Rechtssache C-215/11
Iwona Szyrocka
gegen
SiGer Technologie GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu)
„Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, der nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt — Erschöpfender Charakter der Voraussetzungen, die der Antrag erfüllen muss — Möglichkeit, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2012
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – Nationale Regelung, die zusätzliche Voraussetzungen vorschreibt – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Gerichtskosten – Nationale Regelung der Modalitäten des Verfahrens für die Bestimmung der Höhe dieser Kosten – Anwendbarkeit durch das angerufene Gericht – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 25) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – Umfang – Forderung von Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Anleitung zum Ausfüllen des Formblatts für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – Keine bindende Wirkung (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I Nr. 7) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Anordnung zur Zahlung von Zinsen – Möglichkeit des nationalen Gerichts, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang V)
Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält nichts, was darauf schließen ließe, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, in Bezug auf den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zusätzliche Voraussetzungen vorzuschreiben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind. Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 ist nämlich klar zu entnehmen, dass diese Vorschrift es ausdrücklich vorsieht, wenn sie die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, manche spezifischen Aspekte der Anforderungen, denen ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls genügen muss, durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln. Demgegenüber enthält sie keinen weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweis darauf, dass ganz allgemein zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden könnten, die nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Außerdem würde das Ziel der Verordnung Nr. 1896/2006, u. a. eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und eine Verringerung der Verfahrenskosten herbeizuführen, in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften ganz allgemein weitere Anforderungen für den Europäischen Zahlungsbefehl vorsehen könnten. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen. (vgl. Randnrn. 27, 28, 30, 31, 36, Tenor 1) Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Daraus folgt, dass es dem nationalen Gericht grundsätzlich freisteht, sich Informationen über den Streitwert nach den in seiner nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Modalitäten zu beschaffen, insbesondere indem es den Antragsteller auffordert, den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch die Angabe des Streitwerts in der nationalen Währung zu vervollständigen, damit die Gerichtsgebühren berechnet werden können, sofern die Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung der Gerichtsgebühren weder eine übermäßige Verlängerung des Europäischen Mahnverfahrens noch die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zur Folge haben. (vgl. Randnrn. 33, 35, 36, Tenor 1) Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen. Zum einen nämlich beziehen sich die Voraussetzungen der Bezifferung und der Fälligkeit von „Geldforderungen“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht auf die Zinsen. Zum anderen verlangt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der genannten Verordnung weder, dass in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls der genaue Betrag der Zinsen angegeben wird, noch stellt er klar, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zinsen verlangt werden können. Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung, die die Möglichkeit ausschließt, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, geeignet, die Dauer und die Komplexität des Europäischen Mahnverfahrens sowie dessen Kosten zu erhöhen, und entspräche demzufolge nicht dem Ziel der Verordnung, nicht nur einen einfachen, zeitsparenden und effizienten Mechanismus zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen zu schaffen, sondern auch die Kosten eines derartigen Verfahrens zu verringern. (vgl. Randnrn. 40, 41, 42-44, 46, 53, Tenor 2) Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnr. 50) Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht – da das in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens enthaltene Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die genannte Zinsforderung anzugeben, und der Inhalt dieses Formblatts den besonderen Umständen der Sache anzupassen ist – frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des Formblatts zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann. (vgl. Randnrn. 57, 60, Tenor 3)
Rechtssache C-215/11
Iwona Szyrocka
gegen
SiGer Technologie GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu)
„Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, der nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt — Erschöpfender Charakter der Voraussetzungen, die der Antrag erfüllen muss — Möglichkeit, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2012
