P1 N 25 32001R0044 A26P1 N 30 32001R0044 A76 N 8 19 32001R0044 A66P2 N 1 19 22 23 34 32001R0044 N 24 26 27 29 32001R0044 C19 N 4 20 32001R0044 A26P2 N 31 32001R0044 A26 N 6 32 32001R0044 A05 N 27 32001R0044 A04P1 N 5 28 62003CV0001 N 25 26 62005CJ0283 N 31 62009CJ0406 N 26
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
21. Juni 2012 (*1)
„Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zeitlicher Anwendungsbereich — Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen wurde“
In der Rechtssache C-514/10
gegen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter G. Arestis und D. Šváby (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
— |
der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, |
|
— |
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten, |
|
— |
der lettischen Regierung, vertreten durch M. Borkoveca und A. Nikolajeva als Bevollmächtigte, |
|
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und M. Šimerdová als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Februar 2012
folgendes
|
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). |
|
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Wolf Naturprodukte GmbH (im Folgenden: Wolf Naturprodukte), einer Gesellschaft mit Sitz in Graz (Österreich), und der SEWAR spol. s r.o. (im Folgenden: SEWAR), einer Gesellschaft mit Sitz in Šanov (Tschechische Republik), über die Anerkennung und Vollstreckung einer in Österreich ergangenen Entscheidung in der Tschechischen Republik. |
|
3 |
Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es: „Am 27. September 1968 schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 293 vierter Gedankenstrich des Vertrags das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Fassung durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen [ABl. 1972, L 299, S. 32] geändert wurde (nachstehend ‚Brüsseler Übereinkommen‘ genannt). Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. L 319, S. 9], das ein Parallelübereinkommen zu dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 darstellt. Diese Übereinkommen waren inzwischen Gegenstand einer Revision; der Rat hat dem Inhalt des überarbeiteten Textes zugestimmt. Die bei dieser Revision erzielten Ergebnisse sollten gewahrt werden.“ |
|
4 |
Der 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet: „Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Ebenso sollte das Protokoll von 1971 auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, anwendbar bleiben.“ |
|
5 |
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.“ |
|
6 |
Art. 26 der Verordnung bestimmt: „(1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist. (2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. …“ |
|
7 |
Art. 66 der Verordnung lautet: „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. (2) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen,
|
|
8 |
Art. 76 der Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.“ |
|
9 |
Nach § 37 Abs. 1 des Zákon č. 97/1963 Sb., o mezinárodním právu soukromém a procesním (Gesetz Nr. 97/1963 über das internationale Privat- und Prozessrecht, im Folgenden: ZMPS) ist „[d]ie Zuständigkeit der tschechischen Gerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten … gegeben, wenn ihre Zuständigkeit nach tschechischen Rechtsvorschriften gegeben ist“. |
|
10 |
In § 63 ZMPS heißt es: „Entscheidungen der Justizorgane eines fremden Staates in den in § 1 angeführten Sachen … sind in der Tschechischen Republik wirksam, wenn sie gemäß einer Bescheinigung des zuständigen Organs dieses Staates rechtskräftig geworden sind und von den tschechoslowakischen Organen anerkannt wurden.“ |
|
11 |
§ 64 dieses Gesetzes bestimmt: „Eine ausländische Entscheidung darf weder anerkannt noch vollstreckt werden, wenn …
…
|
|
12 |
Mit Entscheidung vom 15. April 2003 verurteilte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Österreich) SEWAR zur Zahlung des Betrags, den Wolf Naturprodukte von ihr forderte. |
|
13 |
Am 21. Mai 2007 beantragte Wolf Naturprodukte beim Okresní soud ve Znojmě (Bezirksgericht Znojmo) (Tschechische Republik) auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, diese Entscheidung für in der Tschechischen Republik vollstreckbar zu erklären und zu diesem Zweck u. a. die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von SEWAR anzuordnen. |
|
14 |
Der Okresní soud v Znojmě wies diesen Antrag mit Entscheidung vom 25. Oktober 2007 mit der Begründung zurück, dass die Verordnung Nr. 44/2011 für die Tschechische Republik erst seit deren Beitritt zur Europäischen Union, also seit dem 1. Mai 2004, bindend sei. Gestützt auf das ZMPS entschied dieses Gericht, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz nicht erfüllt seien. Zum einen sei diese Entscheidung als Versäumnisurteil ergangen, und aus den Angaben im Gerichtsverfahren lasse sich schließen, dass SEWAR die Möglichkeit verwehrt worden sei, sich ordnungsgemäß an diesem Verfahren zu beteiligen. Zum anderen sei das Erfordernis der Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich nicht erfüllt gewesen. |
