Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 19 Band 007 S. 208 - 216
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 19 Band 007 S. 208 - 216
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 19 Band 010 S. 39 - 47
Authentic language
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Authentic language: Spanisch, Tschechisch, Dänisch, Deutsch, Estnisch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Ungarisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Slowakisch, Slowenisch, Finnisch, Schwedisch
Document number
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Celex-Nr.: 22005A1116(01)
Dates
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Date of document: 19/10/2005
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Date of effect: 01/07/2007 ; Inkrafttreten Siehe Art. 12.2 + 22007X0404(02)
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Date of signature: 19/10/2005 ; Brüssel
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Date of end of validity: 09/01/2015 ; Siehe 32001R0044
Classifications
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EuroVoc thesaurus
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Subject matter
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Directory of EU legislation
Miscellaneous information
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Author: Dänemark, Europäische Gemeinschaft
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Form: Internationale übereinkunft
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Additional Info: Gültigkeit: Kündigung mit Frist von 6 Monaten
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INDEX.CM: Evolutivklausel: Zweiseitiges Abkommen
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)
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Legal basis:
Legal instrument Provision 12002E061 - PTC) ADOPTION 12002E300 - P3L1 ADOPTION 12002E300 - P2L1 FR1 ADOPTION -
Amendment to:
Legal instrument Amendment type Provision 32001R0044 Änderung -
Amended by:
Amendment type Legal instrument Provision Angenommen durch 32006D0325 ab: 2006/04/27 Geändert durch 32012R1215 Teilweise Aufhebung ab: 2015-01-10 Geändert durch 22013A0718(01) Zusatz Anhang ab: 2012-01-11 Geändert durch 22014A0813(01) Zusatz Anhang ab: 2014-06-18 Geändert durch 22015A0710(01) Zusatz Anhang ab: 2015-04-22 -
Instruments cited:
Legal instrument Affected Provision 41968A0927(01) 41971A0603(02) 41988A0592 11997D/PRO/05 12002E068 12002E299 -
Related documents:
Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, nachstehend "Dänemark" genannt,
andererseits —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Ziel
(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die Verordnung Brüssel I und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Verordnung Brüssel I und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.
(3) Die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll über die Position Dänemarks.
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen
(1) Die diesem Abkommen beigefügte Verordnung Brüssel I, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung angenommenen Maßnahmen sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens wird die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung jedoch wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.
b) Artikel 50 wird um folgenden Absatz ergänzt (Absatz 2):
"(2) Der Antragsteller, der die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Bezug auf die Anordnung von Unterhaltsleistungen ergangen ist, kann in dem ersuchten Mitgliedstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, dass er die finanziellen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder für die Kostenbefreiung erfüllt."
c) Artikel 62 wird um folgenden Absatz ergänzt (Absatz 2):
"(2) In Unterhaltssachen umfasst der Begriff "Gericht" auch die dänischen Verwaltungsbehörden."
d) Artikel 64 gilt für in Dänemark wie für in Griechenland und Portugal eingetragene Seeschiffe.
e) Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens anstelle des in Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 und Artikel 76 der Verordnung genannten Zeitpunkts.
f) Es gelten die Übergangsbestimmungen dieses Abkommens anstelle von Artikel 66 der Verordnung.
g) Dem Anhang I wird folgender Wortlaut hinzugefügt: "in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Prozessordnung (lov om rettens pleje)".
h) Dem Anhang II wird folgender Wortlaut hinzugefügt: "in Dänemark beim "byret" ".
i) Dem Anhang III wird folgender Wortlaut hinzugefügt: "in Dänemark beim "landsret" ".
j) Dem Anhang IV wird folgender Wortlaut hinzugefügt: "in Dänemark: ein Rechtsbehelf beim "Højesteret" mit Genehmigung durch den "Procesbevillingsnævnet" ".
Änderungen der Verordnung Brüssel I
(1) Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der Verordnung Brüssel I; etwaige Änderungen sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
(2) Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme.
(3) Beschließt Dänemark die Umsetzung der Änderungen, muss die Mitteilung Angaben darüber enthalten, ob dazu ein Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.
(4) Geht aus der Mitteilung hervor, dass die Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, so muss darin außerdem mitgeteilt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zeitgleich mit den Änderungen der Verordnung in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(5) Geht aus der Mitteilung hervor, dass in Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, so gelten folgende Regeln:
a) Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnung oder binnen 6 Monaten nach der Mitteilung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
b) Dänemark teilt der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.
(6) Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Änderungen in Dänemark nach den Absätzen 4 und 5 umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnung gelten dann als Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen.
(7) Für den Fall, dass
a) Dänemark seine Entscheidung mitteilt, die Änderungen nicht umzusetzen, oder
b) Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt oder
c) die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht innerhalb der Fristen des Absatzes 5 in Kraft treten,
gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen oder, im Falle des Buchstaben c, Dänemark nicht innerhalb dieses Zeitraums Legislativmaßnahmen in Kraft setzt. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.
(8) Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.
Durchführungsbestimmungen
(1) Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Stellungnahmen des in Artikel 75 der Verordnung Brüssel I genannten Ausschusses. Gemäß Artikel 74 Absatz 2 der genannten Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.
(2) Werden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommen, so werden diese Dänemark mitgeteilt. Dänemark teilt der Kommission seine Entscheidung über die Umsetzung oder Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen mit. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.
