Article 5(3) of Brussels I Regulation must be interpreted as meaning that, in the event of alleged infringement of copyrights protected by the Member State of the court seised, the latter has jurisdiction to hear an action to establish liability brought by the author of a work against a company established in another Member State and which has, in the latter State, reproduced that work on a material support which is subsequently sold by companies established in a third Member State through an internet site also accessible with the jurisdiction of the court seised. That court has jurisdiction only to determine the damage caused in the Member State within which it is situated.
Mr Pinckney, living in France, claims to be the author, composer and performer of some songs recorded by the group Aubrey Small on a vinyl record. He discovers that those songs have been reproduced without his authority on a CD pressed in Austria by Mediatech, then marketed by United Kingdom companies Crusoe or Elegy through various internet sites accessible from his residence in France, Mr Pinckney brought an action against Mediatech before the French court seeking compensation for damage sustained on account of the infringement of his copyrights. Mediatech challenges the French jurisdiction.
The Court of Justice of the EU has been asked to clarify whether, in an event as the one in the main proceedings, according to Article 5(3) of Brussels I Regulation, t he person who considers that his rights have been infringed has the option of bringing an action to establish liability before the courts of each Member State in the territory of which content placed online is or has been accessible, in order to obtain compensation solely in respect of the damage suffered on the territory of the Member State of the court before which the action is brought, or whether that content also has to be, or to have been, directed at the public located in the territory of that Member State, or whether some other clear connecting factor must be present.
Rechtssache C‑170/12
Peter Pinckney
gegen
KDG Mediatech AG
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit — Klagen aus unerlaubter Handlung — Urhebervermögensrechte — Physisches Trägermedium, das ein geschütztes Werk wiedergibt — Veröffentlichung im Internet — Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2013
Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Fragen, die einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen (Art. 267 AEUV) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – In dieser Verordnung verwendete Begriffe – Autonome Auslegung (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Enge Auslegung (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, und Ort des ursächlichen Geschehens – Verletzungen, die über das Internet begangen werden und sich an verschiedenen Orten verwirklichen können (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Ort, an dem der Schaden eingetreten ist – Verletzung eines Urhebervermögensrechts durch die Vervielfältigung eines Werkes auf einem physischen Trägermedium und anschließender Veräußerung über eine Website – Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, von dem aus die Vertriebswebsite zugänglich ist – Grenzen – Schaden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3; Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnrn. 19, 20) Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnr. 23) Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnr. 25) Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnrn. 26, 31, 32) Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. Die Urhebervermögensrechte, die dem Territorialitätsgrundsatz unterliegen, sind jedoch u. a. wegen der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft automatisch in allen Mitgliedstaaten zu schützen, so dass sie in jedem von ihnen nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden können. Wird die Verletzung eines Urhebervermögensrechts geltend gemacht, ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Diese Gefahr ergibt sich u. a. aus der Möglichkeit, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft. (vgl. Randnrn. 39, 43, 44, 47 und Tenor)
Rechtssache C‑170/12
Peter Pinckney
gegen
KDG Mediatech AG
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit — Klagen aus unerlaubter Handlung — Urhebervermögensrechte — Physisches Trägermedium, das ein geschütztes Werk wiedergibt — Veröffentlichung im Internet — Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2013
Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Fragen, die einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen (Art. 267 AEUV) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — In dieser Verordnung verwendete Begriffe — Autonome Auslegung (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Enge Auslegung (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung — Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, und Ort des ursächlichen Geschehens — Verletzungen, die über das Internet begangen werden und sich an verschiedenen Orten verwirklichen können (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung — Ort, an dem der Schaden eingetreten ist — Verletzung eines Urhebervermögensrechts durch die Vervielfältigung eines Werkes auf einem physischen Trägermedium und anschließender