Verbundene Rechtssachen C‑359/14 und C‑475/14
„ERGO Insurance“ SE
gegen
„If P&C Insurance“ AS
und
„Gjensidige Baltic“ AAS
gegen
„PZU Lietuva“ UAB DK
(Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas und des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Rechtswahl — Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 — Richtlinie 2009/103/EG — Von einem Lastwagen mit Anhänger verursachter Unfall, bei dem die beteiligten Fahrzeuge bei verschiedenen Versicherern versichert sind — Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, ereignet hat — Regressklage zwischen den Versicherern — Anzuwendendes Recht — Begriffe der vertraglichen und der außervertraglichen Schuldverhältnisse“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2016
Rechtsangleichung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 2009/103 — Einprämienprinzip — Verpflichtung, wonach Versicherungspolicen auf der Grundlage einer einzigen Prämie den in jedem Mitgliedstaat bzw. den im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten — Charakter einer gegenüber den Kollisionsnormen der Verordnungen Nr. 593/2008 und Nr. 864/2007 speziellen Kollisionsnorm — Fehlen (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 593/2008, Art. 23, und Nr. 864/2007, Art. 27; Richtlinie 2009/103 des Europäischen Parlaments und des Rates, 26. Erwägungsgrund und Art. 14 Buchst. b) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht — Verordnung Nr. 593/2008 — Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht — Verordnung Nr. 864/2007 — Anwendungsbereich dieser Verordnungen — Begriffe des vertraglichen und des außervertraglichen Schuldverhältnisses — Autonome Auslegung (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 593/2008, siebter Erwägungsgrund und Art. 1, und Nr. 864/2007, siebter Erwägungsgrund und Art. 2; Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht — Verordnung Nr. 593/2008 — Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht — Verordnung Nr. 864/2007 — Unfall, der durch eine Zugmaschine mit gezogenem Anhänger verursacht wurde, wobei jedes der Fahrzeuge bei einem anderen Versicherer versichert war — Regressklage zwischen den Versicherern — Anzuwendendes Recht (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 593/2008, Art. 7, und Nr. 864/2007, Art. 1 und 4 ff.)
Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendenden Rechts enthält. Daher erfüllt diese Bestimmung nicht die in Art. 23 der Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) bzw. Art. 27 der Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) aufgestellten Voraussetzungen. Weder dem Wortlaut noch den Zielen der Richtlinie 2009/103 lässt sich nämlich entnehmen, dass mit dieser Richtlinie Kollisionsnormen festgelegt werden sollen. Insbesondere verlangt Art. 14 in Verbindung mit dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie lediglich, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Kraftfahrzeugversicherungsverträge auf der Basis einer einzigen Prämie während der Laufzeit des Vertrags das gesamte Gebiet der Europäischen Union abdecken, und dass die Verträge auf der Grundlage dieser Prämie den in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bzw. den in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten, wenn Letzterer höher ist. Diese Vorschrift bezieht sich somit ausschließlich auf den räumlichen Geltungsbereich und den Umfang des Versicherungsschutzes, den der Versicherer anbieten muss, um Verkehrsunfallopfern einen angemessenen Schutz zu gewähren. Es lässt sich daraus keine Regel ableiten, nach der sich die Haftungsteilung zwischen Versicherern nach dem so bestimmten mitgliedstaatlichen Recht richtet. (vgl. Rn. 38, 40-42, 63 und Tenor) Was den jeweiligen Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) bzw. Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) betrifft, sind die dort verwendeten Begriffe „vertragliches Schuldverhältnis“ und „außervertragliches Schuldverhältnis“ autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen. Überdies ist, wie sich jeweils aus dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen ergibt, das Ziel der Anwendungskohärenz nicht nur im Verhältnis dieser beiden Verordnungen zueinander, sondern auch im Verhältnis zur Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu berücksichtigen, die u. a. in ihrem Art. 5 zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet. So ist zum einen davon auszugehen, dass der Begriff „vertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 der Rom‑I‑Verordnung eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bezeichnet. Zum