Rechtssache C‑436/13
E.
gegen
B.
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil division])
„Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Art. 8, 12 und 15 — Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen — Verfahren betreffend das Sorgerecht für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat seiner Mutter — Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten eines Gerichts des Wohnsitzmitgliedstaats des Vaters des Kindes — Tragweite“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2014
Recht der Europäischen Union — Auslegung — Methoden — Wörtliche, systematische und teleologische Auslegung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung Nr. 2201/2003 — Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen — Zuständigkeitsvereinbarung — Von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenes Gericht eines Mitgliedstaats — Erlöschen dieser Zuständigkeit mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in dem entsprechenden Verfahren (Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3)
Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Rn. 37) Die nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2013 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000 vereinbarte Zuständigkeit eines von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung erlischt mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in dem entsprechenden Verfahren. Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung geht nämlich hervor, dass die Zuständigkeit eines Gerichts für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, in jedem Einzelfall, wenn bei einem Gericht ein Verfahren anhängig gemacht wird, zu prüfen und zu bestimmen ist. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit nicht über den Abschluss des anhängigen Verfahrens hinaus bestehen bleibt. Zudem ist die Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, in erster Linie im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu bestimmen. Demnach ist davon auszugehen, dass das Wohl des Kindes, wenn bei einem Gericht nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Verfahren anhängig gemacht wird, nur dadurch gewahrt werden kann, dass in jedem Einzelfall die Frage geprüft wird, ob die beabsichtigte Zuständigkeitsvereinbarung mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Schließlich soll es durch Art. 12 Abs. 3 den Trägern der elterlichen Verantwortung ermöglicht werden, einvernehmlich und unter bestimmten anderen Voraussetzungen ein Gericht anzurufen und mit Fragen der elterlichen Verantwortung zu befassen, für deren Beurteilung es grundsätzlich nicht zuständig ist. Daher kann nicht vermutet werden, dass ein solches Einvernehmen in allen Fällen über den Abschluss des Verfahrens hinaus und für andere, später auftretende Fragen weiterhin besteht. Folglich gilt eine Zuständigkeitsvereinbarung auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur für das spezifische Verfahren, für das das Gericht, dessen Zuständigkeit vereinbart wurde, angerufen wurde, und diese Zuständigkeit erlischt zugunsten des nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung allgemein zuständigen Gerichts, sobald in dem der Zuständigkeitsvereinbarung zugrunde liegenden Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. (vgl. Rn. 40, 45, 47-50 und Tenor)
Document number
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ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2246
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Celex-Nr.: 62013CJ0436
Authentic language
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Authentic language: Englisch
Dates
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Date of document: 01/10/2014
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Date lodged: 02/08/2013
Classifications
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Vereinigtes Königreich
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Form: Urteil
Procedure
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Type of procedure: Vorabentscheidung
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Judge-Rapportuer: Arabadjiev
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Advocate General: Wahl
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Observations: EUMS, EUINST, Spanien, Europäische Kommission, Deutschland, Vereinigtes Königreich
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National court:
- *A9* Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), Civil Division, order of 02/08/2013 (B4/2013/1004)
Legal doctrine
2. Idot, Laurence: Effet d'une prorogation de compétence, Europe 2014 Décembre Comm. nº 12 p.39-40 (FR)
3. Andrae, Marianne: Erste Entscheidungen des EuGH zu Art. 12 Abs. 3 EuEheVO, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2015 p.212-217 (DE)
1. Laazouzi, Malik: Cour de justice, 3e ch., 1er octobre 2014, E. c/ B., aff. C-436/13, ECLI:EU:C:2014:2246, Jurisprudence de la CJUE 2014 (Ed. Bruylant - Bruxelles) 2014 p.857-859 (FR)
4. Nourissat, Cyril: Prorogation de compétence en matière de responsabilité parentale, Procédures 2015 nº 1 p.40-41 (FR)
5. Laazouzi, Malik: XXI. Compétence des juridictions et lois applicables - Cour de justice, 2e ch., 1er octobre 2014, E. c/ B., aff. C‑436/13, ECLI:EU:C:2014:2246, Jurisprudence de la CJUE 2014. Décisions et commentaires (Ed. Bruylant - Bruxelles) 2015, p. 857-859 (FR)
