Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2015. Jaouad El Majdoub gegen CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH. Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 23 – Gerichtsstandsvereinbarung – Formerfordernisse – Elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht – Begriff – Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über einen Link, der sie in einem neuen Fenster öffnet, abgerufen und ausgedruckt werden können – ‚Click wrapping‘. Rechtssache C-322/14.

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Decision of the court
Interlex

The Court established that Article 23(2) of the Brussels I Regulation must thus be interpreted as meaning that the method of accepting the general terms and conditions of a contract for sale by ‘click-wrapping’, such as that at issue in the main proceedings, concluded by electronic means, which contains an agreement conferring jurisdiction, constitutes a communication by electronic means which provides a durable record of the agreement, within the meaning of that provision, where that method makes it possible to print and save the text of those terms and conditions before the conclusion of the contract.

Keywords
Interlex
jurisdiction
Brussels I Regulation
contracts
Summary
Interlex Original source

The applicant in the main proceedings, a car dealer established in Cologne (Germany), purchased from the website of the defendant in the main proceedings, whose registered office is in Amberg (Germany), an electric car for a very good price. However, the sale was cancelled by the seller on account of damage allegedly sustained by that vehicle which was noted during preparations for its transport to the purchaser.

The applicant brought an action before the German courts, claiming that his contracting partner was the defendant in the main proceedings, established in Germany, and not its parent company, established in Belgium and, therefore, that the referring court has jurisdiction to deal with the case concerned. In contrast, the defendant claimed that only Belgian courts held jurisdiction, on the basis of the choice-of-court agreement contained in Article 7 of the general terms and conditions for internet sales transactions, accessible on its website.

The applicant took the view that the agreement conferring jurisdiction in Article 7 was validly incorporated into the sale agreement, as it is not in writing in accordance with the requirements in Article 23(1)(a) of the Brussels I Regulation. In particular, he complaints that the webpage containing the general terms and conditions does not open automatically upon registration and upon every individual sale. Instead, a box with the indication ‘click here to open the conditions of delivery and payment in a new window’ must be clicked on (known as ‘click wrapping’). The requirements of Article 23(2) of the Brussels I Regulation are met only if the window containing those general conditions opens automatically. Moreover, the agreement conferring jurisdiction is also invalid because it is arbitrary and unexpected.

The referring court wishes to know whether ‘click-wrapping’, by which a purchaser agrees to the general terms and conditions of sale on a website by clicking on a hyperlink which opens a window, meets the requirements of Article 23(2) of the Brussels I Regulation, and if, in particular, such 'click-wrapping' method constitutes a communication by electronic means capable of providing a durable record of that agreement, within the meaning of that provision.

The Court establishes that in the case in the main proceedings, it is not disputed that click-wrapping makes printing and saving the text of the general terms and conditions in question possible before the conclusion of the contract. Therefore, the fact that the webpage containing that information does not open automatically on registration on the website and during each purchase cannot call into question the validity of the agreement conferring jurisdiction.

Bibliographic notice - Interlex

Classifications

Bibliographic notice

Document number

  • ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:334

  • Celex-Nr.: 62014CJ0322

Authentic language

  • Authentic language: Deutsch

Dates

  • Date of document: 21/05/2015

  • Date lodged: 04/07/2014

Miscellaneous information

  • Author: Gerichtshof

  • Country or organisation from which the decision originates: Deutschland

  • Form: Urteil

Procedure

  • Type of procedure: Vorabentscheidung

  • Judge-Rapportuer: Toader

  • Advocate General: Szpunar

  • Observations: EUMS, EUINST, Deutschland, Schweiz, Europäische Kommission

  • National court:

    • *A9* Landgericht Krefeld, Beschluss vom 05/06/2014
    • *P1* Landgericht Krefeld, Beschluss vom 14/08/2015

Legal doctrine

7. Maseda Rodríguez, Javier: Sentencia del Tribunal de Justicia de 21 de mayo de 2015, asunto C-322/14, Jaouad El Majdoub vs. CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH., Revista española de Derecho Internacional 2015 n°67 p. 193-195 (ES)

8. Unseld, Florian: Der EuGH stellt klare Anforderungen an den beim 'click wrapping' für Gerichtsstandsvereinbarungen einzuhaltenden Prozess, Betriebs-Berater 2015 p.2832 (DE)

10. Strikwerda, L.: Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2016 nº 8 p.843-844 (NL)

6. Carrizo Aguado, David ; Álvarez Rodrígueez, Aurelia: Determinación de la competencia judcial internacional en aquellos contratos con condiciones generales celebrados vía on line: análisis de la validez formal del pacto de sumisión expresa materializado con un "clic" en página WEB, Revista Aranzadi Unión Europea 2015 nº7 p.73-88 (ES)