anderen ist unter einem „außervertraglichen Schuldverhältnis“ im Sinne der Rom‑II‑Verordnung ein Schuldverhältnis zu verstehen, das seinen Ursprung in einem der in Art. 2 dieser Verordnung angeführten Ereignisse hat, d. h. einer unerlaubten Handlung, einer unterechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („culpa in contrahendo“). (vgl. Rn. 43-46) Die Verordnungen Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom‑I‑Verordnung bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom‑II‑Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen. Zum einen lässt sich nämlich nicht aus dem Versicherungsvertrag ableiten, dass der Versicherer der Zugmaschine, deren Fahrer den Unfall verursacht hat, gegenüber dem Versicherer des gezogenen Anhängers Regress nehmen kann, wenn er den Schaden des Opfers beglichen hat; Voraussetzung ist vielmehr, dass auch der Halter des Anhängers gegenüber dem Geschädigten deliktisch haftet. Eine solche Schadensersatzpflicht des Halters des Anhängers stellt daher ein „außervertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung dar. Das auf dieses Schuldverhältnis anzuwendende Recht ist also nach den Vorschriften dieser Verordnung zu bestimmen. Nach Art. 4 dieser Verordnung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist, d. h. das Recht des Staates, in dem der durch den Unfall unmittelbar verursachte Schaden entstanden ist. Nach Art. 15 Buchst. a und b der Verordnung ist dieses Recht maßgebend für den Grund und den Umfang der Haftung sowie für ihre Teilung. Daher bestimmt sich nach dem Recht des Ortes des unmittelbaren Schadens, wer dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig ist und welchen Schadensbeitrag gegebenenfalls der Halter des Anhängers und der Halter oder Fahrer der Zugmaschine jeweils geleistet haben. Zum anderen ergibt sich die Pflicht eines Versicherers, einem Geschädigten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht aus diesem Schaden ergibt, sondern aus dem Vertrag mit dem verantwortlichen Versicherten. Ein solcher Schadensersatz hat daher seinen Ursprung in einem vertraglichen Schuldverhältnis, so dass das auf ein solches Schuldverhältnis anzuwendende Recht nach den Vorschriften der Rom-I-Verordnung zu bestimmen ist. Schließlich unterscheidet Art. 19 der Rom-II-Verordnung zu der Frage, ob der Versicherer der Zugmaschine, der den Schaden eines Opfers beglichen hat, gegebenenfalls über einen Anspruch aus übergegangenem Recht gegen den Versicherer des Anhängers verfügt, zwischen den Fragen, die der Regelung für unerlaubte Handlungen, und den Fragen, die der Regelung für Vertragsbeziehungen unterliegen. Diese Bestimmung ist u. a. anzuwenden, wenn ein Dritter, nämlich der Versicherer, den Schaden des Unfallopfers, dem gegenüber der Fahrer oder der Halter eines Kraftfahrzeugs aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig ist, beglichen hat, und zwar aufgrund einer Verpflichtung, den Geschädigten zu befriedigen. Art. 19 dieser Verordnung sieht insoweit vor, dass in diesem Fall das für die Schadensersatzpflicht des Dritten, d. h. des Haftpflichtversicherers, gegenüber dem Geschädigten maßgebende Recht regelt, ob ein Eintritt in die Rechte dieses Geschädigten möglich ist. Da sich die Verpflichtung des Versicherers zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten gegenüber dem Geschädigten aus dem mit dem Versicherten geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt, ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer die Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen die für den Unfall Verantwortlichen geltend machen kann, aus dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht, das nach Art. 7 der Rom‑I‑Verordnung bestimmt wird. Dagegen sind nach Art. 19 der Rom‑II‑Verordnung weiterhin deren Art. 4 ff. maßgebend für das Recht, das auf die Bestimmung der Personen, die haftbar gemacht werden können, sowie auf eine mögliche Teilung der Haftung zwischen diesen Personen und ihren jeweiligen Versicherern anzuwenden ist. (vgl. Rn. 50-54, 56-59, 64 und Tenor)
Document number
-
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:40
-
Celex-Nr.: 62014CJ0359
Authentic language
-
Authentic language: Litauisch
Dates
-
Date of document: 21/01/2016
-
Date lodged: 23/07/2014
Classifications
-
Subject matter
-
Directory of EU case law
Compulsory insurance
Miscellaneous information
-
Author: Gerichtshof
-
Country or organisation from which the decision originates: Litauen
-
Form: Urteil
Procedure
-
Type of procedure: Vorabentscheidung
-
Judge-Rapportuer: Safjan
-
Advocate General: Sharpston
-
