2009/942/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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In force
ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 24-25 (BG, CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV)

Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 19 Band 010 S. 166 - 167

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Document number

  • ELI Identifier: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/942/oj

  • Celex-Nr.: 32009D0942

Dates

  • Date of document: 30/11/2009

  • Date of effect: 30/11/2009 ; Inkrafttreten Datum des Dokuments

  • Date of end of validity: ---

Miscellaneous information

  • Author: Rat der Europäischen Union

  • Form: Beschluss

  • Additional Info: CNS 2009/0034

Procedure

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Document text

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) wurde durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) (nachstehend „das Abkommen“ genannt), das mit Beschluss 2006/325/EG des Rates (4) geschlossen wurde, auf Dänemark ausgedehnt.

(2)

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihre Zustimmung und es werden befriedigende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen gefunden.

(3)

Weder in dem Abkommen noch im Beschluss 2006/325/EG ist geregelt, nach welchem Verfahren die Gemeinschaft ihre Zustimmung zum Abschluss eines solchen völkerrechtlichen Übereinkommens durch Dänemark erteilt.

(4)

Daher sollte ein Verfahren zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens festgelegt werden. Durch das Verfahren sollte sichergestellt werden, dass Entscheidungen zur Erteilung der Zustimmung der Gemeinschaft rasch getroffen werden können.

(5)

Wird die Kommission von Dänemark über dessen Absicht unterrichtet, ein völkerrechtliches Übereinkommen zu schließen, so hat sie die Vereinbarkeit dieses Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, einschließlich der sich auf jene Verordnung auswirkenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, zu prüfen und alle gegebenenfalls erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Da das Ziel in einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in allen Mitgliedstaaten und in Dänemark besteht, sollte die Kommission sicherstellen, dass Dänemark ein bestimmtes völkerrechtliches Übereinkommen nicht abschließt, wenn sich dies auf die Voraussetzungen auswirken könnte, unter denen die Gemeinschaft selbst dem betreffenden Übereinkommen beitreten würde bzw. die Mitgliedstaaten ermächtigen würde, ihm im Interesse der Gemeinschaft beizutreten. Ist die Gemeinschaft dem fraglichen Übereinkommen bereits beigetreten oder hat sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, dem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft beizutreten, sollte die Kommission eine Prüfung von begrenzterem Umfang vornehmen, um sich zu vergewissern, dass Dänemark beabsichtigt, dem völkerrechtlichen Übereinkommen zu den gleichen Bedingungen wie die Gemeinschaft oder gegebenenfalls die durch die Gemeinschaft ermächtigten Mitgliedstaaten beizutreten.

(6)

Der Beschluss 2006/325/EG sollte entsprechend geändert und ein derartiges Verfahren vorgesehen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(8)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die folgenden Artikel werden in den Beschluss 2006/325/EG eingefügt:

„Artikel 1a

(1) Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens prüft die Kommission, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Gemeinschaft trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.

(2) Die Kommission trifft innerhalb von 90 Tagen ab der Unterrichtung durch Dänemark über dessen Absicht, dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen beizutreten, eine begründete Entscheidung.

Erfüllt das fragliche völkerrechtliche Übereinkommen die Voraussetzungen nach Absatz 1, so wird in der Entscheidung der Kommission die Zustimmung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens erteilt.

Artikel 1b

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Abschluss Dänemark im Einklang mit Artikel 1a ermächtigt wurde.“

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK

(1) Stellungnahme vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1 .

(3) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62 .

(4) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22 .


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