3. Farmer, Steven: Online retailers doing business in Europe learn a key tip to avoid the pitfall of having to unwittingly litigate before courts in unfamiliar jurisdictions when things go wrong, Computer and Telecommunications Law Review 2015 p.173-174 (EN)

12. Penasa, Luca: Corte di giustizia : decisioni in materia di giurisdizione, Il Corriere giuridico 2016 p.5-6 (IT)

5. Chiarloni, Sergio: Requisiti di forma di clausole attributive di competenza concluse online, Giurisprudenza italiana 2015 p.2099-2101 (IT)

2. Wittwer, Alexander ; Arslan, Halil: Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 25 Abs. 2 EUGVVO durch "click wrapping", European Law Reporter 2015 p.74-77 (EN)

1. Aquilina, Nicholas ; Schmid, Tanja: Einbeziehung von Gerichtsstandvereinbarung durch „click wrapping“, Ecolex 2015 p.728 (DE)

9. Nourissat, Cyril: Acceptation d'une clause attributive de juridiction dématérialisée : de l'effet du « clic »..., Procédures 2015 nº 7 p.18-19 (FR)

11. Dickinson, Andrew ; Ungerer, Johannes: “CLICK WRAPPING” CHOICE OF COURT AGREEMENTS IN THE BRUSSELS I REGIME, Lloyd's Maritime and Commercial Law Quarterly 2016 p.15-19 (EN)

4. Idot, Laurence: Transmission par voie électronique d'une clause attributive de juridiction, Europe 2015 Juillet Comm. nº 7 p.36 (FR)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

21. Mai 2015 (*1)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 23 — Gerichtsstandsvereinbarung — Formerfordernisse — Elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht — Begriff — Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über einen Link, der sie in einem neuen Fenster öffnet, abgerufen und ausgedruckt werden können — ‚Click wrapping‘“

In der Rechtssache C‑322/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Krefeld (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2014, in dem Verfahren
Jaouad El Majdoub

gegen

CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

der Schweizer Regierung, vertreten durch M. Jametti als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn El Majdoub, einem Autohändler, und der CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH über den vom Kläger des Ausgangsverfahrens auf deren Website geschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 17 Abs. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) lautet wie folgt:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“

4

Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Brüssel‑I‑Verordnung, hat diese zum Ziel, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

5

Die Erwägungsgründe 11 und 12 dieser Verordnung, in denen das Verhältnis zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsvorschriften sowie deren Zweck dargestellt werden, lauten wie folgt:

„(11)

Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

6

Im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass es notwendig ist, die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren.

7

Art. 2 Abs. 1 der Brüssel‑I‑Verordnung stellt den Grundsatz auf, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind.

8

Art. 3 Abs. 1 in Kapitel II dieser Verordnung bestimmt:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

9

Das Kapitel II dieser Verordnung enthält einen Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“). Art. 23, der in diesem Abschnitt steht, sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a)

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein in Köln (Deutschland) ansässiger Autohändler, erwarb auf der Internetseite der in Amberg (Deutschland) ansässigen Beklagten des Ausgangsverfahrens ein Elektrokraftfahrzeug zu einem sehr günstigen Preis. Der Verkauf wurde jedoch von der Verkäuferin storniert, weil das Fahrzeug angeblich beschädigt gewesen sei, als es für den Transport zur Auslieferung an den Erwerber fertig gemacht werden sollte.

11

Da der Kläger des Ausgangsverfahrens dies für eine vorgeschobene Behauptung hielt, die eine Stornierung des Verkaufs ermöglichte, der aufgrund des niedrigen Kaufpreises für die Verkäuferin ungünstig gewesen sei, erhob er Klage beim Landgericht Krefeld auf Übereignung des fraglichen Fahrzeugs.

12

Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass seine Vertragspartnerin die in Deutschland ansässige Beklagte des Ausgangsverfahrens und nicht deren in Belgien ansässige Muttergesellschaft sei und dass daher das vorlegende Gericht für die Entscheidung über die Sache zuständig sei.

13

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist hingegen der Ansicht, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig seien. Art. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen für über das Internet getätigte Geschäfte, die auf ihrer Internetseite abrufbar seien, enthalte eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der ein Gericht in Leuven (Belgien) zuständig sei. Außerdem sei nicht sie Vertragspartnerin des Klägers des Ausgangsverfahrens, sondern ihre Muttergesellschaft. Dies müsse dem Kläger des Ausgangsverfahrens bekannt sein, denn er habe sich zum einen von der belgischen Muttergesellschaft eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen lassen, die ihm mit den Kontaktdaten der Muttergesellschaft erteilt worden sei, und zum anderen den Preis des fraglichen Kraftfahrzeugs auf ein belgisches Konto gezahlt.