|
15 |
Wolf Naturprodukte legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Krajský soud v Brno (Regionalgericht Brünn) (Tschechische Republik) ein, der diese mit Entscheidung vom 30. Juni 2008 zurückwies und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte. |
|
16 |
Wolf Naturprodukte legte daraufhin Rechtsmittel beim Nejvyšší soud (Obersten Gericht) (Tschechische Republik) ein und beantragte, die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, d. h. ab dem 1. März 2002, für alle Mitgliedstaaten bindend sei. |
|
17 |
Da der Nejvyšší soud der Ansicht ist, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung anhand des Wortlauts ihres Art. 66 nicht eindeutig feststellen lasse, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass diese Verordnung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zur Zeit des Erlasses der Entscheidung sowohl in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat, als auch in dem Staat, in dem eine Partei die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung begehrt, in Kraft war? |
|
18 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. |
|
19 |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001, die das Brüsseler Übereinkommen im Verhältnis zwischen allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark ersetzt, nach ihrem Art. 76 am 1. März 2002 in Kraft getreten ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 25 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die, wie die Tschechische Republik, der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, erst seit diesem Zeitpunkt in Kraft. |
|
20 |
Es geht u. a. aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hervor, dass die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren ist. Zu diesem Zweck hat der Unionsgesetzgeber u. a. die Übergangsvorschriften in Art. 66 der Verordnung vorgesehen. |
|
21 |
Nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung sind deren Vorschriften nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit als auch für die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. |
|
22 |
Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht allerdings vor, dass in Abweichung von diesem Grundsatz die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf solche Entscheidungen anwendbar sind, die nach Inkrafttreten der Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt erhobene Klagen hin erlassen wurden, sofern in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften galten oder das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit auf Vorschriften gestützt hat, die denen des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 vergleichbar sind. |
|
23 |
Weder im ersten noch im zweiten Absatz von Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 wird jedoch angegeben, ob sich der Begriff „Inkrafttreten“ dieser Verordnung – der im Rahmen ein und desselben Artikels einheitlich ausgelegt werden muss – auf das Inkrafttreten in dem Mitgliedstaat, in dem die gerichtliche Entscheidung erlassen wurde – also im Ursprungsmitgliedstaat –, oder das Inkrafttreten in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird – also im ersuchten Mitgliedstaat –, bezieht. |
|
24 |
Die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 belegen den engen Zusammenhang zwischen den Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit in Kapitel II der Verordnung und den Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kapitel III. |
|
25 |
Die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Verordnung Nr. 44/2001 stellen nämlich keine separaten und autonomen Regelungen dar, sondern hängen eng miteinander zusammen. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der vereinfachte Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung, nach dem die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf, und der grundsätzlich nach Art. 35 Abs. 3 der Verordnung dazu führt, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft wird, durch das gegenseitige Vertrauen gerechtfertigt ist, das die Mitgliedstaaten einander – insbesondere das Gericht des ersuchten Staates dem Gericht des Ursprungsstaats – in Anbetracht namentlich der Vorschriften des Kapitels II der Verordnung über die direkte Zuständigkeit entgegenbringen (Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Randnr. 163). |
|
26 |
Wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen hervorgehoben hat, dessen Auslegung durch den Gerichtshof grundsätzlich auch für die Verordnung Nr. 44/2001 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38), handhabt dieses Übereinkommen im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien in seinem Titel III die Anerkennung sehr großzügig (Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13). In dem von P. Jenard zu diesem Übereinkommen vorgelegten Bericht (ABl. 1979, C 59, S. 1, 46) heißt es nämlich, dass „[d]ie in dem II. Titel genau festgelegten Zuständigkeiten und der dem säumigen Beklagten in Artikel 20 jenes Titels gewährte Rechtsschutz … es entbehrlich erscheinen [ließen], von dem Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht oder die Zulassung zur Vollstreckung beantragt wird, eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Richters des Urteilsstaats zu verlangen“ (Gutachten 1/03, Randnr. 163). |
|
27 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Anwendung der in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen vereinfachten Vorschriften für Anerkennung und Vollstreckung, die insbesondere den Kläger schützen, indem sie ihm eine schnelle, sichere und effiziente Vollstreckung der im Ursprungsstaat zu seinen Gunsten erlassenen Gerichtsentscheidung ermöglichen, nur insoweit gerechtfertigt ist, als die anzuerkennende oder zu vollstreckende Entscheidung in Übereinstimmung mit den Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung ergangen ist, die die Interessen des Beklagten insbesondere dadurch schützen, dass er vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als dem seines Wohnsitzes grundsätzlich nur gemäß den in den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung aufgestellten Ausnahmeregeln über die Zuständigkeit verklagt werden kann. |
|
28 |
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hingegen, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz in einem Staat hat, der sowohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung als auch zu dem der Verkündung der Gerichtsentscheidung noch nicht Mitglied der Union war, und damit für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 als in einem Drittstaat ansässig angesehen wird, ist das von dieser Verordnung vorgesehene und in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils beschriebene Interessengleichgewicht zwischen den Parteien nicht mehr gewährleistet. Hat der Beklagte nämlich keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach den Gesetzen des Ursprungsstaats. |
|
29 |
Im Übrigen enthält die Verordnung Nr. 44/2001 bestimmte Mechanismen, die während des Erkenntnisverfahrens im Ursprungsstaat den Schutz der Rechte des Beklagten gewährleisten; diese kommen aber nur zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union hat. |
|
30 |
So sieht Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vor: „Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.“ |
|
31 |
Ferner ergibt sich aus Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, dass das angerufene Gericht das Verfahren so lange auszusetzen hat, bis festgestellt ist, dass es entweder dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-2041, Randnr. 30). |
|
32 |
Der Vorlageentscheidung lässt sich entnehmen, dass im vorliegenden Fall die gerichtliche Entscheidung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, als Versäumnisurteil ergangen ist, und dass davon auszugehen ist, dass der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die nicht in den Genuss der Schutzmechanismen des Art. 26 der Verordnung Nr. 44/2001 kommen konnte, da die Tschechische Republik zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung im Ursprungsstaat verkündet wurde, der Union noch nicht beigetreten war, die Möglichkeit genommen wurde, sich ordnungsgemäß am Gerichtsverfahren zu beteiligen, da die Entscheidung an dem Tag erlassen wurde, an dem auch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks erfolgte. |
|
33 |
Sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus der Systematik und dem Zweck von Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich somit, dass unter dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Begriff „Inkrafttreten“ der Zeitpunkt zu verstehen ist, ab dem die Verordnung Nr. 44/2001 in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten anwendbar ist. |
|
34 |
Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. |
|
35 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
| Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. |
|
Unterschriften |
Source
-
EUR-Lex
EUR-Lex is a legal portal maintained by the Publications Office with the aim to enhance public access to European Union law.
Except where otherwise stated, all intellectual property rights on EUR-Lex data belong to the European Union.
© European Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2015 Link to document text: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:62010CJ0514





