Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Publication reference
ABl. C 261 vom 27.08.1997, S. 2-16 (DA, DE, EL, EN, ES, FI, FR, IT, NL, PT, SV)

Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 19 Band 011 S. 207 - 221

Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 19 Band 015 S. 19 - 33

Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 19 Band 011 S. 207 - 221

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Authentic language

  • Authentic language: Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Französisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Finnisch, Schwedisch

Document number

  • Celex-Nr.: 41997A0827(01)

Dates

  • Date of document: 26/05/1997

  • Date of effect: --- ; Inkrafttreten Siehe Art. 24.3

  • Date of signature: 26/05/1997 ; Brüssel

  • Date of end of validity: ---

Miscellaneous information

  • Author: Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

  • Form: Übereinkommen

  • Depositary: Rat der EG - Generalsekretär

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Document text

ÜBEREINKOMMEN aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,

IN DEM WUNSCH, die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Zustellung zu verbessern und zu beschleunigen,

IN DER ERWAEGUNG, daß zu diesem Zweck die Übermittlung solcher Schriftstücke zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen auf direktem und raschem Wege erfolgen soll,

IN DER ERWAEGUNG, daß in den aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Übereinkommen gemäß Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) jenes Vertrags vorgesehen werden kann, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen zuständig ist, wobei entsprechende Einzelheiten in diesen Übereinkommen festgelegt werden können,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und insbesondere des Artikels 25, wonach jenes Übereinkommen nicht die Übereinkommen berührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch jenes Übereinkommen geregelt sind -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I
Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln ist, damit es dort seinem Empfänger zugestellt wird.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

Artikel 2

Übermittlungs- und Empfangsstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen Personen, im folgenden als "Übermittlungsstellen" bezeichnet, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden müssen, zuständig sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen Personen, im folgenden als "Empfangsstellen" bezeichnet, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind.

(3) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 erklären, daß er eine einzige Übermittlungsstelle oder/und eine einzige Empfangsstelle benennt. Bundesstaaten, Staaten, in denen mehrere Rechtssysteme gelten, oder Staaten, in denen es autonome territoriale Körperschaften gibt, können mehrere derartige Stellen bestimmen. Die Bestimmung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und kann in Fünfjahresabständen erneuert werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 folgende Angaben bekannt:

a) die Namen und Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3,

b) den Bereich, in denen diese örtlich zuständig sind,

c) die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Empfangs von Schriftstücken und

d) die Sprachen, in denen das Formblatt im Anhang ausgefuellt werden darf.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer etwaige spätere Änderungen dieser Angaben mit.

Artikel 3

Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat bestimmt bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 eine Zentralstelle, die

a) den Übermittlungsstellen Informationen zukommen läßt;

b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;

c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten, in denen mehrere Rechtssysteme gelten, oder Staaten, in denen es autonome territoriale Körperschaften gibt, können mehrere Zentralstellen bestimmen.

TITEL II GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Abschnitt 1 Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
Artikel 4

Übermittlung von Schriftstücken

(1) Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 bestimmten Stellen direkt und so schnell wie möglich zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

(3) Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt im Anhang erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die für den Empfangsmitgliedstaat nach dessen Bekunden annehmbar ist, auszufuellen. Jeder Mitgliedstaat hat bei der Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 die Amtssprache oder die Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben, die er außer seiner oder seinen eigenen für die Ausfuellung des Formblatts zuläßt.

(4) Die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

(5) Wünscht die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Abschrift des Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 10, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück zweifach.

Artikel 5

Übersetzung der Schriftstücke

(1) Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefaßt ist.

(2) Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde über die Kostentragung.

Artikel 6

Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle

(1) Nach Erhalt des Schriftstücks übersendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts im Anhang.

(2) Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Dokumente nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Auskünfte oder Aktenstücke zu beschaffen.

(3) Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht unter dieses Übereinkommen oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich, sind der Zustellungsantrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt zusammen mit dem Formblatt im Anhang für die Benachrichtigung über die Rücksendung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

(4) Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle im selben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den in Artikel 4 Absatz 3 angeführten Voraussetzungen entspricht, und setzt die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang davon in Kenntnis. Die zuständige Empfangsstelle setzt die Übermittlungsstelle gemäß Absatz 1 vom Erhalt des Schriftstücks in Kenntnis.

