Leitsätze
1. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die dort verwendete Formulierung „soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist“ bedeutet, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erst dann in Bezug auf andere als die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen für anwendbar erklärt werden können, wenn zuvor geprüft wurde, ob diese Entscheidungen nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind.
Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass zu den in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch die Entscheidungen gehören, die auch nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen. Insoweit geht aus dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 hervor, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Entscheidung in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fällt. Die Verordnung Nr. 44/2001 ist somit nicht anwendbar, wenn die betreffende Entscheidung sich nicht auf eine Zivil- und Handelssache bezieht oder gemäß Art. 1 der Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.
(vgl. Randnrn. 17-18, 20, Tenor 1)
2. Die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Ausnahme in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der letztgenannten Verordnung dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine auf einen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage eines Verkäufers gegen einen in Konkurs geratenen Käufer anwendbar ist, wenn sich die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befindet.
Es entscheidet sich nach der Enge der Verbindung, die zwischen einer solchen gerichtlichen Klage und dem Konkursverfahren besteht, ob der fragliche Ausschluss Anwendung findet. Soll mit der Klage nur sichergestellt werden, dass die Eigentumsvorbehaltsklausel angewandt wird, ist dieser Zusammenhang weder unmittelbar genug noch eng genug, um die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auszuschließen. Eine solche Klage stellt somit eine eigenständige Klage dar, die ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht hat und weder die Eröffnung eines solchen Verfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraussetzt. Die bloße Tatsache, dass der Konkursverwalter an dem Rechtsstreit beteiligt ist, erscheint nicht als ausreichend, um dieses Verfahren als ein Verfahren anzusehen, das unmittelbar aus dem Konkurs hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens hält.
(vgl. Randnrn. 29-33, 38, Tenor 2)
Publication reference
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Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-08421
Document number
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ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:544
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Celex-Nr.: 62008CJ0292
Authentic language
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Authentic language: Niederländisch
Dates
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Date of document: 10/09/2009
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Date lodged: 02/07/2008
Classifications
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Niederlande
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Form: Urteil
Procedure
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Type of procedure: Vorabentscheidung
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Judge-Rapportuer: Jann
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Advocate General: Mengozzi
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Observations: Italien, Europäische Kommission, EUINST, Niederlande, EUMS, Vereinigtes Königreich, Spanien
-
National court:
- *A9* Hoge Raad der Nederlanden, civile kamer, arrest van 20/06/2008 (R07/124 HR)
- - Nederlands internationaal privaatrecht 2008 nº 195
- - Nederlands juristenblad 2008 p.1807 (résumé)
- - Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2008 nº 354
- - The European Legal Forum 2008 p.II134-II139
- - The European Legal Forum 2008 p.281 (résumé) (EN) (Texte anglais)
Legal doctrine
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Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32000R1346 A25P1 Legt aus 32000R1346 A07P1 Legt aus 32000R1346 A25P2 Legt aus 32000R1346 A04P2LB Legt aus 32001R0044 A01P2LB -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 41968A0927(01) A01L2PT2 N 28 41968A0927(01) N 26 - 28 61978CJ0133 N 26 29 32000R1346 A07P1 N 1 5 13 35 36 38 32000R1346 A04P1 N 4 32000R1346 A25 N 15 32000R1346 A03P1 N 3 32000R1346 A25P1L1 N 16 32000R1346 A04P2LB N 1 4 13 37 38 32000R1346 A25P2 N 1 6 13 14 16 17 20 32000R1346 N 17 19 32000R1346 C6 N 24 32000R1346 A25P1 N 6 13 14 20 32001R0044 N 14 17 19 - 22 27 28 30 34 37 32001R0044 A01P2LB N 13 28 29 38 32001R0044 A01 N 18 32001R0044 C15 N 22 32001R0044 A01P1 N 7 23 32001R0044 A01P2 N 8 62007CJ0339 N 26 62008CJ0167 N 27
Rechtssache C-292/08
German Graphics Graphische Maschinen GmbH
gegen
Alice van der Schee, Konkursverwalterin der Holland Binding BV
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)
„Insolvenz – Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung – Eigentumsvorbehalt – Belegenheit der Sache“
Leitsätze des Urteils
1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Entscheidungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1346/2000
(Verordnungen Nr. 1346/2000, Art. 25 Abs. 1 und 2, und Nr. 44/2001 des Rates)
2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Tragweite
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 sowie Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b)
1. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die dort verwendete Formulierung „soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist“ bedeutet, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erst dann in Bezug auf andere als die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen für anwendbar erklärt werden können, wenn zuvor geprüft wurde, ob diese Entscheidungen nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind.
Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass zu den in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000genannten Entscheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch die Entscheidungen gehören, die auch nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen. Insoweit geht aus dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 hervor, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Entscheidung in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fällt. Die Verordnung Nr. 44/2001 ist somit nicht anwendbar, wenn die betreffende Entscheidung sich nicht auf eine Zivil- und Handelssache bezieht oder gemäß Art. 1 der Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.