Observations: Litauen, EUMS, Europäische Kommission, Deutschland, EUINST
-
National court:
- ** AFFAIRE C-359/14 **
- *A9* Vilniaus miesto apylinkės teismas, nutartis 15/07/2014 (Civiliné byla Nr. 2-7620-466/2014 ; Teisminio proceso Nr. 2-68-3-01279-2014-5)
Legal doctrine
7. Lehmann, Matthias ; Ungerer, Johannes: Internationales Privat- und Verfahrensrecht. Regress unter Versicherern nach den Rom I- und Rom II-Verordnungen, Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union - GPR 2017 p.134-137 (DE)
2. De Boer, Th.M.: Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2016 Afl.37 p.4683-4684 (NL)
8. Sein, Karin ; Kattel, Andrus: Autorongiga teises riigis põhjustatud liikluskahju, Juridica: Tartu Ülikooli õigusteaduskonna ajakiri 2017 nº 3 p.149-155 (ET)
5. Staudinger, Ansgar ; Friesen, Siegfried: Regressanspruch des Haftpflichtversicherers in grenzüberschreitenden Sachverhalten, Versicherungsrecht 2016 p.768-771 (DE)
1. Wittwer, Alexander: Der EuGH und das internationale Haftpflicht(versicherungs)recht, European Law Reporter 2016 p.67-70 (EN)
3. Idot, Laurence: Loi applicable en cas d'accident causé par un véhicule avec une remorque, Europe 2016 Mars Comm. nº 3 p.63-64 (FR)
4. Forner Delaygua, Joaquim-J.: Insurers and Third Parties in Transnational Disputes: Teachings from the ECJ, Les nouveautés en matière de faillite transfrontalière et Les banques et les assurances face aux tiers (Ed. Schulthess - Genève) 2016 p.121-144 (EN)
6. Martiny, Dieter: Ausgleichsanspruch der regulierenden Kfz-Haftpflichtversicherung bei Gespannunfall im deutsch-litauischen Verhältnis, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2017 p.360-366 (DE)
Relationship between documents
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32007R0864 A04 Legt aus 32008R0593 A07 Legt aus 32009L0103 A14LB -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 32001R0044 A05PT1 N 44 32001R0044 A05 N 43 32001R0044 A05PT3 N 45 32007R0864 A15LB N 52 32007R0864 A27 N 16 37 38 32007R0864 A15LA N 52 32007R0864 N 1 34 36 38 61 64 32007R0864 A28 N 37 32007R0864 A19 N 14 56 57 59 32007R0864 A04P1 N 34 32007R0864 CH2 N 59 60 63 32007R0864 A01 N 34 37 43 45 - 47 51 32007R0864 A18 N 13 32007R0864 A04 N 11 26 52 59 60 64 32007R0864 A02 N 45 46 32007R0864 A20 N 15 34 32007R0864 A15 N 12 32007R0864 C7 N 10 43 32008R0593 N 1 34 36 38 54 64 32008R0593 A01P1 N 4 34 32008R0593 A01 N 37 43 44 32008R0593 A07 N 6 34 58 60 62 64 32008R0593 A04P4 N 26 32008R0593 A15 N 7 32008R0593 A25 N 37 32008R0593 A16 N 8 32008R0593 C7 N 3 43 32008R0593 A04 N 5 32008R0593 A23 N 9 37 38 32009L0103 A03 N 18 32009L0103 A14 N 19 41 32009L0103 C12 N 39 32009L0103 N 36 39 40 32009L0103 C26 N 17 41 32009L0103 A14LB N 1 34 38 63 62012CJ0147 N27 N 43 62012CJ0147 N32 N 45 62013CJ0375 N39 N 44 62014CJ0350 N24 N 52
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
21. Januar 2016 (*1)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Rechtswahl — Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 — Richtlinie 2009/103/EG — Von einem Lastwagen mit Anhänger verursachter Unfall, bei dem die beteiligten Fahrzeuge bei verschiedenen Versicherern versichert sind — Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, ereignet hat — Regressklage zwischen den Versicherern — Anzuwendendes Recht — Begriffe der vertraglichen und der außervertraglichen Schuldverhältnisse“
gegen
und
gegen
„PZU Lietuva“ UAB DK (C‑475/14)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterinnen S. Prechal und K. Jürimäe,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
— |
der „ERGO Insurance“ SE, vertreten durch die „ERGO Insurance“ SE Lietuvos filialas, vertreten durch M. Navickas, advokatas, |
|
— |
der „Gjensidige Baltic“ AAS, vertreten durch die „Gjensidige Baltic“ AAS Lietuvos filialas, vertreten durch A. Rjabovs, |
|
— |
der „IF P&C Insurance“ AS, vertreten durch die „IF P&C Insurance“ AS filialas, vertreten durch A. Kunčiuvienė, |
|
— |
der litauischen Regierung, vertreten durch R. Krasuckaitė, G. Taluntytė und D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigte, |
|
— |
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte, |
|
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. September 2015
folgendes
|
1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11) sowie der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I‑Verordnung) und Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199, S. 40, im Folgenden: Rom‑II‑Verordnung). |
|
2 |