6. de Lambertye-Autrand, Marie-Christine: Le prononcé de la décision épuise la prorogation du for, Revue critique de droit international privé 2016 nº 1 p.174-180 (FR)
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2008)
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Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32003R2201 A12P3 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 32003R2201 A41P1 N 11 32003R2201 A08P1 N 34 38 40 41 49 32003R2201 A10 N 35 32003R2201 A12P3LB N 39 44 47 32003R2201 A15 N 1 7 29 35 32003R2201 A09 N 5 35 42 32003R2201 A08 N 1 4 35 32003R2201 A14 N 35 32003R2201 A12 N 1 6 35 32003R2201 C12 N 3 41 42 44 32003R2201 A12P3 N 29 30 37 38 40 - 42 48 - 51 32003R2201 A21P1 N 9 32003R2201 A11 N 35 32003R2201 A21 N 34 32003R2201 A41 N 34 32003R2201 A47P2 N 12 32003R2201 A26 N 10 34 32003R2201 A47 N 34 32003R2201 A08P2 N 42 32003R2201 A13 N 35 32003R2201 A09P1 N 43 32003R2201 A16 N 8 38 62012CJ0251 N 37
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
1. Oktober 2014 (*1)
„Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Art. 8, 12 und 15 — Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen — Verfahren betreffend das Sorgerecht für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat seiner Mutter — Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten eines Gerichts des Wohnsitzmitgliedstaats des Vaters des Kindes — Tragweite“
In der Rechtssache C‑436/13
gegen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Herrn E., vertreten durch C. Marín Pedreño, Solicitor, D. Williams, QC, und M. Gration, Barrister, |
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von Frau B., vertreten durch N. Hansen, Solicitor, H. Setright, QC, E. Devereaux und R. Genova Alquacil, advocates, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte und M. Gray, Barrister, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8, 12 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1). |
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2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn E. (im Folgenden: Vater) und Frau B. (im Folgenden: Mutter) betreffend die Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs, u. a. über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ihres Kindes S. und das Umgangsrecht des Vaters zu entscheiden. |
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3 |
Im 12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es: „Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.“ |
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4 |
Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) in Abschnitt 2 („Elterliche Verantwortung“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt: „(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“ |
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Art. 9 („Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes“) der Verordnung Nr. 2201/2203 lautet: „(1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Gerichten beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten.“ |
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6 |
Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht in Abs. 3 vor: „Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung …, wenn
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7 |
Art. 15 („Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann“) der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet: „(1) In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder einen bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,
(2) Absatz 1 findet Anwendung
Die Verweisung von Amts wegen oder auf Antrag des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats erfolgt jedoch nur, wenn mindestens eine der Parteien ihr zustimmt. (3) Es wird davon ausgegangen, dass das Kind eine besondere Bindung im Sinne des Absatzes 1 zu dem Mitgliedstaat hat, wenn
(4) Das Gericht des Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, setzt eine Frist, innerhalb deren die Gerichte des anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 angerufen werden müssen. Werden die Gerichte innerhalb dieser Frist nicht angerufen, so ist das befasste Gericht weiterhin nach den Artikeln 8 bis 14 zuständig. (5) Diese Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats können sich, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Falls dem Wohl des Kindes entspricht, innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anrufung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) für zuständig erklären. In diesem Fall erklärt sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig. Anderenfalls ist das zuerst angerufene Gericht weiterhin nach den Artikeln 8 bis 14 zuständig. (6) Die Gerichte arbeiten für die Zwecke dieses Artikels entweder direkt oder über die nach Artikel 53 bestimmten Zentralen Behörden zusammen.“ |
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8 |
Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) in Abschnitt 3 („Gemeinsame Bestimmungen“) des Kapitels II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt: „(1) Ein Gericht gilt als angerufen
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9 |
