Leitsätze
Die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus ihrem nationalen Recht herleiten können, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig sind.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nämlich nur dann nach dem nationalen Recht, wenn sich aus den Art. 3 bis 5 der Verordnung keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt. Im Übrigen hat nach Art. 17 der Verordnung das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach der Verordnung keine Zuständigkeit hat, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Verordnung zuständig ist.
Diese Auslegung wird durch Art. 6 der Verordnung nicht in Frage gestellt, da die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung nicht von Umständen abhängt, die beim Antragsgegner vorliegen, sondern allein davon, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Maßgabe der Art. 3 bis 5 der Verordnung zuständig ist, mit der einheitliche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit für Scheidungen eingeführt werden sollen, um einen möglichst umfassenden freien Personenverkehr zu gewährleisten. Daher findet die Verordnung auch auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung, bei denen eine hinreichend enge Verbindung zu dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß den in der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien gegeben ist, die von dem Grundsatz ausgehen, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, eine tatsächliche Beziehung bestehen muss.
(vgl. Randnrn. 18-19, 21, 25-26, 28 und Tenor)
Publication reference
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Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-10403
Document number
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ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:740
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Celex-Nr.: 62007CJ0068
Authentic language
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Authentic language: Schwedisch
Dates
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Date of document: 29/11/2007
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Date lodged: 12/02/2007
Classifications
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Subject matter
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Directory of EU case law
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Schweden
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Form: Urteil
Procedure
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Type of procedure: Vorabentscheidung
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Judge-Rapportuer: Ó Caoimh
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Advocate General: Sharpston
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Observations: Italien, EUMS, Deutschland, Europäische Kommission, Finnland, EUINST
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National court:
- *A9* Högsta domstolen, beslut av 07/02/2007 (Mål nr Ö 1486-06)
- *P1* Högsta domstolen, beslut av 28/01/2008 (Mål nr Ö 1486-06)
Legal doctrine
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Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32003R2201 A06 Legt aus 32003R2201 A07 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 32003R2201 A05 N 22 24 25 32003R2201 A07P2 N 23 32003R2201 A17 N 19 20 32003R2201 A03 N 1 16 - 25 32003R2201 A03P1LA N 17 20 27 32003R2201 A06 N 1 16 - 25 32003R2201 A07P1 N 18 20 23 25 32003R2201 A04 N 22 24 25 32003R2201 A07 N 1 16 - 25
Rechtssache C-68/07
Kerstin Sundelind Lopez
gegen
Miguel Enrique Lopez Lizazo
(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol)
„Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 3, 6 und 7 – Gerichtliche Zuständigkeit – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Zuständigkeit in Ehescheidungssachen – Antragsgegner, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat und sich in einem Drittstaat aufhält – Nationale Zuständigkeitsvorschriften, die einen exorbitanten Gerichtsstand vorsehen“
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2007
Leitsätze des Urteils
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit in Ehescheidungssachen
(Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 17)
Die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus ihrem nationalen Recht herleiten können, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig sind.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nämlich nur dann nach dem nationalen Recht, wenn sich aus den Art. 3 bis 5 der Verordnung keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt. Im Übrigen hat nach Art. 17 der Verordnung das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach der Verordnung keine Zuständigkeit hat, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Verordnung zuständig ist.
Diese Auslegung wird durch Art. 6 der Verordnung nicht in Frage gestellt, da die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung nicht von Umständen abhängt, die beim Antragsgegner vorliegen, sondern allein davon, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Maßgabe der Art. 3 bis 5 der Verordnung zuständig ist, mit der einheitliche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit für Scheidungen eingeführt werden sollen, um einen möglichst umfassenden freien Personenverkehr zu gewährleisten. Daher findet die Verordnung auch auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung, bei denen eine hinreichend enge Verbindung zu dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß den in der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien gegeben ist, die von dem Grundsatz ausgehen, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, eine tatsächliche Beziehung bestehen muss.
(vgl. Randnrn. 18-19, 21, 25-26, 28 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
29. November 2007(*)
„Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 3, 6 und 7 – Gerichtliche Zuständigkeit – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Zuständigkeit in Ehescheidungssachen – Antragsgegner, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat und sich in einem Drittstaat aufhält – Nationale Zuständigkeitsvorschriften, die einen exorbitanten Gerichtsstand vorsehen“
In der Rechtssache C‑68/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden) mit Entscheidung vom 7. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2007, in dem Verfahren
Kerstin Sundelind Lopez
gegen
Miguel Enrique Lopez Lizazo
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Klučka, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
– der finnischen Regierung, vertreten durch J. Himmanen als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wilderspin und P. Dejmek als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. L 367, S. 1) in Bezug auf Verträge mit dem Heiligen Stuhl geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2201/2003).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das von Frau Sundelind Lopez gegen Herrn Lopez Lizazo angestrengt wurde.