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Versicherungsgesellschaften „ERGO Insurance“ SE und „IF P&C Insurance“ AS sowie „Gjensidige Baltic“ AAS (im Folgenden: Gjensidige Baltic) und „PZU Lietuva“ UAB DK (im Folgenden: PZU Lietuva) über das auf Regressklagen zwischen diesen Gesellschaften im Anschluss an Verkehrsunfälle in Deutschland anzuwendende Recht. |
Rom‑I‑Verordnung
|
3 |
Der siebte Erwägungsgrund der Rom‑I‑Verordnung lautet: |
|
4 |
Art. 1 Abs. 1 der Rom‑I‑Verordnung bestimmt ihren Anwendungsbereich wie folgt: „Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer‑ und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“ |
|
5 |
Art. 4 („Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht“) dieser Verordnung lautet: „(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:
(2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. (4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.“ |
|
6 |
Art. 7 („Versicherungsverträge“) der Verordnung bestimmt:
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staats, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. …
|
|
7 |
Art. 15 („Gesetzlicher Forderungsübergang“) dieser Verordnung lautet: „Hat eine Person (‚Gläubiger‘) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person (‚Schuldner‘) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.“ |
|
8 |
Art. 16 („Mehrfache Haftung“) der Rom‑I‑Verordnung bestimmt: „Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die übrigen Schuldner sind berechtigt, diesem Schuldner diejenigen Verteidigungsmittel entgegenzuhalten, die ihnen gegenüber dem Gläubiger zugestanden haben, soweit dies gemäß dem auf ihre Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger anzuwendenden Recht zulässig wäre.“ |
|
9 |
Art. 23 („Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten“) dieser Verordnung sieht vor: „Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.“ |
Rom‑II‑Verordnung
|
10 |
Der siebte Erwägungsgrund der Rom‑II‑Verordnung lautet: |
|
11 |
In Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. (2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“ |
|
12 |
Art. 15 („Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts“) der Rom‑II‑Verordnung bestimmt: „Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
…“ |
|
13 |
Art. 18 („Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden“) dieser Verordnung sieht vor: „Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist.“ |
|
14 |
Art. 19 („Gesetzlicher Forderungsübergang“) der Verordnung lautet: „Hat eine Person (‚der Gläubiger‘) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person (‚den Schuldner‘) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.“ |
|
15 |
Art. 20 („Mehrfache Haftung“) der Rom‑II‑Verordnung bestimmt: „Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so bestimmt sich der Anspruch dieses Schuldners auf Ausgleich durch die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist.“ |
|
16 |
Art. 27 („Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten“) der Verordnung lautet: „Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.“ |
|
17 |
Im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 heißt es: |
|
18 |
Art. 3 („Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht“) Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag überdies folgende Schäden deckt:
…“ |
|
19 |
Art. 14 („Einprämienprinzip“) der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Pflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht für die Nutzung von Fahrzeugen
|
|
20 |
Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/103 wurden mit dem Gesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (TPVCAPDĮ) vom 5. März 2004 (Žin., 2004, no 46‑1498) in der durch das Gesetz Nr. X‑1137 vom 17. Mai 2007 (Žin., 2007, no 61‑2340) geänderten Fassung (im Folgenden: Pflichtversicherungsgesetz) in das nationale Recht umgesetzt. |
|
21 |
Art. 10 („Räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsvertrags“) Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes bestimmt: „Nach Zahlung einer einzigen (globalen) Prämie bietet ein Vertrag über die Versicherung [eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Republik Litauen] oder ein Grenzversicherungsvertrag während der gesamten Laufzeit des Vertrags, einschließlich aller Aufenthalte des Fahrzeugs in anderen Mitgliedstaaten der Union während der Laufzeit des Vertrags, in jedem der Staaten die nach dessen Rechtsvorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlangte Deckung oder, wenn diese höher ist, die Deckung gemäß diesem Gesetz …“ |
|
22 |