(vgl. Randnrn. 17-18, 20, Tenor 1)
2. Die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Ausnahme in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der letztgenannten Verordnung dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine auf einen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage eines Verkäufers gegen einen in Konkurs geratenen Käufer anwendbar ist, wenn sich die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befindet.
Es entscheidet sich nach der Enge der Verbindung, die zwischen einer solchen gerichtlichen Klage und dem Konkursverfahren besteht, ob der fragliche Ausschluss Anwendung findet. Soll mit der Klage nur sichergestellt werden, dass die Eigentumsvorbehaltsklausel angewandt wird, ist dieser Zusammenhang weder unmittelbar genug noch eng genug, um die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auszuschließen. Eine solche Klage stellt somit eine eigenständige Klage dar, die ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht hat und weder die Eröffnung eines solchen Verfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraussetzt. Die bloße Tatsache, dass der Konkursverwalter an dem Rechtsstreit beteiligt ist, erscheint nicht als ausreichend, um dieses Verfahren als ein Verfahren anzusehen, das unmittelbar aus dem Konkurs hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens hält.
(vgl. Randnrn. 29-33, 38, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
10. September 2009(*)
„Insolvenz – Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung – Eigentumsvorbehalt – Belegenheit der Sache“
In der Rechtssache C‑292/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 20. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2008, in dem Verfahren
German Graphics Graphische Maschinen GmbH
gegen
Alice van der Schee, Konkursverwalterin der Holland Binding BV,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
– der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Bascones als Bevollmächtigten,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker und A. Henshaw als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und R. Troosters als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, 7Abs. 1 und 25Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der German Graphics Graphische Maschinen GmbH (im Folgenden: German Graphics) und Frau van der Schee, Konkursverwalterin der Holland Binding BV (im Folgenden: Holland Binding), wegen der Vollstreckung eines Beschlusses eines deutschen Gerichts.
„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“
Art. 4 Abs. 1 und 2 Buchst. b dieser Verordnung lautet:
„(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.“
„(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:
…
b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind.“
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet.“
Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:
„(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.
Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des … Übereinkommens [vom 27. September 1968] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 1972, L 299, S. 32)] in der durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung [(im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)] vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen nach Absatz 1, soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.“
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 definiert den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden und erfasst nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„[Die Verordnung] ist nicht anzuwenden auf:
…
b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
…“.
German Graphics, eine Gesellschaft deutschen Rechts, schloss als Verkäuferin mit Holland Binding, einer Gesellschaft niederländischen Rechts, einen Kaufvertrag über Maschinen, der einen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Verkäuferin enthielt.
Mit Urteil vom 1. November 2006 eröffnete die Rechtbank Utrecht (Niederlande) das Konkursverfahren über das Vermögen von Holland Binding und ernannte eine Konkursverwalterin.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 gab das Landgericht Braunschweig (Deutschland) dem Antrag von German Graphics auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Maschinen, die sich in den Geschäftsräumen von Holland Binding in den Niederlanden befanden, statt. Dieser Antrag war auf den erwähnten Eigentumsvorbehalt gestützt.
Am 18. Dezember 2006 erklärte der Voorzieningenrechter te Utrecht (Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Utrecht) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig für vollstreckbar. Daraufhin legte Frau van der Schee als Konkursverwalterin von Holland Binding gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Rechtbank Utrecht ein, die den Beschluss mit Entscheidung vom 28. März 2007 aufhob. German Graphics legte gegen die Entscheidung der Rechtbank Utrecht Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2008 hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass die dort verwendete Formulierung „soweit jenes Übereinkommen [d. h. die Verordnung (EG) Nr. 44/2001] anwendbar ist“ bedeutet, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 erst dann in Bezug auf andere als die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen für anwendbar erklärt werden können, wenn zuvor geprüft wurde, ob diese Entscheidungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 vom sachlichen Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung ausgeschlossen sind?
2. Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich eine von einem Eigentumsvorbehalt erfasste Sache zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet wird, im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befindet, dazu führt, dass eine auf diesen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage des Verkäufers, wie die von German Graphics, als eine Klage anzusehen ist, die im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 den Konkurs betrifft und daher vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist?
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Entscheidung im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 erst dann nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 anerkannt werden kann, wenn das Vollstreckungsgericht zuvor geprüft hat, ob die Entscheidung in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fällt.
Die Anerkennung von Entscheidungen mit Bezug zu einem Insolvenzverfahren ist in den Art. 16 bis 26 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelt. In diesem Zusammenhang hat Art. 25 der Verordnung die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen zum Gegenstand, die nicht unmittelbar die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betreffen.
Art. 25 befasst sich zum einen in Abs. 1 Unterabs. 1 mit den „zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen“ und zum anderen in Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 mit den „Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen“, sowie den Entscheidungen über bestimmte Sicherungsmaßnahmen und in Abs. 2 mit „anderen als den in Absatz 1 genannten Entscheidungen …, soweit jenes Übereinkommen [d. h. das Brüsseler Übereinkommen] anwendbar ist“.