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls — Nationale Regelung, die zusätzliche Voraussetzungen vorschreibt — Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Gerichtskosten — Nationale Regelung der Modalitäten des Verfahrens für die Bestimmung der Höhe dieser Kosten — Anwendbarkeit durch das angerufene Gericht — Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 25) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls — Umfang — Forderung von Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung — Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Anleitung zum Ausfüllen des Formblatts für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls — Keine bindende Wirkung (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I Nr. 7) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung Nr. 1896/2006 — Anordnung zur Zahlung von Zinsen — Möglichkeit des nationalen Gerichts, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen (Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang V)
Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält nichts, was darauf schließen ließe, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, in Bezug auf den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zusätzliche Voraussetzungen vorzuschreiben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind. Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 ist nämlich klar zu entnehmen, dass diese Vorschrift es ausdrücklich vorsieht, wenn sie die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, manche spezifischen Aspekte der Anforderungen, denen ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls genügen muss, durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln. Demgegenüber enthält sie keinen weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweis darauf, dass ganz allgemein zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden könnten, die nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Außerdem würde das Ziel der Verordnung Nr. 1896/2006, u. a. eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und eine Verringerung der Verfahrenskosten herbeizuführen, in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften ganz allgemein weitere Anforderungen für den Europäischen Zahlungsbefehl vorsehen könnten. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen. (vgl. Randnrn. 27, 28, 30, 31, 36, Tenor 1) Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Daraus folgt, dass es dem nationalen Gericht grundsätzlich freisteht, sich Informationen über den Streitwert nach den in seiner nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Modalitäten zu beschaffen, insbesondere indem es den Antragsteller auffordert, den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch die Angabe des Streitwerts in der nationalen Währung zu vervollständigen, damit die Gerichtsgebühren berechnet werden können, sofern die Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung der Gerichtsgebühren weder eine übermäßige Verlängerung des Europäischen Mahnverfahrens noch die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zur Folge haben. (vgl. Randnrn. 33, 35, 36, Tenor 1) Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen. Zum einen nämlich beziehen sich die Voraussetzungen der Bezifferung und der Fälligkeit von „Geldforderungen“ im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht auf die Zinsen. Zum anderen verlangt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der genannten Verordnung weder, dass in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls der genaue Betrag der Zinsen angegeben wird, noch stellt er klar, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zinsen verlangt werden können. Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung, die die Möglichkeit ausschließt, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, geeignet, die Dauer und die Komplexität des Europäischen Mahnverfahrens sowie dessen Kosten zu erhöhen, und entspräche demzufolge nicht dem Ziel der Verordnung, nicht nur einen einfachen, zeitsparenden und effizienten Mechanismus zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen zu schaffen, sondern auch die Kosten eines derartigen Verfahrens zu verringern. (vgl. Randnrn. 40, 41, 42-44, 46, 53, Tenor 2) Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnr. 50) Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht – da das in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens enthaltene Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die genannte Zinsforderung anzugeben, und der Inhalt dieses Formblatts den besonderen Umständen der Sache anzupassen ist – frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des Formblatts zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann. (vgl. Randnrn. 57, 60, Tenor 3)
Publication reference
-
Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000
Document number
-
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:794
-
Celex-Nr.: 62011CJ0215
Authentic language
-
Authentic language: Polnisch
Dates
-
Date of document: 13/12/2012
-
Date lodged: 09/05/2011
Classifications
-
Subject matter
-
Directory of EU case law
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Polen
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Form: Urteil
Procedure
-
Type of procedure: Vorabentscheidung
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Judge-Rapportuer: Ilešič
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Advocate General: Mengozzi
-
Observations: Portugal, EUMS, Österreich, Finnland, EUINST, Vereinigtes Königreich, Polen, Europäische Kommission
-
National court:
- *A9* Sąd Okręgowy we Wrocławiu, postanowienie z dnia 11/04/2011 (I Nc 156/11)
Legal doctrine
13. Poretti, Paula: Abolition of exequatur in Brussels Ia Regulation-new challenges for the national judge (Croatia), LeXonomica : revija za pravo in ekonomijo 2016 nº 1 p.13-28 (EN)