Artikel 7

Zustellung der Schriftstücke

(1) Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlaßt, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

(2) Alle für die Zustellung erforderlichen Schritte erfolgen so bald wie möglich. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt im Anhang vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszustellen ist. Die Frist wird nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats berechnet.

Artikel 8

Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, daß er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefaßt ist:

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll,

oder

b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.

(2) Erhält die Empfangsstelle davon Kenntnis, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

Artikel 9

Datum der Zustellung

(1) Unbeschadet von Artikel 8 gilt als Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks der Tag, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist.

(2) Wenn die Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, gilt im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag, der sich aus dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats ergibt.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 erklären, daß er die Absätze 1 und 2 nicht anwendet.

Artikel 10

Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

(1) Nach Ausführung der im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt im Anhang eine Bescheinigung über die Erledigung der erforderlichen Schritte ausgestellt, die der Übermittlungsstelle - bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 zusammen mit einer Abschrift des zugestellten Schriftstücks - übersandt wird.

(2) Die Bescheinigung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die für den Übermittlungsmitgliedstaat nach dessen Bekunden annehmbar ist, auszufuellen. Jeder Mitgliedstaat hat zu diesem Zweck bei der Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 die Amtssprache oder die Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben, die er außer seiner eigenen oder seinen eigenen für die Ausfuellung des Formblatts zuläßt.

Artikel 11

Kosten der Zustellung

(1) Für die Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Mitgliedstaat darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats nicht verlangt werden.

(2) Der Antragsteller hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,

a) daß bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt;

b) daß eine besondere Form der Zustellung eingehalten wird.

Abschnitt 2 Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Artikel 12

Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg

Jedem Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, den konsularischen oder diplomatischen Weg zu benutzen, um den Stellen eines anderen Mitgliedstaats, die dieser nach Artikel 2 oder Artikel 3 bestimmt hat, gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung zu übermitteln.

Artikel 13

Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

(1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 erklären, daß er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Mitgliedstaats zuzustellen ist, in dem das Schriftstück seinen Ursprung hat.

Artikel 14

Zustellung durch die Post

(1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt die Bedingungen bekanntgeben, unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zuläßt.

Artikel 15

Unmittelbare Zustellung

(1) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats bewirken lassen kann.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 erklären, daß er die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet nicht zuläßt.

TITEL III AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 16

Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach diesem Übereinkommen übermittelt werden.

TITEL IV AUSLEGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
Artikel 17

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung dieses Übereinkommens nach den Bestimmungen des durch den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Protokolls.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18

Exekutivausschuß

(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, der die Aufgabe hat, alle allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens zu prüfen.

(2) Der Ausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zum ersten Mal tritt er zusammen, sobald dieses Übereinkommen nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 4 zwischen drei Mitgliedstaaten anwendbar ist. Er überwacht die Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere die Effizienz der gemäß Artikel 2 benannten Stellen sowie die praktische Anwendung des Artikels 3 Buchstabe c) und des Artikels 9. Hierüber erstattet er dem Rat binnen drei Jahren nach seiner ersten Sitzung und danach alle fünf Jahre einen Bericht.

(3) Darüber hinaus hat der Ausschuß unter anderem folgende Aufgaben:

a) die Erstellung und jährliche Aktualisierung eines Handbuchs mit den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 4 bekanntgegebenen Angaben;

b) die Erstellung eines Glossars in den Amtssprachen der Europäischen Union über die Schriftstücke, die im Rahmen dieses Übereinkommens zugestellt werden.

(4) Ferner kann der Ausschuß Vorschläge unterbreiten, die auf folgendes abzielen:

a) die Beschleunigung der Übermittlung und Zustellung der Schriftstücke;

b) die Anpassung des Formblatts im Anhang;

c) die Aufnahme von Verhandlungen für die Revision dieses Übereinkommens.