14

Der Kläger des Ausgangsverfahrens bestreitet diese Zahlungsmodalitäten nicht, er ist jedoch der Ansicht, dass die in Art. 7 der Geschäftsbedingungen vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden sei, weil sie nicht die nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑I‑Verordnung vorgeschriebene Schriftform besitze. Die Internetseite der Beklagten des Ausgangsverfahrens mit deren allgemeinen Geschäftsbedingungen öffne sich weder bei der Registrierung noch bei den einzelnen Verkäufen automatisch. Vielmehr müsse ein Feld mit dem Hinweis „Hier klicken um die Liefer- und Zahlungsbedingungen in einem neuen Fenster zu öffnen“ angeklickt werden (sogenanntes „click wrapping“). Den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung sei aber nur dann genügt, wenn sich das Fenster mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch öffne. Im Übrigen sei die Gerichtsstandsvereinbarung auch deshalb unwirksam, weil sie willkürlich und überraschend sei.

15

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das sogenannte „click wrapping“, über das ein Käufer die auf eine Internetseite gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufen kann, indem er auf einen Hyperlink klickt, der ein Fenster öffnet, den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung genügt. Da diese Geschäftsbedingungen gesondert gespeichert und ausgedruckt werden können, fragt sich das Gericht, ob diese Technik als elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung des Kaufvertrags ermöglicht, und somit als der Schriftform gleichgestellt im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Wäre dies nämlich der Fall, wäre die Gerichtsstandsvereinbarung, mit der ein belgisches Gericht für zuständig erklärt wird, wirksam und das Landgericht Krefeld für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig.

16

Das vorlegende Gericht geht ferner davon aus, dass Vertragspartnerin des Klägers des Ausgangsverfahrens die in Deutschland ansässige Gesellschaft und nicht deren belgische Muttergesellschaft sei. Ohne Gerichtsstandsvereinbarung wäre die bei ihm anhängige Klage auf Übereignung folglich in Deutschland zu erheben. Der Kläger des Ausgangsverfahrens könne die Gerichtsstandsvereinbarung jedoch nicht als überraschend ansehen, da ihm der Auslandsbezug des von ihm getätigten Erwerbs bekannt gewesen sei und er sich eine internationale Rechnung habe ausstellen lassen, die mit den Kontaktdaten der genannten Muttergesellschaft versehen gewesen sei.

17

Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung verlange nicht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich von einem der Vertragspartner ausgedruckt oder gespeichert worden sei. Die einzige in dieser Vorschrift aufgestellte Bedingung sei die, dass eine dauerhafte Aufzeichnung der allgemeinen Geschäftsbedingungen „möglich“ sei. Um den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 zu genügen, müsste die elektronische Übermittlung somit eine solche dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen.

18

Das „click wrapping“, um das es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit gehe, ermögliche sowohl das Ausdrucken als auch das Speichern der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sich deren Text nach dem Anklicken in einem gesonderten Fenster öffne und von einem Vertragspartner ausgedruckt oder gespeichert werden könne. Ob sich das Fenster mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch öffne oder nicht, sei insoweit unerheblich.

19

Unter diesen Umständen hat das Landesgericht Krefeld beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Genügt das sogenannte „click wrapping“ den Anforderungen an eine elektronische Übermittlung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung?

Zur Vorlagefrage

20

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung in dem Sinne auszulegen ist, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

21

Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass ein potenzieller Käufer, bevor er einen Erwerb tätigt, durch Anklicken des entsprechenden Feldes die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin ausdrücklich akzeptieren muss. Bei diesem Vorgang öffnet sich jedoch nicht automatisch das Dokument mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin; dies geschieht erst, wenn zusätzlich ein bestimmter zu diesem Zweck vorgesehener Hyperlink angeklickt wird.

22

Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass die in Rede stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, nach der für Rechtsstreitigkeiten wie die des Ausgangsverfahrens ein Gericht in Leuven zuständig ist. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist jedoch der Auffassung, dass die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen durch „click wrapping“ nicht den in Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen genüge, da sich das Fenster mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen weder bei der Registrierung auf der Website noch bei einem Geschäftsabschluss automatisch öffne. Die Gerichtsstandsvereinbarung könne ihm daher nicht entgegengehalten werden.

23

Somit ist zu prüfen, ob unter diesen Umständen die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, die in einem Vertrag enthalten ist, der im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung auf elektronischem Wege geschlossen wurde, in Frage gestellt werden kann, wenn „click wrapping“ verwendet wurde.

24

Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I‑Verordnung die von den Vertragsparteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung festgelegte Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats grundsätzlich ausschließlich ist. Zu ihrer Wirksamkeit muss die Gerichtsstandsvereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form geschlossen werden, die den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder im internationalen Handel einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels sind „[e]lektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, … der Schriftform gleichgestellt“.