5. Sujecki, Bartosz: Zivilverfahrensrecht: Konkretisierung der EuMVVO durch nationales Recht - Antragsvoraussetzungen und Zinsen, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2013 p.150-151 (DE)
2. Castellaneta, Marina: Gli Stati non possono prevedere requisiti aggiuntivi nella domanda d'ingiunzione di pagamento europea, Guida al Diritto 2013 p. 63-65 (IT)
4. Romano, Alberto A.: Prime opinioni della Corte di giustizia in materia d'ingiunzione di pagamento europea, Int'l Lis 2013 p.32-35 (IT)
9. Tenenbaum, Aline: L'adoption d'un nouveau cadre international et l'interprétation de mesures européennes de recouvrement pour des transactions commerciales plus efficaces ?, Revue des contrats 2013 p.1069-1077 (FR)
11. Guinchard, Emmanuel: Première jurisprudence européenne sur la première procédure civile européenne, Revue trimestrielle de droit européen 2013 p.335 (FR)
7. Freudenthal, M.: Het Hof van Justitie en het Europese betalingsbevel, Nederlands internationaal privaatrecht 2013 p.176-181 (NL)
8. Krans, H.B.: Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2013 nº 335 (NL)
6. Kodek, Georg E.: Zahlungsbefehlantrag ist in Art 7 EuMahnVO erschöpfend geregelt; Geltendmachung von laufenden Zinsen auch für den Zeitraum nach Erlassung des Zahlungsbefehls, Ecolex 2013 p.345 (DE)
10. Van Bochove, L.M. ; Ontanu, E.A.: Tijdschrift voor consumentenrecht en handelspraktijken 2013 p.289-293 (NL)
3. Idot, Laurence: Compléments susceptibles d'être apportés au formulaire d'injonction de payer. Si le règlement fixe de manière exhaustive les conditions que doit remplir le formulaire d'injonction de payer, il laisse une place au droit national, dans les limites habituelles du principe d'autonomie procédurale, sur la question des frais de justice et peut être complété pour les intérêts moratoires, Europe 2013 Février Comm. nº 2 p.49-50 (FR)
12. Harast-Sidowska, Agata: Postępowanie w sprawie europejskiego nakazu zapłaty - glosa do wyroku TS z 13.12.2012 r. w sprawie C-215/11 Iwona Szyrocka przeciwko SiGer Technologie GmbH, Europejski Przegląd Sądowy 2013 Vol. 10 p.38-44 (PL)
1. Dumitraşcu, Augustina: Curtea de Justiție a Uniunii Europene. Hotărârea Curţii de Justiţie Europene din 13 decembrie 2012, cauza nr. C-215/11, Curierul Judiciar 2012 p.106-107 (RO)
Relationship between documents
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32006R1896 A04 Legt aus 32006R1896 A25 Legt aus 32006R1896 N5 Legt aus 32006R1896 A07 Legt aus 32006R1896 A07P2LC -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 32006R1896 A03P1 N 8 32006R1896 A25 N 14 34 36 32006R1896 A11P1LA N 12 29 32006R1896 A06P1 N 10 32006R1896 N5 N 54 60 32006R1896 N 1 52 32006R1896 A04 N 9 23 29 38 - 41 48 53 32006R1896 A07 N 11 24 - 26 29 32 36 32006R1896 A07P5 N 28 32006R1896 A03 N 29 32006R1896 A09 N 23 32006R1896 A07P3 N 28 32006R1896 A07P6 N 28 32006R1896 A01P1LA N 6 30 32006R1896 C11 N 3 56 32006R1896 N1PT7 N 17 32006R1896 A07P2LC N 23 28 38 39 41 - 43 45 46 48 53 32006R1896 A26 N 15 23 32006R1896 A25P2 N 33 32006R1896 C29 N 5 30 32006R1896 A12P3LA N 13 51 32006R1896 A06 N 29 32006R1896 C8 N 3 30 32006R1896 C10 N 3 30 47 32006R1896 A02 N 29 32006R1896 C16 N 4 29 32006R1896 N1 N 42 50 32006R1896 C9 N 3 62010CJ0618 N 34 62011CC0215 N 45 50
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
13. Dezember 2012 (*1)
„Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, der nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt — Erschöpfender Charakter der Voraussetzungen, die der Antrag erfüllen muss — Möglichkeit, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen“
In der Rechtssache C-215/11
gegen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), E. Levits, J.-J. Kasel und M. Safjan,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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— |
der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, M. Arciszewski und B. Czech als Bevollmächtigte, |
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— |
der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, |
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— |
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten, |
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der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte, |
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der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und K. Herrmann als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2012
folgendes
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens, das von Frau Szyrocka, wohnhaft in Polen, gegen die SiGer Technologie GmbH mit Sitz in Deutschland eingeleitet wurde. |
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3 |
Die Erwägungsgründe 8, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1896/2006 lauten:
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4 |
Im 16. Erwägungsgrund der genannten Verordnung heißt es: „Das Gericht sollte den Antrag, einschließlich der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und der Bezeichnung der Beweise, auf der Grundlage der im Antragsformular enthaltenen Angaben prüfen. Dies ermöglicht es dem Gericht, schlüssig zu prüfen, ob die Forderung begründet ist, und unter anderem offensichtlich unbegründete Forderungen oder unzulässige Anträge auszuschließen.“ |
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5 |
Nach dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 besteht das Ziel dieser Verordnung in der „Schaffung eines einheitlichen, zeitsparenden und effizienten Instruments zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen in der Europäischen Union“. |
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6 |
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:
…“ |
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7 |
Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. …“ |
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8 |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.“ |
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9 |
Art. 4 dieser Verordnung lautet: „Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.“ |
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10 |
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt …“ |
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11 |
Art. 7 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen. (2) Der Antrag muss Folgendes beinhalten:
(3) In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und anzuerkennen, dass jede vorsätzliche falsche Auskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann. (4) Der Antragsteller kann in einer Anlage zu dem Antrag dem Gericht gegenüber erklären, dass er die Überleitung in ein ordentliches Verfahren … für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Einspruch einlegt. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall aber vor Erlass des Zahlungsbefehls, hierüber zu informieren. (5) Die Einreichung des Antrags erfolgt in Papierform oder durch andere – auch elektronische – Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen. (6) Der Antrag ist vom Antragsteller oder gegebenenfalls von seinem Vertreter zu unterzeichnen. …“ |
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12 |
In Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es: „Das Gericht weist den Antrag zurück,
…“ |
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13 |
Art. 12 Abs. 3 dieser Verordnung sieht vor: „In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er
…“ |
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14 |
Art. 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet: „(1) Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedstaat anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein als die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird.“ |
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15 |
Art. 26 dieser Verordnung bestimmt: „Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“ |
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16 |
Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006 enthält das Formblatt A („Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“). |
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17 |
In Nr. 7 der „Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformblatts“ in Anhang I dieser Verordnung heißt es: „Zinsen Werden Zinsen gefordert, so ist dies für jede … Forderung mit den entsprechenden Codes anzugeben. … Werden Zinsen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gefordert, so ist das letzte Kästchen [bis] leer zu lassen. …“ |
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18 |
Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthält das Formblatt E für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. |
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19 |
Nach Art. 187 § 1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs (ZVGB) ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Antragsschrift der Streitwert anzugeben, es sei denn, der Streitgegenstand entspricht dem angegebenen Geldbetrag. |
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20 |
In Art. 130 § 1 ZVGB sind die Folgen der Einreichung eines mit Formfehlern behafteten Antrags geregelt. Nach dieser Vorschrift fordert das Gericht im Allgemeinen den Antragsteller unter Androhung der Zurückweisung des Schriftsatzes zu dessen Berichtigung oder Vervollständigung oder zur Entrichtung der Antragsgebühr binnen Wochenfrist auf. |
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21 |
Am 23. Februar 2011 beantragte Frau Szyrocka, wohnhaft in Polen, beim vorlegenden Gericht den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die SiGer Technologie GmbH mit Sitz in Tangermünde (Deutschland). |
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22 |
Bei der Prüfung dieses Antrags stellte das vorlegende Gericht fest, dass er einige nach dem polnischen Recht vorgeschriebene formelle Voraussetzungen nicht erfüllte und insbesondere nicht die nach dem polnischen Recht für die Berechnung der Gerichtsgebühren erforderliche Angabe des Streitwerts in polnischer Währung enthielt. Frau Szyrocka hatte, wie sich aus den dem Gerichtshof übermittelten Unterlagen ergibt, die Höhe der Hauptforderung in dem Formblatt für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Euro angegeben. Außerdem hatte Frau Szyrocka in diesem Formblatt dem vorlegenden Gericht zufolge angegeben, dass sie für die Zeit von einem bestimmten Datum an bis zur Begleichung der Hauptforderung die Zahlung von Zinsen verlange. |
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23 |
Der Sąd Okręgowy we Wrocławiu hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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24 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt, oder ob er nur die Mindestvoraussetzungen für einen solchen Antrag enthält, während sich alle anderen, in dieser Vorschrift nicht geregelten formellen Voraussetzungen nach den nationalen Rechtsvorschriften richten. |
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25 |
Um diese Frage zu beantworten, ist sowohl auf den Wortlaut von Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 als auch auf die Systematik und den Zweck dieser Verordnung abzustellen. |
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26 |