Artikel 19

Anwendung der Artikel 15 und 16 des Haager Übereinkommens von 1965

Die Artikel 15 und 16 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen finden auf nach dem vorliegenden Übereinkommen übermittelte Ladungen oder entsprechende Schriftstücke in der gleichen Weise Anwendung wie auf solche nach dem Haager Übereinkommen übermittelte Schriftstücke; dementsprechend gilt folgendes:

1. a) War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

i) daß das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

ii) daß das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist,

und daß in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, daß der Beklagte sich hätte verteidigen können.

b) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 zu erklären, daß seine Richter ungeachtet des Buchstabens a) den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

i) daß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,

ii) daß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muß, und

iii) daß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats eine Bescheinigung nicht zu erlangen war.

c) Unbeschadet der Buchstaben a) und b) kann der Richter in dringenden Fällen vorläufige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnen.

2. a) War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter in bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vorausgesetzt,

i) daß der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, daß er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, daß er sie hätte anfechten können, und

ii) daß die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

b) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von dem Urteil Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

c) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 zu erklären, daß dieser Antrag nach Ablauf einer in der Erklärung anzugebenden Frist, die jedoch mindestens ein Jahr ab Erlaß der Entscheidung betragen muß, unzulässig ist.

d) Diese Nummer ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die den Personenstand betreffen.

Artikel 20

Verhältnis zu anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen

(1) Bestehende oder künftige Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Bereiche enthalten, bleiben von diesem Übereinkommen unberührt, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels K.7 des Vertrags über die Europäische Union erfuellen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwahrer dieses Übereinkommens

a) eine Abschrift der Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1,

b) jede Kündigung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.

Artikel 21

Prozeßkostenhilfe

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung des Artikels 23 des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905, des Artikels 24 des Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 oder des Artikels 13 des Abkommens über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten vom 25. Oktober 1980 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.

Artikel 22

Datenschutz

(1) Die Empfangsstelle darf die nach diesem Übereinkommen übermittelten Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

(2) Die Empfangsstelle stellt die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach diesem Übereinkommen übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.

Artikel 23

Vorbehalte

(1) Jeder Mitgliedstaat erklärt bei der Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 einen oder mehrere der in den nachstehenden Vorschriften vorgesehenen Vorbehalte:

a) Artikel 2 Absatz 3,

b) Artikel 9 Absatz 3,

c) Artikel 13 Absatz 2,

d) Artikel 15 Absatz 2.

(2) Andere als die ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind nicht zulässig.

(3) Ein Mitgliedstaat kann den von ihm eingelegten Vorbehalt jederzeit zurückziehen. Der Vorbehalt wird neunzig Tage nach Mitteilung der Zurücknahme unwirksam.

Artikel 24

Annahme und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Übereinkommens.

(3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung gemäß Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme von Artikel 17 für ihn im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die eine gleichlautende Erklärung abgegeben haben, anwendbar ist. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 25

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache oder den Sprachen des beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 24 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.

Artikel 26

Änderungen

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder die Kommission kann Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikel 24 Absatz 3 in Kraft.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 kann das Formblatt im Anhang durch Beschluß des Rates auf Vorschlag des Exekutivausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b), eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder der Kommission abgeändert werden.

Artikel 27

Verwahrer und Veröffentlichungen

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

a) die Annahmen und Beitritte,

b) das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,

c) das Datum der Anwendung dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen drei Mitgliedstaaten,

d) die in Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 19 Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 Buchstabe c) sowie in Artikel 24 Absatz 4 genannten Erklärungen,

e) die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Vorbehalte sowie die Zurücknahme der Vorbehalte.

En fe de lo cual los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Protocolo.

Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne protokol.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Óå ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãñÜöïíôåò ðëçñåîïýóéïé Ýèåóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôï ðáñüí ðñùôüêïëëï.

In witness whereof, the undersigned Plenipotentiaries have signed this Protocol.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole.

Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an bPrótacal seo.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no presente protocolo.

Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän pöytäkirjan.