Veräußerung über eine Website — Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, von dem aus die Vertriebswebsite zugänglich ist — Grenzen — Schaden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3; Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnrn. 19, 20) Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnr. 23) Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnr. 25) Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnrn. 26, 31, 32) Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. Die Urhebervermögensrechte, die dem Territorialitätsgrundsatz unterliegen, sind jedoch u. a. wegen der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft automatisch in allen Mitgliedstaaten zu schützen, so dass sie in jedem von ihnen nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden können. Wird die Verletzung eines Urhebervermögensrechts geltend gemacht, ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Diese Gefahr ergibt sich u. a. aus der Möglichkeit, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft. (vgl. Randnrn. 39, 43, 44, 47 und Tenor)
Document metadata
- Jurisdiction: European Union
- Court: Court of Justice
- Date of document: 03/10/2013
- Document number: 62012CJ0170
- Document type: Judgment
- ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:635
- Nationality of the parties: French, Austrian
- Residence in MS of forum: Yes
- Choice of court: No
- Choice of law: No
Classifications
-
EuroVoc thesaurus
References
-
EU core provisions
-
EU case law
Publication reference
-
Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000
Document number
-
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:635
-
Celex-Nr.: 62012CJ0170
Authentic language
-
Authentic language: Französisch
Dates
-
Date of document: 03/10/2013
-
Date lodged: 11/04/2012
Classifications
-
Subject matter
-
Directory of EU case law
Miscellaneous information
-
Author: Gerichtshof
-
Country or organisation from which the decision originates: Frankreich
-
Form: Urteil
Procedure
-
Type of procedure: Vorabentscheidung
-
Judge-Rapportuer: Safjan
-
Advocate General: Jääskinen
-
Observations: Frankreich, EUMS, Griechenland, EUINST, Österreich, Europäische Kommission, Polen
-
National court:
- *A9* Cour de cassation, arrêt du 05/04/2012 (10-15.890)
Legal doctrine
10. Picht, Peter ; Kopp, Caroline: Die internationale Zuständigkeit für Immaterialgüterrechtsverletzungen im Internet nach den EuGH-Entscheidungen Hejduk und Pinckney, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht INT 2016 p.232-236 (DE)
3. Près, Xavier: De l'ubiquité d'internet à la compétence systématique du juge français pour connaître des atteintes aux droits patrimoniaux d'auteur ou la consécration de la théorie de l'accessibilité par la Cour de justice de l'Union européenne, Droit de l'immatériel : informatique, médias, communication 2013 nº 99 p.14-18 (FR)
4. Idot, Laurence: Matière délictuelle et atteinte aux droits patrimoniaux d'un auteur, Europe 2013 Décembre Comm. nº 12 p.558 (FR)
9. Grünberger, Michael: Zuständigkeitsbegründender Erfolgsort bei Urheberrechtsverletzungen, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2015 p.56-65 (DE)
8. Usunier, Laurence: Du 3 octobre 2013 - Cour de justice de l'Union européenne - Aff. C-170/12, Revue critique de droit international privé 2014 nº 1 p.195-206 (FR)
7. Bohaczewski, Michał: Jurysdykcja krajowa w sprawach o naruszenie praw autorskich w Internecie - Glosa do wyroku Trybunału Sprawiedliwości z 3.10.2013 r. w sprawie C-170/12 Peter Pinckney przeciwko KDG Mediatech AG, Glosa : Przegląd Prawa Gospodarczego 2014 Vol. 3 p.89-102 (PL)
6. Rosati, Eleonora: Brussels I Regulation and online copyright infringement: "intention to target" approach rejected, Journal of Intellectual Property Law and Practice 2014 p.18-19 (EN)
5. Strikwerda, L.: Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2014 nº 166 (NL)
2. Schack, Haimo: Internationale Zuständigkeit bei Verletzung von Urhebervermögensrechten über Internet, Neue juristische Wochenschrift 2013 p.3629-3630 (DE)
1. Sujecki, Bartosz: EuGVVO: Zuständigkeit bei Verletzung von Urhebervermögensrechten über das Internet, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2013 p.866-867 (DE)
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2008)
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32001R0044 A05PT3 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 32001L0029 A03 N 8 32001L0029 A04 N 8 32001L0029 A02 N 8 32001L0029 N 39 32001R0044 A15P1LC N 42 32001R0044 C11 N 3 32001R0044 A02P1 N 5 24 32001R0044 C2 N 3 32001R0044 C15 N 3 32001R0044 C12 N 3 32001R0044 A03P1 N 6 32001R0044 A05PT3 N 7 15 22 24 26 27 30 31 41 42 46 47 62007CJ0011 N 18 62007CJ0459 N 19 62008CJ0585 N 42 62009CJ0509 N 31 34 36 62010CJ0523 N 31 - 34 37 40 62011CJ0133 N 28 62011CJ0228 N 23 - 29 62012CJ0259 N 18
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
3. Oktober 2013 (*1)
„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit — Klagen aus unerlaubter Handlung — Urhebervermögensrechte — Physisches Trägermedium, das ein geschütztes Werk wiedergibt — Veröffentlichung im Internet — Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“
In der Rechtssache C‑170/12
gegen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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— |