Die in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Überdies ist nicht ausgeschlossen, dass dazu auch Entscheidungen gehören, die weder in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 noch in den der Verordnung Nr. 44/2001 fallen. Insoweit geht aus dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 hervor, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Entscheidung in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fällt.
Die Verordnung Nr. 44/2001 ist somit nicht anwendbar, wenn die betreffende Entscheidung sich nicht auf eine Zivil- und Handelssache bezieht oder gemäß Art. 1 der Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.
Folglich muss das Vollstreckungsgericht, bevor es eine Entscheidung, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000fällt, nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 anerkennt, prüfen, ob die fragliche Entscheidung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die dort verwendete Formulierung „soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist“ bedeutet, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 erst dann in Bezug auf andere als die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Entscheidungen für anwendbar erklärt werden können, wenn zuvor geprüft wurde, ob diese Entscheidungen nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind.
Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die auf einen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage eines Verkäufers gegen einen Käufer aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen ist, wenn sich die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befindet.
Um diese Fragen beantworten zu können, sind die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 44/2001 heranzuziehen. Nach dem zweiten Erwägungsgrund erschweren die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung sollte sich der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken. Im 15. Erwägungsgrund der Verordnung wird betont, dass im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege vermieden werden müsse, dass in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.
Diese Erwägungsgründe zeigen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriff „Zivil- und Handelssachen“ und damit den Anwendungsbereich der Verordnung weit fassen wollte.
Eine solche Auslegung wird auch durch Satz 1 des sechsten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1346/2000 bestätigt, wonach diese Verordnung sich gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
Folglich sollte der Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung nicht weit ausgelegt werden.
Sodann ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen entschieden hat, dass sich eine Klage auf ein Konkursverfahren bezieht, wenn sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (vgl. Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, Slg. 1979, 733, Randnr. 4). Eine Klage, die derartige Merkmale aufweist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C‑339/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 19).
Da in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 44/2001 nunmehr das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, gilt die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen des Übereinkommens und die der Verordnung Nr. 44/2001 als gleichwertig angesehen werden können. Außerdem geht aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung hervor, dass bei der Auslegung die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung zu wahren ist (Urteil vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C‑167/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 20).
In dem mit der Verordnung Nr. 44/2001 geschaffenen System nimmt deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b denselben Platz ein wie im System des Brüsseler Übereinkommens dessen Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 und erfüllt auch dieselbe Funktion. Darüber hinaus haben die beiden Bestimmungen den gleichen Wortlaut (Urteil vom 2. Juli 2009, SCT Industri, C‑111/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 23).
Nach alledem entscheidet sich somit nach der Enge der Verbindung, die im Sinne der mit dem Urteil Gourdain begründeten Rechtsprechung zwischen einer gerichtlichen Klage wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, und dem Konkursverfahren besteht, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Ausschluss Anwendung findet.
In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ist dieser Zusammenhang aber weder unmittelbar genug noch eng genug, um die Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 auszuschließen.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass German Graphics, die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig, die Rückgabe der in ihrem Eigentum stehenden Sachen verlangt hat und dass dieses Gericht nur zu klären hatte, wer Eigentümer bestimmter sich in den Geschäftsräumen von Holland Binding in den Niederlanden befindender Maschinen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage erfolgt unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. German Graphics wollte mit ihrer Klage nur sicherstellen, dass die zu ihren Gunsten vereinbarte Eigentumsvorbehaltsklausel angewandt wird.
Die auf den Eigentumsvorbehalt gestützte Klage stellt mit anderen Worten eine eigenständige Klage dar, die ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht hat und weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraussetzt.
Unter diesen Umständen erscheint die bloße Tatsache, dass die Konkursverwalterin an dem Rechtsstreit beteiligt ist, nicht als ausreichend, um das Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig als ein Verfahren anzusehen, das unmittelbar aus dem Konkurs hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens hält.
Eine Klage wie die von German Graphics beim Landgericht Braunschweig ist daher nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen.
Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob sich Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 auf die Einordnung von Klagen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren auswirken kann. Diese Vorschrift legt aber lediglich fest, dass „[d]ie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache … die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt [lässt], wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung befindet“. Bei dieser Bestimmung handelt es sich also nur um eine materiell-rechtliche Vorschrift, durch die der Verkäufer in Bezug auf die Sachen geschützt werden soll, die sich nicht im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befinden.
Außerdem ist Art. 7 Abs. 1 im Ausgangsverfahren nicht anwendbar, da sich die Sachen von German Graphics zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Niederlanden, also im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung, befanden.
Zur Frage, ob Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1346/2000 für die Antwort des Gerichtshofs bezüglich der Einordnung der im Ausgangsverfahren fraglichen Klage von Bedeutung sein könnte, ist festzustellen, dass es sich bei dieser Vorschrift nur um eine Kollisionsnorm handelt, die vorsieht, dass das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, anzuwenden ist, um festzustellen, „welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind“. Diese Vorschrift hat keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Ausnahme in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der letztgenannten Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie nicht auf eine auf einen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage eines Verkäufers gegen einen in Konkurs geratenen Käufer anwendbar ist, wenn sich die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befindet.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
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