Zunächst nennt Art. 7 dieser Verordnung mehrere Voraussetzungen in Bezug auf Inhalt und Form eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. So regelt er u. a. die Voraussetzung der Stellung eines solchen Antrags mit Hilfe eines Formblatts, die Bestandteile dieses Formblatts, die Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben, die Möglichkeit des Antragstellers, die Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren abzulehnen, sowie die Modalitäten für die Unterzeichnung des genannten Antrags. |
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27 |
Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält nichts, was darauf schließen ließe, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, in Bezug auf den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zusätzliche Voraussetzungen vorzuschreiben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind. |
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Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 ist nämlich klar zu entnehmen, dass diese Vorschrift es ausdrücklich vorsieht, wenn sie die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, manche spezifischen Aspekte der Anforderungen, denen ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls genügen muss, durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln. Demgegenüber enthält sie keinen weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verweis darauf, dass ganz allgemein zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden könnten, die nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. |
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Diese wörtliche Auslegung wird sodann durch die Systematik der Verordnung Nr. 1896/2006 bestätigt. Zum einen ergibt sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund, dass das befasste Gericht den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nur auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Angaben prüfen soll. Zum anderen sehen auch die Art. 2 bis 4 und 6 dieser Verordnung, in denen einige Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls erläutert werden, keine Möglichkeit vor, zusätzliche Voraussetzungen auf der Grundlage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten vorzuschreiben. Darüber hinaus hat nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung lediglich die Nichterfüllung der in den Art. 2 bis 4, 6 und 7 der Verordnung genannten Voraussetzungen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zur Folge. |
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1896/2006, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ergibt, u. a. eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und eine Verringerung der Verfahrenskosten zum Ziel hat. Gemäß ihren Erwägungsgründen 8, 10 und 29 soll sie zwar die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzen noch harmonisieren, doch führt sie, um das genannte Ziel zu erreichen, ein einheitliches Instrument zur Beitreibung derartiger Geldforderungen ein, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union gleiche Bedingungen gewährleistet. |
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Dieses Ziel würde aber in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften ganz allgemein weitere Anforderungen vorsehen könnten, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen müsste. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen. |
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Demzufolge bietet allein die Auslegung, nach der Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt, die Gewähr, dass das Ziel dieser Verordnung gewahrt wird. |
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Was konkret die Frage betrifft, ob das nationale Gericht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Antragsteller auffordern kann, den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch die Angabe des Streitwerts in polnischer Währung zu vervollständigen, damit die Gerichtsgebühren berechnet werden können, so steht es diesem Gericht frei, sich hierfür auf Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 zu stützen, wonach die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem nationalen Recht festgelegt wird. |
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Da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie vorbehaltlich der in Art. 25 der Verordnung Nr. 1896/2006 genannten Bedingungen Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Verfahrens für die Bestimmung der Höhe der Gerichtsgebühren festzulegen. Diese Modalitäten dürfen allerdings weder ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), noch so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Daraus folgt, dass es dem nationalen Gericht grundsätzlich freisteht, sich Informationen über den Streitwert nach den Modalitäten zu beschaffen, die in der für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen sind, sofern die Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung der Gerichtsgebühren weder eine übermäßige Verlängerung des Europäischen Mahnverfahrens noch die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zur Folge haben. |
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36 |
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen ist, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt. Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 dieser Verordnung und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. |
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In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. |
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Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen sind, dass sie es dem Antragsteller verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen. |