Art. 21 („Anerkennung einer Entscheidung“) in Abschnitt 1 („Anerkennung“) des Kapitels III („Anerkennung und Vollstreckung“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt in Abs. 1: „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“ |
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10 |
Im selben Abschnitt 1 sieht Art. 26 („Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache“) der Verordnung Nr. 2201/2003 Folgendes vor: „Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“ |
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11 |
In Abschnitt 4 („Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmter Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird“) des Kapitels III bestimmt Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003: „Eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe a), für die eine Bescheinigung nach Absatz 2 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Auch wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass eine Entscheidung über das Umgangsrecht ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs von Rechts wegen vollstreckbar ist, kann das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung für vollstreckbar erklären.“ |
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12 |
In Abschnitt 6 („Sonstige Bestimmungen“) des Kapitels III wird in Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 zum „Vollstreckungsverfahren“ Folgendes ausgeführt: „Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung, die gemäß Abschnitt 2 für vollstreckbar erklärt wurde oder für die eine Bescheinigung nach Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 ausgestellt wurde, erfolgt im Vollstreckungsmitgliedstaat unter denselben Bedingungen, die für in diesem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen gelten. Insbesondere darf eine Entscheidung, für die eine Bescheinigung nach Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 ausgestellt wurde, nicht vollstreckt werden, wenn sie mit einer später ergangenen vollstreckbaren Entscheidung unvereinbar ist.“ |
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13 |
Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts können die Gerichte von England und Wales nach Section 8 des Children Act 1989 (Kinder- und Jugendfürsorgegesetz von 1989) Anordnungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht („residence order“) und das Umgangsrecht („contact order“), Unterlassungsanordnungen („prohibited steps order“) und Anordnungen zur Klärung spezifischer Schwierigkeiten („specific issue order“) erlassen. Letztere können Entscheidungen über die Rückkehr des Kindes in den gerichtlichen Zuständigkeitsbereich, über den Ort der Beschulung des Kindes oder über die Frage umfassen, ob es einer bestimmten medizinischen Behandlung unterzogen werden soll. |
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14 |
Nach Section 2 Abs. 1 Buchst. a des Family Law Act 1986 (Gesetz von 1986 über das Familienrecht) gilt: „Ein Gericht in England und Wales darf in Bezug auf ein Kind nur dann eine Anordnung nach Section 1 Abs. 1 Buchst. a erlassen, wenn
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15 |
Soweit in dieser Vorschrift von einer Anordnung nach Section 1 Abs. 1 Buchst. a die Rede ist, handelt es sich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts um eine Anordnung eines Gerichts in England und Wales nach Section 8 des Children Act 1989. |
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16 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Vater, ein spanischer Staatsangehöriger, und die Mutter, die die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, (im Folgenden zusammen: Eltern) seit mehreren Jahren in Spanien wohnten, als am 27. Mai 2005 ihr Kind S. geboren wurde. Bis zum 6. Februar 2010 wuchs S. in Spanien auf. |
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17 |
Zu diesem Zeitpunkt zog die Mutter mit S. ins Vereinigte Königreich, nachdem die Eltern sich im November 2009 getrennt hatten. Nach diesem Umzug versuchten die Eltern vergeblich, sich über die Aufteilung des Sorgerechts für S. zu einigen. Dies führte zu mehreren Gerichtsverfahren in Spanien und im Vereinigten Königreich. |
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18 |
Am 21. Juli 2010 erzielten die Eltern eine Einigung (im Folgenden: Vergleich vom 21. Juli 2010) über das Sorgerecht, das der Mutter übertragen wurde, und das Umgangsrecht des Vaters. Dieser Vergleich wurde von den Eltern im Beisein eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Juzgado de Primera Instancia de Torrox (erstinstanzliches Gericht von Torrox, Spanien) unterzeichnet. Der Vergleich vom 21. Juli 2010 wurde diesem Gericht zur Genehmigung vorgelegt, und es erließ daraufhin am 20. Oktober 2010 eine Entscheidung, mit der die in dem Vergleich getroffenen Vereinbarungen bestätigt wurden (im Folgenden: Entscheidung vom 20. Oktober 2010). |
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19 |
Am 17. Dezember 2010 reichte die Mutter einen Antrag nach Section 8 des Children Act 1989 beim Principal Registry des High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Vereinigtes Königreich) ein. Sie beantragte den Erlass einer Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht („residence order“), eine Änderung der in dem Vergleich vom 21. Juli 2010 und der Entscheidung vom 20. Oktober 2010 zum Umgangsrecht enthaltenen Bestimmungen („contact order“) sowie eine Anordnung zur Klärung spezifischer Schwierigkeiten („specific issue order“). Die Mutter beantragte insbesondere, den Umfang des dem Vater mit dem Vergleich eingeräumten Umgangsrechts zu reduzieren. |