(3) In der Mitteilung wird mitgeteilt, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen sind dann Teil dieses Abkommens.
(5) Für den Fall, dass
a) Dänemark seine Entscheidung, den Inhalt der Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, mitteilt oder
b) Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,
gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.
(6) Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 5 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.
(7) Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner Mitteilung gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5 bis 8 Anwendung.
(8) Dänemark teilt der Kommission alle Änderungen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis j dieses Abkommens genannten Angaben mit. Die Kommission passt Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis j entsprechend an.
Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen auf die Verordnung Brüssel I haben
(1) Internationale Übereinkommen, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Brüssel I geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.
(2) Dänemark enthält sich des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Abkommen beigefügten Verordnung Brüssel I berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.
(3) Handelt Dänemark internationale Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Übereinkommen beigefügten Verordnung Brüssel I berühren oder ändern, so stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position gefährden würden.
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Abkommens
(1) Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Verordnung Brüssel I sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste.
(2) Die dänischen Gerichte tragen entsprechend dem dänischen Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen, der Verordnung Brüssel I und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.
(3) Wie der Rat, die Kommission und jeder Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer Frage der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist auf bereits rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.
(4) Dänemark ist berechtigt, dem Gerichtshof in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Vorabentscheidung zur Auslegung aller in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen stellt, Stellungnahmen vorzulegen.
(5) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.
(6) Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Verordnung Brüssel I haben, kann Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.
In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.
(7) Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 6 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Einhaltung des Abkommens
(1) Die Kommission kann beim Gerichtshof Klage gegen Dänemark wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen erheben.
(2) Dänemark kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.
(3) Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung.
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet auf die in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung.
(2) Beschließt die Gemeinschaft die Ausdehnung der Anwendung der Verordnung Brüssel I auf Gebiete, die derzeit dem Brüsseler Übereinkommen unterliegen, so arbeiten die Gemeinschaft und Dänemark zusammen, um sicherzustellen, dass eine solche Ausdehnung auch für Dänemark gilt.
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen gilt nur für Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind.
(2) Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Urteile gemäß diesem Abkommen jedoch anerkannt und vollstreckt,
a) wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil geltend gemacht wird, in Kraft getreten ist;
b) in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften dieses Abkommens oder einer Vereinbarung übereinstimmen, die bei Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil geltend gemacht wird, in Kraft war.
Beziehung zu der Verordnung Brüssel I
(1) Dieses Abkommen lässt die Anwendung der Verordnung Brüssel I durch andere Mitgliedstaaten als Dänemark unberührt.
(2) Dieses Abkommen findet jedoch auf jeden Fall Anwendung:
a) in Fragen der Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Dänemark hat, oder in Fällen, in denen die Artikel 22 oder 23 der Verordnung, die gemäß Artikel 2 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar sind, die Zuständigkeit dänischen Gerichten übertragen;
b) in Fragen der Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehender Verfahren gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Brüssel I, die gemäß Artikel 2 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar sind, wenn Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark und in Dänemark eingeleitet werden;
c) in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn Dänemark entweder Ursprungsmitgliedstaat oder ersuchter Mitgliedstaat ist.
Beendigung des Abkommens
(1) Das Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls über die Position Dänemarks mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.
(3) Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß den Absätzen 1 oder 2 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben davon unberührt.
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.
Echtheit des Wortlauts
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el diecinueve de octubre del dos mil cinco.
V Bruselu dne devatenáctého října dva tisíce pět.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende oktober to tusind og fem.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober zweitausendfünf.
Kahe tuhande viienda aasta oktoobrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες πέντε.
Done at Brussels on the nineteenth day of October in the year two thousand and five.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf octobre deux mille cinq.
Fatto a Bruxelles, addì diciannove ottobre duemilacinque.
Briselē, divtūkstoš piektā gada deviņpadsmitajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai penktų metų spalio devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év október tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussel, fid-dsatax jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u ħamsa.
Gedaan te Brussel, de negentiende oktober tweeduizend vijf.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego października roku dwa tysiące piątego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de Outubro de dois mil e cinco.
V Bruseli dňa devätnásteho októbra dvetisícpäť.
V Bruslju, devetnajstega oktobra leta dva tisoč pet.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaviisi.
Som skedde i Bryssel den nittonde oktober tjugohundrafem.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólonoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Por el Reino de Dinamarca
Za Dánské království
For Kongeriget Danmark
Für das Königreich Dänemark
Taani Kuningriigi nimel
Για το Βασίλειο της Δανίας
For the Kingdom of Denmark
Pour le Royaume de Danemark
Per il Regno di Danimarca
Dānijas Karalistes vārdā
Danijos Karalystės vardu
A Dán Királyság részéről
Għar-Renju tad-Danimarka
Voor het Koninkrijk Denemarken
W imieniu Królestwa Danii
Pelo Reino da Dinamarca
Za Dánske kráľovstvo
Za Kraljevino Dansko
Tanskan kuningaskunnan puolesta
På Konungariket Danmarks vägnar
[1] ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32. ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1. ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1. ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.
[2] ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.
[3] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).
[4] ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28. ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1. ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1. ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 28.
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ANHANG
Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der Kommission vom 21. August 2002 zur Änderung von Anhang I (Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2) und Anhang II (Liste der zuständigen Gerichte und sonst befugten Stellen) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, und durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
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