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Zunächst ist daran zu erinnern, dass Geldforderungen, deren Beitreibung im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens begehrt wird, gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 beziffert und fällig sein müssen, während Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung vorsieht, dass der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls bei Geltendmachung von Zinsen den Zinssatz und den Zeitraum enthalten muss, für den Zinsen verlangt werden. |
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40 |
Was zum einen die Frage betrifft, ob im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens verlangte Zinsen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1896/2006 beziffert und fällig sein müssen, ergibt sich aus der wörtlichen Auslegung dieser Vorschrift insbesondere wegen ihrer allgemeinen Bezugnahme auf „Geldforderungen“, die im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht werden können, kein klarer Hinweis. |
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Aus dem Kontext dieser Vorschrift, namentlich ihrer Betrachtung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006, ergibt sich jedoch, dass sich die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen der Bezifferung und der Fälligkeit der Forderung nicht auf die Zinsen beziehen. |
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42 |
Wer den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragt, ist nämlich, wie die Europäische Kommission zutreffend ausführt, nach keiner Vorschrift der Verordnung Nr. 1896/2006 verpflichtet, in seinem Antrag den genauen Betrag der Zinsen anzugeben. Insbesondere schreibt Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung für den Fall, dass Zinsen verlangt werden, lediglich vor, dass der Zinssatz und der Zeitraum anzugeben sind, für den Zinsen verlangt werden, was im Übrigen auch in dem Formblatt für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Anhang I der genannten Verordnung zum Ausdruck kommt. |
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43 |
Zum anderen ist, was die Frage angeht, ob Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 daran hindert, Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen, darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift weder vorschreibt, dass im Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls der Zinsbetrag anzugeben ist, noch klarstellt, bis zu welchem Zeitpunkt diese Zinsen verlangt werden können. |
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44 |
Unter diesen Umständen ist die fragliche Vorschrift insbesondere im Licht des Ziels der Verordnung Nr. 1896/2006 auszulegen, das, wie vorstehend in Randnr. 30 erwähnt, nicht nur in der Schaffung eines einfachen, zeitsparenden und effizienten Mechanismus zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen, sondern auch in einer Verringerung der Kosten eines solchen Verfahrens besteht. |
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45 |
Eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006, die dem Antragsteller die Möglichkeit nähme, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, entspräche diesem Ziel nicht. Wollte man nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Zinsforderung auf die Zinsen beschränken, die bei Stellung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder bei Erlass eines solchen Zahlungsbefehls fällig waren, könnte der Antragsteller nur dann sämtliche bis zur Begleichung der Hauptforderung geschuldeten Zinsen erhalten, wenn er mehrere aufeinanderfolgende Anträge stellen würde, nämlich einen ersten Antrag zur Erwirkung der Hauptforderung und der fälligen Zinsen, gefolgt von einem Antrag betreffend die übrigen Zinsen für die Zeit von der Stellung des ersten Antrags oder vom Erlass des Zahlungsbefehls bis zur Begleichung der Hauptforderung. |
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Somit ist festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006, die die Möglichkeit ausschließt, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, geeignet wäre, die Dauer und die Komplexität des Europäischen Mahnverfahrens sowie dessen Kosten zu erhöhen. |
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Im Übrigen könnte eine solche Auslegung einen Antragsteller davon abhalten, ein Europäisches Mahnverfahren einzuleiten, und ihn veranlassen, stattdessen auf die nationalen Verfahren zurückzugreifen, bei denen er sämtliche Zinsen erhalten kann. Das durch die Verordnung Nr. 1896/2006 geschaffene Verfahren ist zwar, wie es in deren zehntem Erwägungsgrund heißt, nur eine zusätzliche und fakultative Alternative zu den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren, doch ist es für die Gläubiger nur dann eine wirkliche Alternative, wenn sie damit dieselben Rechte geltend machen können wie in den nationalen Verfahren. |
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Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 verwehren es dem Antragsteller daher nicht, im Rahmen eines Europäischen Zahlungsbefehls die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen. |
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Diese Auslegung wird im Übrigen durch das Vorbringen der portugiesischen Regierung und der des Vereinigten Königreichs nicht in Frage gestellt, die sich für eine Auslegung dieser Bestimmungen in dem Sinne aussprechen, dass für die Zeit nach Erlass des Zahlungsbefehls keine Zinsen verlangt werden können. |
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50 |