3 Die Erwägungsgründe 4, 8 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19), die durch die Verordnung Nr. 2201/2003 mit Wirkung zum 1. März 2005 aufgehoben wurde, lauten:
„(4) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Zuständigkeitsregeln und bestimmten Rechtsvorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen erschweren sowohl den freien Personenverkehr als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher gerechtfertigt, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche Verantwortung zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung von Entscheidungen und deren Vollstreckung zu vereinfachen.
…
(8) In der vorliegenden Verordnung sind kohärente und einheitliche Maßnahmen vorzusehen, die einen möglichst umfassenden Personenverkehr ermöglichen. Daher muss die Verordnung auch auf Staatsangehörige von Drittstaaten Anwendung finden, bei denen eine hinreichend enge Verbindung zu dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß den in der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien gegeben ist.
…
(12) Die Zuständigkeitskriterien gehen von dem Grundsatz aus, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, eine tatsächliche Beziehung bestehen muss. Die Auswahl dieser Kriterien ist darauf zurückzuführen, dass sie in verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen bestehen und von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.“
„(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
– beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
– die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
– der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
– im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
– der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
– der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat;
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.“
5 Die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 regeln die Zuständigkeit für Gegenanträge bzw. die Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung.
6 Art. 6 dieser Verordnung („Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 3, 4 und 5“) bestimmt:
„Gegen einen Ehegatten, der
a) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder
b) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein ‚domicile‘ im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat,
darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden.“
7 Art. 7 der Verordnung („Restzuständigkeit“) lautet:
„(1) Soweit sich aus den Artikeln 3, 4 und 5 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates.
(2) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, kann die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften wie ein Inländer gegenüber einem Antragsgegner geltend machen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein ‚domicile‘ nicht im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat.“
8 Art. 17 der Verordnung („Prüfung der Zuständigkeit“) sieht vor:
„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“
9 Das Gesetz über bestimmte zwischenstaatliche Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (Lag [1904:26, S. 1] om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap och förmynderskap, SFS 2005, Nr. 431) bestimmt in Kapitel 3 § 2 Nr. 2, dass Ehesachen bei einem schwedischen Gericht anhängig gemacht werden können, wenn der Kläger schwedischer Staatsangehöriger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hat oder früher dort gehabt hat, nachdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
10 Frau Sundelind Lopez, eine schwedische Staatsangehörige, ist mit Herrn Lopez Lizazo, einem kubanischen Staatsangehörigen, verheiratet. Zur Zeit ihres Zusammenlebens wohnten die Eheleute in Frankreich. Während Frau Sundelind Lopez noch in Frankreich wohnt, hält sich ihr Mann nunmehr in Kuba auf.
12 Mit Beschluss vom 7. März 2006 wies das Svea hovrätt (Berufungsgericht von Svealand) die Berufung gegen diese Entscheidung zurück.
15 Vor diesem Hintergrund hat der Högsta domstol beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
16 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag aus ihrem nationalen Recht herleiten können, auch wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig sind.
22 Es trifft zu, dass diese Vorschrift, die vorsieht, dass gegen einen Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats wegen der Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeiten nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen geführt werden darf – die die Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts also verdrängen –, es andererseits nicht verbietet, dass ein Verfahren gegen einen Antragsgegner, der weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß den im nationalen Recht dieses Staates vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften geführt wird.
25 Eine solche Auslegung ließe nämlich den klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung Nr. 2201/2003 außer Acht, deren Anwendung, wie sich aus den Randnrn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht von Umständen abhängt, die beim Antragsgegner vorliegen, sondern allein davon, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats nach Maßgabe der Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig ist.
26 Die entsprechende Auslegung stünde überdies im Widerspruch zu dem Ziel dieser Verordnung. Wie sich aus dem vierten und dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2000 – deren Bestimmungen über die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ehescheidung im Wesentlichen in die Verordnung Nr. 2201/2003 übernommen wurden – ergibt, sollen mit ihr einheitliche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit für Scheidungen eingeführt werden, um einen möglichst umfassenden freien Personenverkehr zu gewährleisten. Demzufolge findet die Verordnung Nr. 2201/2003 auch auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung, bei denen eine hinreichend enge Verbindung zu dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitskriterien gegeben ist, die nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2000 von dem Grundsatz ausgehen, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, eine tatsächliche Beziehung bestehen muss.
28 Damit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzt, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus ihrem nationalen Recht herleiten können, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig sind.
29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Unterschriften
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