von Herrn Pinckney, vertreten durch J. de Salve de Bruneton, avocat, |
|
— |
der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte, |
|
— |
der griechischen Regierung, vertreten durch S. Chala als Bevollmächtigte, |
|
— |
der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, |
|
— |
der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte, |
|
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud‑Joët als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2013
folgendes
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Verordnung). |
|
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Pinckney, einem französischen Gebietsansässigen, und der KDG Mediatech AG (im Folgenden: Mediatech), einer in Österreich niedergelassenen Gesellschaft, wegen Schadensersatz, den Herr Pinckney geltend macht, weil Mediatech seine Urhebervermögensrechte verletzt habe. |
|
3 |
In den Erwägungsgründen 2, 11, 12 und 15 der Verordnung heißt es:
…
…
|
|
4 |
Die Zuständigkeitsvorschriften sind in Kapitel II der Verordnung enthalten, das die Art. 2 bis 31 umfasst. |
|
5 |
Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II der Verordnung lautet: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“ |
|
6 |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, der ebenfalls zu Abschnitt 1 gehört, bestimmt: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“ |
|
7 |
Art. 5 Nr. 3 in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: …
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8 |
Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) enthält in Kapitel II („Rechte und Ausnahmen“) u. a. die Art. 2 bis 4, in denen es um das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände und das Verbreitungsrecht geht. |
|
9 |
Herr Pinckney, der seinen Wohnsitz in Toulouse (Frankreich) hat, macht geltend, der Autor, Komponist und Interpret von zwölf Liedern zu sein, die von der Gruppe Aubrey Small auf einer Schallplatte aufgenommen worden seien. |
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10 |
Nachdem er entdeckt hatte, dass diese Lieder ohne seine Erlaubnis auf einer in Österreich von Mediatech gepressten Compact Disc (CD) vervielfältigt und anschließend von den britischen Gesellschaften Crusoe oder Elegy auf verschiedenen von seinem Wohnsitz in Toulouse aus zugänglichen Websites vertrieben worden waren, verklagte er Mediatech am 12. Oktober 2006 beim Tribunal de grande instance de Toulouse auf Ersatz des ihm durch eine Verletzung seiner Urheberrechte entstandenen Schadens. |
|
11 |
Mediatech rügte die Unzuständigkeit der französischen Gerichte. Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 wies der mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befasste Richter am Tribunal de grande instance de Toulouse diese Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, der Umstand allein, dass Herr Pinckney die fraglichen CDs von seinem französischen Wohnsitz aus auf einer der französischen Öffentlichkeit zugänglichen Website habe kaufen können, reiche aus, um einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Vorgängen und dem geltend gemachten Schaden herzustellen, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründe. |
|
12 |
Mediatech legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel ein und trug vor, die CDs seien in Österreich, wo sie ihren Sitz habe, auf Verlangen einer britischen Gesellschaft gepresst worden, die sie über eine Website verbreite. Damit seien entweder die Gerichte des Ortes, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe – dieser liege in Österreich –, oder die Gerichte des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, d. h. die Gerichte des Ortes, an dem die vorgeworfene Verletzungshandlung erfolgt sei – hier das Vereinigte Königreich –, allein zuständig. |
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13 |
Mit Urteil vom 21. Januar 2009 verneinte die Cour d’appel de Toulouse die Zuständigkeit des Tribunal de grande instance de Toulouse und begründete dies damit, dass der Ort des Beklagtenwohnsitzes Österreich sei und der Ort des Schadenseintritts nicht in Frankreich liegen könne, ohne dass die Verantwortlichkeiten von Mediatech und den Gesellschaften Crusoe oder Elegy zu prüfen wären, da eine Beteiligung dieser Gesellschaften an der Tat von Mediatech nicht vorgetragen werde. |
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14 |
Herr Pinckney legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein und machte einen Verstoß gegen Art. 5 Nr. 3 der Verordnung geltend. Die Zuständigkeit der französischen Gerichte sei begründet, und sein Rechtsmittel sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. |
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15 |
Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
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16 |
Die österreichische Regierung hat die Unzulässigkeit der Vorlagefragen gerügt. Sie seien im Hinblick auf die Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens hypothetischer Natur, denn sie beträfen nicht die von Mediatech begangene Vervielfältigungshandlung, sondern die späteren Verbreitungshandlungen der beiden britischen Gesellschaften. Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ergebe sich kein Hinweis darauf, dass Mediatech die Verbreitung der CDs durch diese Gesellschaften veranlasst hätte oder sonst in irgendeiner Verbindung zu diesen stünde. |