25

Die in Art. 23 der Brüssel‑I‑Verordnung aufgestellten Voraussetzungen sind eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ausschließt (vgl. entsprechend Urteil MSG, C‑106/95EU:C:1997:70, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Erstens ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I‑Verordnung eindeutig, dass sich sein Anwendungsbereich auf die Fälle beschränkt, in denen die Parteien ein Gericht „vereinbart“ haben. Wie aus dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, rechtfertigt gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung zuständig hätte sein können, eingeräumt wird (Urteil Refcomp, C‑543/10EU:C:2013:62, Rn. 26).

27

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel‑I‑Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. insbesondere Urteil Refcomp, C‑543/10EU:C:2013:62, Rn. 18).

28

Dies ist bei Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I‑Verordnung, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall (Urteil Refcomp, C‑543/10EU:C:2013:62, Rn. 19).

29

Der Gerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine „Vereinbarung“ zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des genannten Artikels sollten gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. Urteil MSG, C‑106/95EU:C:1997:70, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I‑Verordnung soll folglich – entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel – sichergestellt werden, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. Urteil Refcomp, C‑543/10EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im vorliegenden Fall hat nach dem Vorlagebeschluss der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Käufer durch Anklicken des entsprechenden Feldes auf der Internetseite der Verkäuferin die betreffenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich akzeptiert.

32

Zweitens kann gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung, der gegenüber Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens eine neue Bestimmung darstellt, die eingefügt wurde, um die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken zu berücksichtigen, die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden u. a. davon abhängen, ob eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist.

33

Eine grammatische Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass es „ermöglicht“ werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde.

34

Außerdem ergibt sich aus dem erläuternden Bericht von Prof. Pocar zu dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2009, C 319, S. 1, Nr. 109) eindeutig, dass das Kriterium für die Prüfung, ob das Formerfordernis dieser Bestimmung erfüllt ist, „die Frage [ist], ob es möglich ist, die elektronisch übermittelte Vereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, indem sie ausgedruckt oder auf einem Sicherungsband oder einer Sicherungsdiskette oder auf andere Weise gespeichert wird“, und dass dies der Fall ist, „auch wenn eine solche dauerhafte Aufzeichnung tatsächlich gar nicht erfolgt ist“, woraus folgt, dass „die Aufzeichnung … nicht als Voraussetzung für die förmliche Gültigkeit oder für das Bestehen der Vereinbarung verlangt [wird]“.

35

Dieses Ergebnis wird auch durch eine historische und teleologische Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung bestätigt. Nach der Begründung des von der Kommission am 14. Juli 1999 in Brüssel vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[199] 348 endg.) bezweckt diese Vorschrift nämlich, dass das Erfordernis einer „schriftlichen“ Vereinbarung oder einer mündlichen Vereinbarung mit „schriftlicher“ Bestätigung nicht die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel in Frage stellt, die zwar nicht in schriftlicher Form vereinbart worden ist, deren Inhalt jedoch über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden kann.

36

Ziel dieser Vorschrift ist es somit, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu erleichtern, da die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können. Damit die elektronische Übermittlung, insbesondere im Hinblick auf eine Beweisführung, dieselben Garantien bieten kann, genügt es, wenn es „möglich“ ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken.

37

Der Gerichtshof hat zwar in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19), wonach der Verbraucher bestimmte Informationen „schriftlich oder auf einem anderen … dauerhaften Datenträger erhalten“ muss, in Rn. 51 des Urteils Content Services (C‑49/11EU:C:2012:419) entschieden, dass eine Geschäftspraxis, nach der Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne der genannten Bestimmung von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ noch im Sinne dieser Bestimmung vom Verbraucher „erhalten“ werden, und dass eine solche Website nicht als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.

38

Diese Auslegung lässt sich jedoch nicht auf Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung übertragen, da sich sowohl der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7, der ausdrücklich eine Übermittlung der Informationen an den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger verlangt, als auch der Zweck dieser Bestimmung, der speziell im Verbraucherschutz besteht, von Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung unterscheiden.

39

Im Ausgangsverfahren wird nicht bestritten, dass das „click wrapping“ das Ausdrucken und Speichern des Textes der betreffenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht. Dass sich die Internetseite mit diesen Geschäftsbedingungen bei der Registrierung auf der Website und bei jedem Geschäftsabschluss nicht automatisch öffnet, kann daher die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht in Frage stellen.

40

In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I‑Verordnung in dem Sinne auszulegen ist, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.
Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

Unterschriften

(*1) Verfahrenssprache: Deutsch.

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