Leitsätze
1. Artikel 43 Satz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin zu verstehen, dass diese Verordnung Anwendung findet, wenn bis zu ihrem Inkrafttreten am 31. Mai 2002 noch keine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen ist, auch wenn der Eröffnungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
(vgl. Randnr. 21)
2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
(vgl. Randnr. 29 und Tenor)
Publication reference
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Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00701
Document number
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ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:39
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Celex-Nr.: 62004CJ0001
Authentic language
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Authentic language: Deutsch
Dates
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Date of document: 17/01/2006
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Date lodged: 02/01/2004
Classifications
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Subject matter
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Directory of EU case law
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Deutschland
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Form: Urteil
Procedure
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Type of procedure: Vorabentscheidung
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Judge-Rapportuer: Puissochet
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Advocate General: Ruiz-Jarabo Colomer
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Observations: Niederlande, EUINST, Deutschland, Europäische Kommission, EUMS
-
National court:
- *A8* Landgericht Wuppertal, Urteil vom 14/08/2002 (6 T 495/02)
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- *A9* Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27/11/2003 (IX ZB 418/02)
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- - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004 p.158-160
- - International Litigation Procedure 2005 p.48-52 (Texte anglais)
- - Internationales Handelsrecht 2004 p.86-88
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- - NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004 p.848-849
- - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2004 p.429-431
- - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2004 p.VII (résumé)
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- - The European Legal Forum 2004 p.122-124 (D)
- - The European Legal Forum 2004 p.122-124 (EN)
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- - Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts 2005, p.720-724
- - Mankowski, Peter: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2004 p.229-230
- - Weller, Marc-Philippe: Forum Shopping im Internationalen Insolvenzrecht?, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2004 p.412-417
- - Brenner, Barbara: EuInsVO Art. 3, 48 - Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch bei COMI-Verlegung des Schuldners zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung ("Susanne Staubitz-Schreiber"), Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2005 p.1646-1648
- *P1* Bundesgerichtshof, Beschluß vom 09/02/2006 (IX ZB 418/02)
- - Juristenzeitung 2006 p.220* (résumé)
- - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2006 p.II (résumé)
- - Wertpapier-Mitteilungen 2006 p.695 (résumé)
- - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2006 p.529-530
Legal doctrine
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Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32000R1346 A03P1 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 32000R1346 C6 N 3 32000R1346 A01P1 N 5 32000R1346 A47 N 14 32000R1346 NA N 14 32000R1346 C4 N 3 25 32000R1346 A17P1 N 10 32000R1346 A03P1 N 1 22 29 32000R1346 A43 N 12 21 32000R1346 N 24 32000R1346 C12 N 4 32000R1346 A16P1 N 9 32000R1346 A03 N 7 32000R1346 C8 N 26 32000R1346 A38 N 11 32000R1346 C2 N 26 32000R1346 A02 N 6 32000R1346 A03P1L1 N 20 32000R1346 A04P1 N 8 32000R1346 A44 N 13
Rechtssache C‑1/04
Susanne Staubitz-Schreiber
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Zeitliche Geltung – Zuständiges Gericht“
Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz‑Jarabo Colomer vom 6. September 2005
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 17. Januar 2006
Leitsätze des Urteils
1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Artikel 43)
2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Artikel 3 Absatz 1)
1. Artikel 43 Satz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin zu verstehen, dass diese Verordnung Anwendung findet, wenn bis zu ihrem Inkrafttreten am 31. Mai 2002 noch keine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen ist, auch wenn der Eröffnungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.
(vgl. Randnr. 21)
2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.
(vgl. Randnr. 29 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
17. Januar 2006(*)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Zeitliche Geltung – Zuständiges Gericht“
In der Rechtssache C‑1/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 2004, in dem Verfahren
Susanne Staubitz-Schreiber
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch H.‑G. Sevenster und N. A. J. Bel als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Grünheid und A.‑M. Rouchaud‑Joët als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2005
folgendes
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1, im Folgenden: Verordnung).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens über die Rechtsbeschwerde von Susanne Staubitz-Schreiber (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal, mit der dieses das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Wuppertal als Insolvenzgericht zurückgewiesen hatte.
3 Nach ihrer vierten und ihrer sechsten Begründungserwägung regelt die Verordnung die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung und für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund von Insolvenzverfahren ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts und hat insbesondere zum Ziel, zu verhindern, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben.
„a) ‚Insolvenzverfahren‘ die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;
…
d) ‚Gericht‘ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
e) ‚Entscheidung‘, falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;
f) ‚Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung‘ den Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist;
…“
„(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:
a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.“
8 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht „des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt“. Die Artikel 5 bis 15 der Verordnung sehen jedoch eine Reihe von Ausnahmen vom Recht des Staates der Verfahrenseröffnung vor.
10 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung bestimmt: „Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.“
„Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.“
…“
14 Die Verordnung ist gemäß ihrem Artikel 47 am 31. Mai 2002 in Kraft getreten. In ihrem Anhang A ist als Insolvenzverfahren gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung das „Insolvenzverfahren“ des deutschen Rechts aufgeführt.
15 Die Beschwerdeführerin wohnte in Deutschland, wo sie in Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör betrieb. Im Jahr 2001 stellte sie den Betrieb dieses Unternehmens ein und beantragte am 6. Dezember 2001 beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Wuppertal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 1. April 2002 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten.
17 Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein, mit der sie die Aufhebung der genannten Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Wuppertal beantragt. Sie macht geltend, für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit müsse auf die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt werden, d. h. im vorliegenden Fall auf ihren Wohnsitz in Deutschland im Dezember 2001.
19 Sodann weist es darauf hin, dass die Antragstellerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nach Spanien verlegt habe, nachdem sie in Deutschland die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe, aber noch bevor ein solches mit den nach deutschem Recht damit verbundenen Wirkungen eröffnet worden sei.
20 In dieser Situation hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Bleibt das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder wird das Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig?
21 Artikel 43 Satz 1 der Verordnung stellt den Grundsatz auf, nach dem sich der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung bestimmt. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Verordnung Anwendung findet, wenn bis zu ihrem Inkrafttreten am 31. Mai 2002 noch keine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen ist, auch wenn der Eröffnungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. So verhält es sich in der vorliegenden Rechtssache, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag am 6. Dezember 2001 gestellt hatte und bis zum 31. Mai 2002 noch keine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen war.
23 Diese Bestimmung, nach der für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, enthält keine Aussage darüber, ob das zuerst befasste Gericht zuständig bleibt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Eröffnungsantrags, aber vor der Eröffnungsentscheidung verlegt.
27 Überdies gewährleistet das Bestehenbleiben der Zuständigkeit des zuerst befassten Gerichts eine höhere Rechtssicherheit für die Gläubiger, die die im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu tragenden Risiken in Bezug auf den Ort beurteilt haben, an dem der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen lag, als sie mit ihm rechtliche Beziehungen eingingen.
28 Im Übrigen stellen die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens, die Eröffnung, falls erforderlich, von Sekundärinsolvenzverfahren und die Befugnis des vom zuerst befassten Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters, Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Schuldnervermögen, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, zu beantragen, bedeutsame Garantien für die Gläubiger dar, die den maximalen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners ermöglichen, insbesondere wenn dieser den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Eröffnungsantrags, aber vor der Eröffnungsentscheidung verlegt hat.
30 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Unterschriften.
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