|
17 |
Jedenfalls sei die erste Vorlagefrage unzulässig, da sie von der irrigen Annahme ausgehe, dass ein entmaterialisierter Inhalt, nämlich das Werk als solches, im Internet angeboten worden sei, während das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Angebot nur ein diesen Inhalt wiedergebendes physisches Trägermedium betroffen habe. |
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18 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C‑11/07, Slg. 2008, I‑6845, Randnr. 28, und vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C‑259/12, Randnr. 27). |
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19 |
Die Rechtfertigung einer Vorlagefrage liegt nicht im Interesse an Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C‑459/07, Slg. 2009, I‑2759, Randnr. 42). |
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20 |
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das vorlegende Gericht mit der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten durch das Angebot eines physischen Trägermediums, das ein geschütztes Werk wiedergibt, im Internet befasst ist und dass die Frage, ob die französischen Gerichte für die Entscheidung hierüber zuständig sind, gerade den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildet. Aus allen dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen ergibt sich nämlich, dass der Ausgang dieses Rechtsstreits von der Antwort auf die Vorlagefragen abhängen wird, die zudem einer Umformulierung zugänglich sind. |
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21 |
Die Vorlagefragen sind somit zulässig. |
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22 |
Mit seinen Fragen, die umzuformulieren sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. |
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23 |
Für die Antwort auf diese Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung autonom und unter Bezugnahme auf ihre Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer, C‑228/11, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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24 |
Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung sieht als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, Randnr. 23). |
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25 |
Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, Randnr. 24). |
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26 |
Allerdings ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, Randnr. 25). |
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27 |
Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Melzer, Randnr. 26). |
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28 |
Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann nur das Gericht rechtswirksam angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C‑133/11, Randnr. 52). |
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29 |
Im vorliegenden Fall geht es im Gegensatz zu den Umständen, zu denen das Urteil Melzer ergangen ist, im Ausgangsverfahren nicht um die Möglichkeit, einen der mutmaßlichen Schädiger durch Anknüpfung an den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens vor dem angerufenen Gericht zu verklagen. Es ist nämlich unstreitig, dass sich dieser Ort nicht im Bezirk des von Herrn Pinckney angerufenen Gerichts befindet. Fraglich ist hingegen, ob dieses Gericht über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs zuständig ist. |
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30 |
Daher sind konkret die Bedingungen zu bestimmen, unter denen sich der Erfolg eines Schadens, der durch eine Verletzung von Urhebervermögensrechten entstanden sein soll, für die Zwecke von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verwirklicht oder zu verwirklichen droht, in dem der Beklagte das Werk auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. |
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31 |
Der Gerichtshof hat Art. 5 Nr. 3 der Verordnung bereits in Fällen von Verletzungen ausgelegt, die über das Internet begangen worden sein sollten und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen konnten (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C‑509/09 und C‑161/10, Slg. 2011, I‑10269, und vom 19. April 2012, Wintersteiger, C‑523/10). |
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32 |
Dieser Rechtsprechung ist erstens zu entnehmen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Bestimmung in Abhängigkeit von der Natur des Rechts variieren kann, das verletzt worden sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Wintersteiger, Randnrn. 21 bis 24). |
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33 |
Zweitens setzt die Gefahr, dass sich ein Schadenserfolg in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklicht, voraus, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Urteil Wintersteiger, Randnr. 25). |
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34 |
Schließlich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung drittens, dass im Einklang mit den in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Zielen die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs mit dem Ziel, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung aufgrund einer unerlaubten oder einer solchen gleichgestellten Handlung einem Gericht zuzuweisen, auch davon abhängt, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen (Urteile eDate Advertising und Martinez, Randnr. 48, und Wintersteiger, Randnr. 27). |