Till bevis härpå har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta protokoll.

Hecho en Bruselas, el veintiséis de mayo de mil novecientos noventa y siete, en un ejemplar único, en lenguas alemana, inglesa, danesa, española, finesa, francesa, griega, irlandesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, cuyos textos son igualmente auténticos y que será depositado en los archivos de la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea.

Udfærdiget i Bruxelles, den seksogtyvende maj nitten hundrede og syvoghalvfems, i ét eksemplar på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, irsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk, hvilke tekster alle har samme gyldighed og er deponeret i arkiverne i Generalsekretariatet for Rådet for Den Europæiske Union.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé Ýîé ÌáÀïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá åðôÜ, óå Ýíá ìüíï áíôßôõðï, óôçí áããëéêÞ, ãáëëéêÞ, ãåñìáíéêÞ, äáíéêÞ, åëëçíéêÞ, éñëáíäéêÞ, éóðáíéêÞ, éôáëéêÞ, ïëëáíäéêÞ, ðïñôïãáëéêÞ, óïõçäéêÞ êáé öéíëáíäéêÞ ãëþóóá, üëá äå ôá êåßìåíá åßíáé åîßóïõ áõèåíôéêÜ êáé êáôáôßèåíôáé óôá áñ÷åßá ôçò ÃåíéêÞò Ãñáììáôåßáò ôïõ Óõìâïõëßïõ ôçò ÅõñùðáúêÞò ¸íùóçò.

Done at Brussels, on the twenty-sixth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-seven, in a single original, in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Irish, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, each text being equally authentic, such original remaining deposited in the archives of the General Secretariat of the Council of the European Union.

Fait à Bruxelles, le vingt-six mai mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept, en un exemplaire unique, en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, irlandaise, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, tous ces textes faisant également foi, exemplaire qui est déposé dans les archives du Secrétariat général du Conseil de l'Union européenne.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an séú lá is fiche de Bhealtaine sa bhliain míle naoi gcéad nócha a seacht, i scríbhinn bhunaidh amháin sa Bhéarla, sa Danmhairgis, san Fhionlainnis, sa Fhraincis, sa Ghaeilge, sa Ghearmáinis, sa Ghréigis, san Iodáilis, san Ollainnis, sa Phortaingéilis, sa Spáinnis agus sa tSualainnis agus comhúdarás ag na téacsanna i ngach ceann de na teangacha sin; déanfar an scríbhinn bhunaidh sin a thaisceadh i gcartlann Ardrúnaíocht Chomhairle an Aontais Eorpaigh.

Fatto a Bruxelles, addì ventisei maggio millenovecentonovantasette, in unico esemplare in lingua danese, finlandese, francese, greca, inglese, irlandese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese e tedesca, i testi di ciascuna di queste lingue facenti ugualmente fede, esemplare depositato negli archivi del Segretariato generale del Consiglio dell'Unione europea.

Gedaan te Brussel, de zesentwintigste mei negentienhonderd zevenennegentig, in één exemplaar in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Ierse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek, dat wordt neergelegd in het archief van het Secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie.

Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Maio de mil novecentos e noventa e sete, em exemplar único, nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, irlandesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé todos os textos, depositado nos arquivos do Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän yhtenä ainoana kappaleena englannin, espanjan, hollannin, iirin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellä kaikkien näiden tekstien ollessa yhtä todistusvoimaiset, ja se talletetaan Euroopan unionin neuvoston pääsihteeristön arkistoon.

Utfärdat i Bryssel den tjugosjätte maj nittonhundranittiosju i ett enda exemplar på danska, engelska, finska, franska, grekiska, iriska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska, varvid alla texter är lika giltiga, och deponerat i arkiven vid generalsekretariatet för Europeiska unionens råd.