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20 |
Am 31. Januar 2011 beantragte der Vater bei demselben Gericht die Vollstreckung der Entscheidung vom 20. Oktober 2010 gemäß den Art. 41 und 47 der Verordnung Nr. 2201/2003. |
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21 |
In der mündlichen Verhandlung vor dem High Court, die am 16. Dezember 2011 stattfand, räumte die Mutter ein, dass sie – angesichts des Vergleichs vom 21. Juli 2010 und der Entscheidung vom 20. Oktober 2010 – nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit des Juzgado de Primera Instancia de Torrox vereinbart habe. Sie erklärte daher, der Vollstreckung der Entscheidung vom 20. Oktober 2010 nicht entgegenzutreten, und diese wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vergleichs vom 21. Juli 2010 ordnungsgemäß vollstreckt. Insbesondere wurden die genauen Einzelheiten des Umgangsrechts des Vaters bis zum 6. Januar 2013 festgelegt. |
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22 |
Am 20. Dezember 2011 beantragte die Mutter beim Juzgado de Primera Instancia de Torrox nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Übertragung der vereinbarten Zuständigkeit auf die Gerichte von England und Wales. Am 29. Februar 2012 erließ der Juzgado de Primera Instancia de Torrox einen Beschluss über den Antrag der Mutter (im Folgenden: Beschluss vom 29. Februar 2012), in dem Folgendes ausgeführt wurde: „Da [die] in diesem Verfahren ergangene [Entscheidung vom20. Oktober 2010] rechtskräftig geworden ist, das Verfahren beendet ist und keine weiteren familienrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien vor diesem Gericht anhängig sind, besteht kein Grund, die Unzuständigkeit dem Antrag entsprechend festzustellen.“ |
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23 |
Am 30. Juni 2012 machte die Mutter die Rechtssache erneut beim High Court anhängig und beantragte die Feststellung, dass die Gerichte von England und Wales nun für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für S. zuständig seien, da dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Vereinigten Königreich habe. Mit einer Entscheidung vom 25. März 2013 erklärte sich der High Court für zuständig. |
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24 |
Am 21. Mai 2013 ließ das vorlegende Gericht das Rechtsmittel des Vaters gegen diese Entscheidung des High Court vom 25. März 2013 zu. |
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25 |
Bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel sieht sich der High Court außerstande, eine Anordnung über neue genaue Einzelheiten des zwischen den Eltern streitigen Umgangsrechts zu erlassen. Da er Zweifel in Bezug auf die Frage hat, ob sich seine Zuständigkeit auf eine Entscheidung in der Sache oder nur auf eine Entscheidung über die Vollstreckung des Vergleichs vom 21. Juli 2010 und der Entscheidung vom 20. Oktober 2010 erstreckt, hat der High Court für den Zeitraum nach dem 6. Januar 2013 keine Entscheidung erlassen. |
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26 |
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens macht der Vater im Wesentlichen geltend, der High Court habe mit seiner Entscheidung vom 25. März 2013 einen Rechtsfehler begangen, soweit er darin festgestellt habe, dass die Gerichte von England und Wales für die Entscheidung in der Sache zuständig seien. Eine nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vereinbarte Zuständigkeit gelte auch nach Abschluss des betreffenden Verfahrens fort und begründe somit eine Zuständigkeit für jedwedes später anhängig gemachte Verfahren, das sich zur Entscheidung über Fragen der elterlichen Verantwortung für S. als erforderlich erweisen könne. Der Vater trägt ferner vor, dass eine solche Zuständigkeit, über die ein Gericht weiter verfüge, nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 außerhalb eines anhängigen Verfahrens übertragen werden könne. |
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27 |
Die Mutter macht geltend, eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 bleibe wirksam, bis in dem entsprechenden Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei; die Wirkung gehe nicht über diesen Zeitpunkt hinaus. Überdies finde Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur auf bestimmte vor dem Gericht eines Mitgliedstaats anhängige Verfahren und nicht auf dessen Zuständigkeit im Allgemeinen Anwendung. Sei kein Verfahren anhängig, sei auch nicht nach dieser Vorschrift zu verweisen. |
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28 |
Das vorlegende Gericht legt dar, dass der Juzgado de Primera Instancia de Torrox die Mutter wegen Nichtbefolgung des Vergleichs vom 21. Juli 2010 mit Beschluss vom 4. Juli 2013 zur Zahlung von 16000 Euro verpflichtet und sie auf die Möglichkeit einer Übertragung des Sorgerechts für S. auf den Vater hingewiesen habe. |
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29 |
Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil division) (Vereinigtes Königreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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30 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vereinbarte Zuständigkeit eines von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in dem entsprechenden Verfahren erlischt oder ob diese Zuständigkeit über eine solche rechtskräftige Entscheidung hinaus fortbesteht. |
Zur Erheblichkeit und Zulässigkeit der ersten Frage
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31 |
Vorab sind die von der Europäischen Kommission und von der spanischen Regierung vorgetragenen Argumente zurückzuweisen, mit denen die Erheblichkeit und die Zulässigkeit der ersten Frage in Abrede gestellt werden. Die Kommission macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, aus dem Beschluss vom 29. Februar 2012 gehe hervor, dass sich der Juzgado de Primera Instancia de Torrox nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 für unzuständig erklärt habe und dass dieser Beschluss vom vorlegenden Gericht nach Art. 21 der Verordnung anzuerkennen sei. |
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32 |
Die spanische Regierung ist der Auffassung, das Ausgangsverfahren betreffe eine Frage, die sich auf die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 20. Oktober 2010 sowie das Verbot, diese in der Sache selbst nachzuprüfen, im Sinne der Art. 21, 26, 41 und 47 der Verordnung Nr. 2201/2003 beziehe, da der Antrag der Mutter auf Änderung des Vergleichs vom 21. Juli 2010 und dieser Entscheidung weniger als zwei Monate nach dem Erlass der Entscheidung gestellt worden sei. |
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33 |
Zum einen gibt es jedoch, wie die spanische Regierung und die Eltern in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben und die Kommission im Wesentlichen bestätigt hat, keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschluss vom 29. Februar 2012 eine Entscheidung über die Zuständigkeit des spanischen Gerichts in der Sache enthält, die von dem vorlegenden Gericht nach Art. 21 der Verordnung Nr. 2201/2003 anerkannt werden müsste. |
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34 |
Zum anderen ist, wie die Mutter und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, davon auszugehen, dass das Ausgangsverfahren und die erste Frage entgegen den Ausführungen der spanischen Regierung keine Frage betreffen, die sich auf die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 20. Oktober 2010 sowie das Verbot, diese in der Sache selbst nachzuprüfen, im Sinne der Art. 21, 26, 41 und 47 der Verordnung Nr. 2201/2003 bezieht. Vielmehr geht es um die Frage, ob das vorlegende Gericht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, zuständig ist. |
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35 |
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass jede Frage nach der Begründetheit oder der eventuellen Missbräuchlichkeit des weniger als zwei Monate nach dem Erlass der Entscheidung vom 20. Oktober 2010 von der Mutter bei den Gerichten von England und Wales gestellten Antrags auf Änderung der in dem Vergleich vom 21. Juli 2010 getroffenen Vereinbarungen und damit auf eine Ersetzung dieser Entscheidung von dem für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung zuständigen Gericht gemäß den Art. 8 bis 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu beurteilen ist. |
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36 |
Da hier ferner feststeht, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils keine spätere Entscheidung über die elterliche Verantwortung für S. von einem Gericht erlassen wurde und dass somit die Entscheidung vom 20. Oktober 2010 weder geändert noch ersetzt worden ist, ist festzustellen, dass diese zu diesem Zeitpunkt weiterhin in vollem Umfang vollstreckbar ist. |
Zur Beantwortung der Fragen
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37 |
Zur Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut und ihr Ziel als auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Van Buggenhout und Van de Mierop, C‑251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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38 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit eines Gerichts nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ und nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung „zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts“ zu beurteilen ist. Hierzu präzisiert Art. 16 der Verordnung, dass ein Gericht grundsätzlich „zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück … bei Gericht eingereicht wurde“, als angerufen gilt. |
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39 |
Im Übrigen ist nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit insbesondere erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als dem des gewöhnlichen Aufenthalts von allen Parteien des Verfahrens ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt worden ist. |
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40 |
Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung geht demnach hervor, dass die Zuständigkeit eines Gerichts für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, in jedem Einzelfall, wenn bei einem Gericht ein Verfahren anhängig gemacht wird, zu prüfen und zu bestimmen ist. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit nicht über den Abschluss des anhängigen Verfahrens hinaus bestehen bleibt. |