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35 |
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof für die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei einem Schaden, der über das Internet verursacht worden sein soll, zwischen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums unterschieden. |
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36 |
So kann das mutmaßliche Opfer einer Verletzung von in allen Mitgliedstaaten geschützten Persönlichkeitsrechten durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt über eine Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs eine Haftungsklage vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet dieser Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. Urteil eDate Advertising und Martinez, Randnr. 52). Da die Auswirkungen einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Person durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem diese Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, kann sich das mutmaßliche Opfer auch dazu entschließen, für den gesamten verursachten Schaden nur das Gericht dieses Ortes anzurufen (Urteil eDate Advertising und Martinez, Randnr. 48). |
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37 |
Dagegen ist die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, dessen durch einen Eintragungsakt vermittelter Schutz auf das Hoheitsgebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt ist, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats geltend zu machen. Die Gerichte des Eintragungsmitgliedstaats sind nämlich am besten in der Lage, zu beurteilen, ob tatsächlich eine Verletzung des betreffenden Rechts vorliegt (vgl. in diesem Sinne zu nationalen Marken Urteil Wintersteiger, Randnrn. 25 und 28). |
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38 |
Es ist zu prüfen, inwieweit die Erkenntnisse aus diesen bereits entschiedenen Fällen auf die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen übertragbar sind. |
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Urhebervermögensrechte wie die Rechte aus einer nationalen Marke zwar dem Territorialitätsgrundsatz unterliegen. Doch sind sie u. a. wegen der Richtlinie 2001/29 automatisch in allen Mitgliedstaaten zu schützen, so dass sie in jedem von ihnen nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden können. |
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40 |
Dabei gehören die Fragen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschütztes Recht als verletzt angesehen werden kann, und ob diese Verletzung dem Beklagten vorzuwerfen ist, zur inhaltlichen Prüfung des zuständigen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil Wintersteiger, Randnr. 26). |
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41 |
Im Stadium der Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Schaden kann die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nicht von Kriterien abhängen, die der inhaltlichen Prüfung vorbehalten sind und nicht in dieser Bestimmung enthalten sind. Diese sieht nämlich als einzige Voraussetzung vor, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. |
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42 |
So verlangt Art. 5 Nr. 3 der Verordnung im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, der im Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 und C‑144/09, Slg. 2010, I‑12527), ausgelegt worden ist, insbesondere nicht, dass die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist. |
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43 |
Demnach ist bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung festgestellt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. |
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44 |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich diese Gefahr u. a. aus der Möglichkeit, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft. |
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45 |
Da jedoch der vom Mitgliedstaat dieses Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. |
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46 |
Wäre dieses Gericht nämlich auch für die Entscheidung über den in anderen Mitgliedstaaten verursachten Schaden zuständig, setzte es sich an die Stelle der Gerichte dieser Staaten, obwohl diese nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung und dem Territorialitätsgrundsatz grundsätzlich für die Entscheidung über einen im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats verursachten Schaden zuständig und am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Urhebervermögensrechte tatsächlich verletzt worden sind, und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen. |
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47 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. |
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48 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
| Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. |
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