Art. 11 („Versicherungssummen und Versicherungsprämien“) dieses Gesetzes sieht vor: „… 3. Die Entschädigung, die der Versicherer für Schäden zu leisten hat, die in einem anderen Mitgliedstaat verursacht wurden, unterliegt den Deckungssummen gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder, wenn diese höher sind, den Deckungssummen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels. …“ |
|
23 |
Art. 16 („Grundsätze für die Entschädigungszahlung“) Abs. 1 sieht vor: „Der haftende Versicherer oder das Büro zahlen die Entschädigung, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs für einen einem Dritten zugefügten Schaden haftet. Die Entschädigung ist gemäß den Rechtsvorschriften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Mitgliedstaats zu leisten, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. …“ |
|
24 |
Am 1. September 2011 stürzte in der Nähe von Mannheim (Deutschland) eine Zugmaschine mit Anhänger bei einem Wendemanöver auf der Straße um. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten am Unfallort war der Fahrer der Zugmaschine für den Unfall verantwortlich. Der Versicherer dieses Fahrzeugs, die Zweigstelle der „ERGO Insurance“ SE, zahlte daher den Unfallgeschädigten Schadensersatz in Höhe von 7760,02 litauischen Litas (LTL) (ungefähr 2 255 Euro). Anschließend erhob er beim vorlegenden Gericht Klage gegen den Versicherer des Anhängers, die Zweigniederlassung der „If P&C Insurance“ AS, auf hälftige Erstattung der ausgezahlten Versicherungsleistung, da dieser für den verursachten Schaden gesamtschuldnerisch hafte. |
|
25 |
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist unklar, welches Recht auf den Rechtsstreit zwischen diesen beiden Versicherern anzuwenden ist. |
|
26 |
Daher hat der Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht der Stadt Vilnius) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
|
27 |
Bei einem Verkehrsunfall, der sich am 21. Januar 2011 in Deutschland ereignete, verursachte eine Zugmaschine mit Anhänger bei Dritten einen Sachschaden. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Zugmaschine eine Haftpflichtversicherung bei der litauischen Zweigniederlassung von Gjensidige Baltic. Der Anhänger war mit einem Haftpflichtversicherungsvertrag bei PZU Lietuva versichert. 28 Auf Forderung von Unfallgeschädigten in Deutschland zahlte Gjensidige Baltic Versicherungsleistungen in Höhe von 4331,05 LTL (ungefähr 1254,36 Euro). Gjensidige Baltic ist der Ansicht, dass der Schaden dieser Unfallgeschädigten damit vollständig abgedeckt sei; daher könne sie gegen PZU Lietuva eine Regressklage auf Erstattung der Hälfte dieses Betrags, d. h. von 2165,53 LTL (ungefähr 629 Euro), erheben. 29 Mit Urteil vom 2. Januar 2013 gab der Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht der Stadt Vilnius) der Klage von Gjensidige Baltic statt. Er verurteilte PZU Lietuva, ihr die gezahlten Versicherungsleistungen in Höhe von 2165,53 LTL zuzüglich jährlicher Zinsen von 6 % zu erstatten. Das Gericht befand, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung auf das außervertragliche Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung deutsches Recht anwendbar sei. Nach deutschem Recht sei bei einem Schaden aus einem Verkehrsunfall, der von einem Fahrzeug mit Anhänger verursacht worden sei, eine Teilung der Haftung vorzunehmen. Werde der Schaden von einem der Versicherer beglichen, könne dieser die Hälfte des Betrags von einem anderen Versicherer verlangen. 30 Mit Urteil vom 8. November 2013 hob der Vilniaus apygardos teismas (Berufungsgericht Vilnius) das Urteil des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht der Stadt Vilnius) auf und wies die von Gjensidige Baltic erhobene Regressklage ab. Das Berufungsgericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall die sich im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung aus einem Verkehrsunfall ergebenden Fragen anhand des Verkehrshaftpflicht-Pflichtversicherungsvertrags gelöst werden müssten und dass die Bestimmungen der Rom‑II‑Verordnung nicht anwendbar seien. Da nämlich im Ausgangsverfahren ein Pflichtversicherungsvertrag geschlossen worden sei, gehe es nicht um eine deliktische Haftung. Die Verpflichtung von PZU Lietuva ergebe sich aus dem Pflichtversicherungsvertrag, so dass litauisches Recht anzuwenden sei. |
|
31 |
Mit der beim vorlegenden Gericht eingelegten Kassationsbeschwerde beantragte Gjensidige Baltic, dieses Urteil aufzuheben und das Urteil des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht der Stadt Vilnius) vom 2. Januar 2013 zu bestätigen. |
|