Pour le gouvernement du royaume de Belgique

Voor de regering van het Koninkrijk België

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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For regeringen for Kongeriget Danmark

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por el Gobierno del Reino de España

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pour le gouvernement de la République française

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Thar ceann Rialtas na hÉireann

For the Government of Ireland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Per il governo della Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pour le gouvernement du grand-duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Voor de regering van het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für die Regierung der Republik Österreich

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pelo Governo da República Portuguesa

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Suomen hallituksen puolesta

På finska regeringens vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

På Konungariket Sveriges vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(Deutsch, alemán, tysk, ãåñìáíéêÜ, German, allemand, tedesco, duits, alemão, saksa, tyska)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

ANTRAG AUF ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens)

Referenz Nr. .(*) Angabe freigestellt.1. ÜBERMITTLUNGSSTELLE

1.1. Name/Bezeichnung: .

1.2. Anschrift: 1.2.1. Straße + Hausnummer: .

1.2.2. PLZ + Ort: .

1.2.3. Staat: .

1.3. Tel.: .

1.4. Fax: (*) .

1.5. E-Mail (*): .

2. EMPFANGSSTELLE

2.1. Name/Bezeichnung: .

2.2. Anschrift: 2.2.1. Straße + Hausnummer: .

2.2.2. PLZ + Ort: .

2.2.3. Staat: .

2.3. Tel.: .

2.4. Fax: (*) .

2.5. E-Mail (*): .

3. ANTRAGSTELLER

3.1. Name/Bezeichnung: .

3.2. Anschrift: 3.2.1. Straße + Hausnummer: .

3.2.2. PLZ + Ort: .

3.2.3. Staat: .

3.3. Tel.: (*) .

3.4. Fax: (*) .

3.5. E-Mail (*): .

4. EMPFÄNGER

4.1. Name/Bezeichnung: .

4.2. Anschrift: 4.2.1. Straße + Hausnummer: .

4.2.2. PLZ + Ort: .

4.2.3. Staat: .

4.3. Tel.: (*) .

4.4. Fax: (*) .

4.5. E-Mail (*): .

4.6. Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennummer/Kennummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennummer (*):.

5. FORM DER ZUSTELLUNG

5.1. Gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats

5.2. Gemäß der folgenden besonderen Form: .

.

5.2.1. Sofern diese Form mit den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, soll die Zustellung nach seinem Recht erfolgen:

5.2.1.1. Ja

5.2.1.2. Nein

6. ZUZUSTELLENDES SCHRIFTSTÜCK

a) 6.1. Art des Dokuments

6.1.1. gerichtlich

6.1.1.1. schriftliche Vorladung 6.1.1.3. Rechtsmittel

6.1.1.2. Urteil 6.1.1.4. sonstiger Art: .

6.1.2. außergerichtlich

b) 6.2. In dem Dokument angegebenes Datum oder Frist (*):

c) 6.3. Sprache des Schriftstücks:

- 6.3.1. Original D EN DK ES FIN FR GR IT NL P SW sonstige Sprache: .

- 6.3.2. Übersetzung (*) D EN DK ES FIN FR GR IT NL P SW sonstige Sprache: .

d) 6.4. Anzahl der Anlagen: .

7. RÜCKSENDUNG EINER ABSCHRIFT DES SCHRIFTSTÜCKS ZUSAMMEN MIT DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG (Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens)

7.1. Ja (in diesem Fall ist das zuzustellende Schriftstück zweifach zu übersenden)

7.2. Nein

1. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens müssen alle für die Zustellung erforderlichen Schritte so bald wie möglich erfolgen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorzunehmen, so muß dies der Übermittlungsstelle anhand der Bescheinigung nach Nummer 13 mitgeteilt werden.

2. Kann der Antrag anhand der übermittelten Informationen oder Dokumente nicht erledigt werden, so müssen Sie nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle aufnehmen, um die fehlenden Auskünfte oder Aktenstücke zu beschaffen.

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

Referenz Nr. der Empfangsstelle .EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DAS FOLGENDE SCHRIFTSTÜCK

(Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens)

Diese Bestätigung ist auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, zu übermitteln.

8. TAG DES EINGANGS: .

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE RÜCKSENDUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens)

Der Antrag und das Schriftstück sind sofort nach Erhalt zurückzuschicken.