Die Tatsache, dass in Nr. 7 der Anleitung zum Ausfüllen des Formblatts für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006 lediglich die Möglichkeit erwähnt wird, die bis zur Entscheidung des Gerichts über einen solchen Antrag auflaufenden Zinsen zu verlangen, kann es nämlich entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Antragsteller nicht verwehren, Zinsen auch für die Zeit danach zu verlangen. Auch wenn diese Anleitung ohne Zweifel für die Auslegung dieser Verordnung hilfreich sein kann, hat sie, wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lediglich Hinweischarakter, denn sie erfasst nicht erschöpfend alle Fälle, die sich in der Praxis ergeben könnten. |
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51 |
Ferner ist zu dem von der portugiesischen Regierung auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1896/2006 gestützten Argument festzustellen, dass nach dieser Vorschrift der Antragsgegner im Europäischen Zahlungsbefehl von dem Betrag in Kenntnis gesetzt wird, den er an den Antragsteller zu zahlen hat. Dem Antragsgegner wird dieser Betrag aber nicht nur dann zur Kenntnis gebracht, wenn im Europäischen Zahlungsbefehl die endgültigen Beträge der Hauptforderung und der Zinsen angegeben sind, sondern auch dann, wenn in diesem Zahlungsbefehl der Hauptbetrag, der Zinssatz und der Zeitraum, für den diese Zinsen verlangt werden, aufgeführt sind. Außerdem würde eine Auslegung der genannten Bestimmung, die dem Antragsteller keine Möglichkeit bietet, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen, aus den in den Randnrn. 44 bis 46 des vorliegenden Urteils genannten Gründen dem Ziel der in Rede stehenden Verordnung zuwiderlaufen. |
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52 |
Wenn es in dem Recht, das die Rechtsbeziehung zwischen Antragsteller und Antragsgegner regelt, dafür keine Grundlage gibt, bietet im Übrigen die Verordnung Nr. 1896/2006 als solche keine Rechtsgrundlage, um die bis zur Begleichung der Forderung auflaufenden Zinsen zu verlangen. Da die Verordnung Nr. 1896/2006 nämlich lediglich die Verfahrensaspekte des Zahlungsbefehlmechanismus regelt, fallen alle materiell-rechtlichen Fragen, darunter Fragen nach der Art der Zinsen, die im Rahmen dieses Verfahrens verlangt werden können, grundsätzlich unter das Recht, das für die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung gilt, aus der die fragliche Forderung entstanden ist. |
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53 |
Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen sind, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen. |
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54 |
Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie das in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltene Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl auszufüllen ist, wenn dem Antragsgegner aufgegeben wird, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen. |
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55 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das genannte Formblatt eine Zeile „Zinsen (ab …)“ enthält, die sich in drei Spalten mit den Überschriften „Währung“, „Betrag“ und „Datum (Tag/Monat/Jahr)“ gliedert. |
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56 |
Das Europäische Mahnverfahren soll, wie insoweit dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 zu entnehmen ist, so weit wie möglich mit Hilfe von Formblättern abgewickelt werden, um die Abwicklung der Verfahren zu erleichtern und eine automatisierte Verarbeitung der Daten zu ermöglichen. |
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57 |
Da aber die Formblätter von den typischsten Situationen ausgehen, die sich in der Praxis ergeben können, ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo das Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, anzugeben, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, der Inhalt dieses Formblatts den besonderen Umständen der Sache anzupassen, so dass das Gericht eine derartige Entscheidung erlassen kann. |
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58 |
Das Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl ist daher so auszufüllen, dass der Antragsgegner zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und dass er zum anderen den Zinssatz und den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann. Sofern diese Anforderungen beachtet werden, können die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des genannten Formblatts vom nationalen Gericht bestimmt werden. |
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59 |
Dieses kann z. B. im Formblatt für den Europäischen Zahlungsbefehl die Währung in der hierfür vorgesehenen Spalte und den Zinssatz in der Spalte „Betrag“ angeben sowie in der Spalte „Datum (Tag/Monat/Jahr)“ darauf hinweisen, dass der Antragsgegner die Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt bis zur Begleichung der Hauptforderung zu zahlen hat. |
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60 |
Demzufolge ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass es dem nationalen Gericht, wenn es dem Antragsgegner aufgibt, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, freisteht, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltenen Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann. |
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61 |
Angesichts der Antwort auf die dritte und die vierte Frage brauchen die übrigen Vorlagefragen nicht beantwortet zu werden. |
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62 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
Source
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EUR-Lex
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