32 |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Rechtsstreit im Kern die Qualifikation des zwischen dem Versicherer der Zugmaschine und dem Versicherer des Anhängers bestehenden Rechtsverhältnisses und die Bestimmung des darauf anzuwendenden Rechts betreffe. Diese Qualifikation sei für den Rechtsstreit entscheidend, da die litauische und die deutsche Rechtsordnung für den Fall, dass der Schaden von einem Gespann verursacht worden sei, unterschiedliche Grundsätze für die Haftungsteilung zwischen dem Versicherer der Zugmaschine und dem Versicherer des Anhängers vorsähen. |
|
33 |
Darüber hinaus sei zu bestimmen, ob, wie Gjensidige Baltic geltend mache, Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103 eine Kollisionsnorm enthalte, nach der auf einen Rechtsstreit zwischen Versicherern wie den Ausgangsrechtsstreit das Recht des Unfallorts anwendbar sei. |
|
34 |
Der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
|
35 |
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. November 2014 sind die Rechtssachen C‑359/14 und C‑375/14 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
|
36 |
Mit ihren Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, wie die Rom‑I‑Verordnung und die Rom‑II‑Verordnung sowie die Richtlinie 2009/103 auszulegen sind, um zu bestimmen, welches Recht bei einer Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden des Opfers eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwenden ist. |
|
37 |
Mit der Rom‑I‑Verordnung und der Rom‑II‑Verordnung wurden, wie sich jeweils aus Art. 1 ergibt, die Kollisionsnormen für vertragliche und für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen harmonisiert. Das auf diese beiden Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen, wenn auch vorbehaltlich der Bestimmungen in den Art. 23 und 25 der Rom‑I‑Verordnung sowie 27 und 28 der Rom‑II‑Verordnung. |
|
38 |
Insoweit ist zum einen die Frage des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) in der Rechtssache C‑475/14 dahin zu beantworten, dass Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103 für Regressforderungen zwischen Versicherern keine gegenüber den Kollisionsnormen der Rom‑I‑Verordnung und der Rom‑II‑Verordnung spezielle Kollisionsnorm enthält und damit die in Art. 23 der Rom‑I‑Verordnung bzw. Art. 27 der Rom‑II‑Verordnung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. |
|
39 |
Die Richtlinie 2009/103 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz des Geschädigten eines Verkehrsunfalls und des Halters des an diesem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs zu erlassen. Nach ihrem zwölften Erwägungsgrund verfolgt diese Richtlinie das allgemeine Ziel des Schutzes der Unfallopfer, indem sichergestellt wird, dass sie einen Mindestversicherungsschutz genießen. |
|
40 |
Weder dem Wortlaut noch den Zielen der Richtlinie 2009/103 lässt sich entnehmen, dass mit dieser Richtlinie Kollisionsnormen festgelegt werden sollen. |
|
41 |
Insbesondere verlangt Art. 14 in Verbindung mit dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie lediglich, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Kraftfahrzeugversicherungsverträge auf der Basis einer einzigen Prämie während der Laufzeit des Vertrags das gesamte Gebiet der Europäischen Union abdecken, und dass die Verträge auf der Grundlage dieser Prämie den in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bzw. den in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten, wenn Letzterer höher ist. |
|
42 |
Diese Vorschrift bezieht sich somit ausschließlich auf den räumlichen Geltungsbereich und den Umfang des Versicherungsschutzes, den der Versicherer anbieten muss, um Verkehrsunfallopfern einen angemessenen Schutz zu gewähren. Es lässt sich daraus keine Regel ableiten, nach der sich die Haftungsteilung zwischen Versicherern nach dem so bestimmten mitgliedstaatlichen Recht richtet. |
|
43 |
Was zum anderen den jeweiligen Anwendungsbereich der Rom‑I‑Verordnung und der Rom‑II‑Verordnung betrifft, sind die dort verwendeten Begriffe „vertragliches Schuldverhältnis“ und „außervertragliches Schuldverhältnis“ autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen (vgl. entsprechend Urteil ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 27). Überdies ist, wie sich jeweils aus dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen ergibt, das Ziel der Anwendungskohärenz nicht nur im Verhältnis dieser beiden Verordnungen zueinander, sondern auch im Verhältnis zur Brüssel‑I‑Verordnung zu berücksichtigen, die u. a. in ihrem Art. 5 zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet. |
|