9. GRUND FÜR DIE RÜCKSENDUNG: .

9.1. Es fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens:

9.1.1. Das Dokument betrifft nicht Zivil- oder Handelssachen.

9.1.2. Die Zustellung erfolgt nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat.

9.2. Aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften ist die Zustellung nicht möglich:

9.2.1. Das Dokument ist nicht mühelos lesbar.

9.2.3. Das empfangene Dokument stimmt mit dem versandten Dokument inhaltlich nicht genau überein.

9.2.2. Die zur Ausfuellung des Formblattes verwendete Sprache ist unzulässig.

9.2.4. Sonstiges (genaue Angaben): .

.

9.3. Die Form der Zustellung ist mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats nicht vereinbar (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens)

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS

AN DIE ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE

(Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens)

Der Antrag und das Schriftstück wurden an die folgende, örtlich zuständige Empfangsstelle weitergeleitet:

10.1. NAME ODER BEZEICHNUNG: .

10.2. Anschrift: 10.2.1. Straße + Hausnummer: .

10.2.2. PLZ + Ort: .

10.2.3. Staat: .

10.3. Tel.: .

10.4. Fax (*): .

10.5. E-Mail (*): .

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

Referenz Nr. der zuständigen Empfangsstelle .EMPFANGSMITTEILUNG DER ZUSTÄNDIGEN EMPFANGSSTELLE AN DIE ÜBERMITTLUNGSSTELLE

(Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens)

Diese Mitteilung ist auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, zu übermitteln.

11. TAG DES EINGANGS: .

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 10 des Übereinkommens)

Die Zustellung hat so bald wie möglich zu erfolgen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorzunehmen, so teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle mit (gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens).

12. DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG

a) 12.1. Tag und Ort der Zustellung: .

b) 12.2. Das Dokument wurde

A) 12.2.1. gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt, und zwar

12.1.1.1. übergeben

12.2.1.1.1. dem Empfänger persönlich

12.2.1.1.2. einer anderen Person

12.2.1.1.2.1. Name: .

12.2.1.1.2.2. Anschrift: .

12.2.1.1.2.2.1. Straße + Hausnummer: .

12.2.1.1.2.2.2. PLZ + Ort: .

12.2.1.1.2.2.3. Staat: .

12.2.1.1.2.3. Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger Angestellter Sonstiges

12.2.1.3. am Wohnsitz des Empfängers

12.2.1.2. auf dem Postweg zugestellt

12.2.1.2.1. ohne Empfangsbestätigung

12.2.1.2.2. mit der beigefügten Empfangsbestätigung

12.2.1.2.2.1. des Empfängers

12.2.1.2.2.2. einer anderen Person

12.2.1.2.2.2.1. Name: .

12.2.1.2.2.2.2. Anschrift: .

12.2.1.2.2.2.2.1. Straße + Hausnummer: .

12.2.1.2.2.2.2.2. PLZ + Ort: .

12.2.1.2.2.2.2.3. Staat: .

12.2.1.2.2.2.3. Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger Angestellter Sonstiges

12.2.1.3. auf andere Weise zugestellt (bitte genaue Angabe): .

B) 12.2.2. in folgender besonderer Form zugestellt (bitte genaue Angabe): .

.

c) Der Empfänger des Schriftstücks wurde [mündlich] [schriftlich] davon in Kenntnis gesetzt, daß er die Entgegennahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Amtssprache des Ortes der Zustellung oder in einer Amtssprache des übermittelnden Staates, die er versteht, abgefaßt ist.

13. MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

Die Zustellung konnte nicht binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorgenommen werden.

14. VERWEIGERUNG DER ENTGEGENNAHME DES SCHRIFTSTÜCKS

Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache. Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.

15. GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS

15.1. Wohnsitz nicht bekannt

15.2. Empfänger unbekannt

15.3. Das Schriftstück konnte nicht vor dem Datum bzw. innerhalb der Frist nach Nummer 6.2 zugestellt werden.

15.4. Sonstiges (bitte angeben): .

Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .>ENDE EINES SCHAUBILD>


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