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Zum Kontext, in dem Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 stehen, präzisiert der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung, dass die Zuständigkeit vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein sollte. Entsprechend diesem Erwägungsgrund sieht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vor, dass sich die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, nach Maßgabe dieses Ortes bestimmt. |
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Gemäß dem zwölften Erwägungsgrund und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 sind von dieser allgemeinen Zuständigkeit abweichende andere Zuständigkeiten nur in bestimmten, u. a. in Art. 9 der Verordnung vorgesehenen Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung – nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung – etwas anderes vereinbart haben, zulässig. |
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Im Übrigen geht aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 hervor, dass bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die Gerichte des Mitgliedstaats des früheren gewöhnlichen Aufenthalts nur für eine Änderung einer von ihnen vor diesem Umzug erlassenen Entscheidung und jedenfalls nicht für eine Dauer von mehr als drei Monaten zuständig bleiben. |
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Zu den mit der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgten Zielen sieht ihr zwölfter Erwägungsgrund vor, dass die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden. Zudem muss nach einer der in Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung genannten Voraussetzungen jede nach dieser Vorschrift vereinbarte Zuständigkeit im Einklang mit dem Wohl des Kindes stehen. |
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Folglich ist die Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, in erster Linie im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu bestimmen. |
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Wie die Mutter, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, kann bei einer Zuständigkeitsvereinbarung, der die Träger der elterlichen Verantwortung eines Kleinkinds für ein bestimmtes Verfahren zugestimmt haben, zwar angenommen werden, dass sie dem Wohl des Kindes entspricht, aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche vereinbarte Zuständigkeit auf jeden Fall über den Abschluss des Verfahrens, für das sie vereinbart wurde, hinaus und während der gesamten Kindheit des Betroffenen dessen Wohl entspricht. |
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Demnach ist davon auszugehen, dass das Wohl des Kindes, wenn bei einem Gericht nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Verfahren anhängig gemacht wird, nur dadurch gewahrt werden kann, dass in jedem Einzelfall die Frage geprüft wird, ob die beabsichtigte Zuständigkeitsvereinbarung mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. |
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Durch Art. 12 Abs. 3 soll es zudem den Trägern der elterlichen Verantwortung ermöglicht werden, einvernehmlich und unter bestimmten anderen Voraussetzungen ein Gericht anzurufen und mit Fragen der elterlichen Verantwortung zu befassen, für deren Beurteilung es grundsätzlich nicht zuständig ist. Daher kann nicht vermutet werden, dass ein solches Einvernehmen in allen Fällen über den Abschluss des Verfahrens hinaus und für andere, später auftretende Fragen weiterhin besteht. |
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Folglich ist davon auszugehen, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur für das spezifische Verfahren gilt, für das das Gericht, dessen Zuständigkeit vereinbart wurde, angerufen wurde, und dass diese Zuständigkeit zugunsten des nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung allgemein zuständigen Gerichts erlischt, sobald in dem der Zuständigkeitsvereinbarung zugrunde liegenden Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. |
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Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vereinbarte Zuständigkeit eines von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in dem entsprechenden Verfahren erlischt. |
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Angesichts der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Frage ist die zweite Frage, die für den Fall gestellt wurde, dass die nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vereinbarte Zuständigkeit über die rechtskräftige Entscheidung des der entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung zugrunde liegenden Verfahrens hinaus fortbesteht, nicht zu beantworten. |
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
| Die nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2013 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vereinbarte Zuständigkeit eines von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung erlischt mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in dem entsprechenden Verfahren. |
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