44 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Brüssel‑I‑Verordnung fällt nur eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung (vgl. Urteil Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39). Entsprechend ist gemäß dem in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten Ziel der Kohärenz davon auszugehen, dass der Begriff „vertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 der Rom‑I‑Verordnung eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bezeichnet. |
|
45 |
Zum Begriff „außervertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 der Rom‑II‑Verordnung ist festzustellen, dass sich der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I‑Verordnung auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Nr. 1 dieses Art. 5 anknüpft (Urteil ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rom‑II‑Verordnung, wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt, auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die sich aus einem Schaden, d. h. sämtlichen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“), ergeben. |
|
46 |
In Anbetracht dessen ist unter einem „außervertraglichen Schuldverhältnis“ im Sinne der Rom‑II‑Verordnung ein Schuldverhältnis zu verstehen, das seinen Ursprung in einem der in Art. 2 dieser Verordnung angeführten und in der vorstehenden Randnummer genannten Ereignisse hat. |
|
47 |
Im vorliegenden Fall geht aus den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass zwischen den Versicherern und den Haltern oder Fahrern des Zugfahrzeugs bzw. den Haltern des Anhängers vertragliche Schuldverhältnisse im Sinne der Rom‑I‑Verordnung bestehen. Dagegen besteht zwischen den beiden Versicherern kein vertragliches Schuldverhältnis. |
|
48 |
Darüber hinaus hängen das Bestehen und der Umfang der Schadensersatzpflicht gegenüber den Geschädigten der Ausgangsverfahren vor allem von einer Beurteilung der Verkehrsunfälle ab, auf die die fraglichen Schäden zurückgehen. Diese Beurteilung, die deliktischer Art ist, hat keinen Bezug zum Vertragsverhältnis zwischen den Versicherern und ihren jeweiligen Versicherten. |
|
49 |
Zu der Frage, ob der Versicherer einer Zugmaschine, der den gesamten Schaden beglichen hat, den das Opfer durch einen Unfall erlitten hat, an dem sowohl diese Zugmaschine als auch der daran gekoppelte Anhänger beteiligt waren, den Versicherer des Anhängers in Regress nehmen kann, ist auf Folgendes hinzuweisen. |
|
50 |
Erstens lässt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag ableiten, dass der Versicherer einer Zugmaschine, deren Fahrer einen Unfall verursacht hat, gegenüber dem Versicherer des gezogenen Anhängers Regress nehmen kann, wenn er den Schaden des Opfers beglichen hat; Voraussetzung ist vielmehr, dass auch der Halter des Anhängers gegenüber dem Geschädigten deliktisch haftet. |
|
51 |
Es ist somit festzustellen, dass eine solche Schadensersatzpflicht des Halters des Anhängers ein „außervertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 der Rom‑II‑Verordnung darstellt. Das auf dieses Schuldverhältnis anzuwendende Recht ist daher nach den Vorschriften dieser Verordnung zu bestimmen. |
|
52 |
Nach Art. 4 der Rom‑II‑Verordnung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist, d. h. in den Ausgangsverfahren das Recht des Staates, in dem der durch den Unfall unmittelbar verursachte Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lazar, C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 24). Nach Art. 15 Buchst. a und b der Rom‑II‑Verordnung ist dieses Recht maßgebend für den Grund und den Umfang der Haftung sowie für ihre Teilung. |
|
53 |
Daher bestimmt sich nach dem Recht des Ortes des unmittelbaren Schadens, hier nach deutschem Recht, wer dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig ist und welchen Schadensbeitrag gegebenenfalls der Halter des Anhängers und der Halter oder Fahrer der Zugmaschine jeweils geleistet haben. |
|
54 |
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht eines Versicherers, einem Geschädigten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht aus diesem Schaden ergibt, sondern aus dem Vertrag mit dem verantwortlichen Versicherten. Ein solcher Schadensersatz hat daher seinen Ursprung in einem vertraglichen Schuldverhältnis, so dass das auf ein solches Schuldverhältnis anzuwendende Recht nach den Vorschriften der Rom‑I‑Verordnung zu bestimmen ist. |
|
55 |
Es ist daher anhand des auf den Versicherungsvertrag für die Zugmaschinen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden und den Versicherungsvertrag für die an diese Zugmaschinen gekoppelten Anhänger jeweils anzuwendenden Rechts zu prüfen, ob die Versicherer dieser beiden Fahrzeugarten nach diesen Verträgen den Geschädigten eines durch diese Fahrzeuge verursachten Unfalls tatsächlich zum Schadensersatz verpflichtet waren. |
|
56 |
Drittens ist zu der Frage, ob der Versicherer einer Zugmaschine, der den Schaden eines Opfers beglichen hat, gegebenenfalls über einen Anspruch aus übergegangenem Recht gegen den Versicherer des Anhängers verfügt, festzustellen, dass Art. 19 der Rom‑II‑Verordnung zwischen den Fragen, die der Regelung für unerlaubte Handlungen, und den Fragen, die der Regelung für Vertragsbeziehungen unterliegen, unterscheidet. Diese Bestimmung ist u. a. anzuwenden, wenn ein Dritter, nämlich der Versicherer, den Schaden des Unfallopfers, dem gegenüber der Fahrer oder der Halter eines Kraftfahrzeugs aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig ist, beglichen hat, und zwar aufgrund einer Verpflichtung, den Geschädigten zu befriedigen. |
|
57 |
Art. 19 der Rom‑II‑Verordnung sieht insoweit vor, dass in diesem Fall das für die Schadensersatzpflicht des Dritten, d. h. des Haftpflichtversicherers, gegenüber dem Geschädigten maßgebende Recht regelt, ob ein Eintritt in die Rechte dieses Geschädigten möglich ist. |
|
58 |
Da sich die Verpflichtung des Versicherers zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten gegenüber dem Geschädigten aus dem mit dem Versicherten geschlossenen Versicherungsvertrag ergibt, ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer die Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen die für den Unfall Verantwortlichen geltend machen kann, aus dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht, das nach Art. 7 der Rom‑I‑Verordnung bestimmt wird. |
|
59 |
Dagegen sind nach Art. 19 der Rom‑II‑Verordnung weiterhin deren Art. 4 ff. maßgebend für das Recht, das auf die Bestimmung der Personen, die haftbar gemacht werden können, sowie auf eine mögliche Teilung der Haftung zwischen diesen Personen und ihren jeweiligen Versicherern anzuwenden ist. |
|
60 |
Es ist daher insbesondere festzustellen, dass in dem Fall, dass nach dem gemäß den Art. 4 ff. der Rom‑II‑Verordnung anzuwendenden Recht der Geschädigte eines durch eine Zugmaschine mit Anhänger verursachten Unfalls über Ansprüche sowohl gegen den Halter als auch den Versicherer des Anhängers verfügt, der Versicherer der Zugmaschine – nach Schadensersatzleistung an den Geschädigten – einen Regressanspruch gegen den Versicherer des Anhängers geltend machen kann, soweit das nach Art. 7 der Rom‑I‑Verordnung auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht einen Eintritt des Versicherers in die Rechte des Geschädigten vorsieht. |
|
61 |
Daher haben die vorlegenden Gerichte als Erstes zu prüfen, wie der den Geschädigten zu leistende Schadensersatz gemäß dem nach der Rom‑II‑Verordnung anzuwendenden nationalen Recht zwischen dem Fahrer und dem Halter der Zugmaschine einerseits und dem Halter des Anhängers andererseits aufzuteilen ist. |
|
62 |
Als Zweites ist nach Art. 7 der Rom‑I‑Verordnung das auf die Versicherungsverträge zwischen den in den Ausgangsverfahren klagenden Versicherern und ihrem jeweiligen Versicherten anzuwendende Recht zu bestimmen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Versicherer aus abgeleitetem Recht die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer des Anhängers geltend machen können. |
|
63 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift keine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Regressklage zwischen Versicherern in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren anzuwendenden Rechts enthält. |
|
64 |
Die Rom‑I‑Verordnung und die Rom‑II‑Verordnung sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom‑I‑Verordnung bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom‑II‑Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen. |
|
65 |
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
| Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Regressklage zwischen Versicherern in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren anzuwendenden Rechts enthält. |
| Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom‑I‑Verordnung bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom‑II‑Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen. |
|
Unterschriften |
Source
-
EUR-Lex
EUR-Lex is a legal portal maintained by the Publications Office with the aim to enhance public access to European Union law.
Except where otherwise stated, all intellectual property rights on EUR-Lex data belong to the European Union.
© European Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2015 Link to document text: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:62014CJ0359





