Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen

Publication reference
No longer in force , Date of end of validity 28/05/2001
ABl. C 314 vom 03.11.2000, S. 1-20 (DA, DE, EL, EN, ES, FI, FR, IT, NL, PT, SV)
Languages, formats and link to OJ
BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA HR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
PDF
HTML
OJ
Bibliographic notice

Document number

  • Celex-Nr.: 32000Y1103(01)

Dates

  • Date of document: 03/11/2000

  • Date of end of validity: 28/05/2001 ; Siehe 32001R1206

Miscellaneous information

  • Author: Deutschland

  • Form: Initiative

Procedure

Relationship between documents

Document text

Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen

(2000/C 314/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.
(2) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme verbessert, insbesondere vereinfacht und beschleunigt werden.
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere daran erinnert, dass neue verfahrensrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle, insbesondere im Bereich der Beweisaufnahme, auszuarbeiten sind.
(4) Dieser Bereich fällt unter Artikel 65 des Vertrags.
(5) Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus.
(6) Einen verbindlichen Rechtsakt zwischen allen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme gibt es bisher nicht. Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gilt nur zwischen elf Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(7) Da es für eine Entscheidung in einem bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren oft erforderlich ist, in einem anderen Mitgliedstaat Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen durchzuführen, darf sich die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht auf den unter die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten(1) fallenden Bereich der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen beschränken. Es bedarf daher einer Übertragung der für die genannte Verordnung maßgebenden Grundsätze auf andere Bereiche, insbesondere auf das Gebiet der Beweisaufnahme, um nicht nur eine zügige grenzüberschreitende Verfahrenseinleitung in allen Mitgliedstaaten, sondern auch und vor allem eine möglichst schnelle und unkomplizierte Durchführung und Beendigung der in einem Mitgliedstaat anhängig gemachten Verfahren in einer Zivil- oder Handelssache sicherzustellen.
(8) Es empfiehlt sich jedoch, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren(2) sowie unter das Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) in der durch die Beitrittsübereinkommen(4) geänderten Fassung fallenden Maßnahmen der Vollstreckungshilfe aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auszuklammern.
(9) Ein möglichst zügiger Abschluss gerichtlicher Verfahren in Zivil- oder Handelssachen setzt voraus, dass die Übermittlung der Ersuchen um Vornahme einer gerichtlichen Handlung und deren Erledigung direkt und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten erfolgt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch erklären können, dass sie nur eine einzige Übermittlungs- oder Empfangsstelle bzw. eine Stelle, die beide Funktionen zugleich wahrnimmt, für einen Zeitraum von fünf Jahren bezeichnen wollen. Diese Bezeichnung kann jedoch alle fünf Jahre erneuert werden.
(10) Eine schnelle Übermittlung der Ersuchen um Vornahme einer gerichtlichen Handlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Lesbarkeit und der Zuverlässigkeit des eingegangenen Dokuments zu beachten sind. Damit ein Hoechstmaß an Klarheit und Rechtssicherheit gewährleistet ist, müssen die Ersuchen um Vornahme einer gerichtlichen Handlung anhand eines Formblatts übermittelt werden, das in der Sprache des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts oder in einer anderen von diesem Staat anerkannten Sprache auszufuellen ist. Aus denselben Gründen empfiehlt es sich, auch für die weitere Kommunikation zwischen den betreffenden Gerichten nach Möglichkeit Formblätter zu verwenden.
(11) Ein Ersuchen um Vornahme einer gerichtlichen Handlung muss rasch erledigt werden. Konnte das Ersuchen zwei Monate nach Eingang bei dem ersuchten Gericht nicht erledigt werden, so muss dieses gehalten sein, das ersuchende Gericht hiervon unter Angabe der Gründe, die einer zügigen Erledigung des Ersuchens entgegenstehen, in Kenntnis zu setzen.
(12) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Erledigung eines Ersuchens um Vornahme einer gerichtlichen Handlung abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken.
(13) In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien einschlägiger, von den Mitgliedstaaten geschlossener internationaler Übereinkommen sind, insbesondere des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, hat die vorliegende Verordnung in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den genannten Übereinkommen enthalten sind. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Beschleunigung oder Vereinfachung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme zu treffen, sofern diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Verordnung vereinbar sind.
(14) Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten müssen geschützt werden. Diese Frage wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(5) und die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation(6) geregelt.
(15) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 99/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden. Die betreffenden Maßnahmen sollten auch die Erstellung und Aktualisierung eines Handbuchs unter Verwendung geeigneter moderner Mittel umfassen.
(16) Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung prüft die Kommission die Anwendung der Verordnung und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor.
(17) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligten sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung, die daher für sie nicht bindend oder anwendbar ist.
(18) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung, die daher für ihn nicht bindend oder anwendbar ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersucht, eine Beweisaufnahme oder eine andere gerichtliche Handlung - mit Ausnahme der Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke und von Maßnahmen der Sicherung oder der Vollstreckung - (nachstehend "gerichtliche Handlung" genannt) durchzuführen.

(2) Um eine Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bei dem ersuchenden Gericht anhängigen gerichtlichen Verfahren bestimmt sind.

(3) Um eine Beweisaufnahme soll in der Regel nicht ersucht werden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats Erhebungen durch einen Sachverständigen in einem anderen Mitgliedstaat durchführen lassen will. In diesem Fall kann der Sachverständige unmittelbar durch das Gericht dieses Mitgliedstaats bestellt werden, ohne dass eine vorherige Genehmigung oder Unterrichtung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist.

Artikel 2

Unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten

(1) Ersuchen nach Artikel 1 Absatz 1 (nachstehend "Ersuchen" genannt) sind von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist (nachstehend "ersuchendes Gericht" genannt), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats (nachstehend "ersuchtes Gericht" genannt) zur Vornahme der gerichtlichen Handlung zu übersenden.

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der für die Vornahme gerichtlicher Handlungen zuständigen Gerichte. In dieser Liste ist auch der örtliche Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte anzugeben.

Artikel 3

Übermittlungs- und Empfangsstellen

(1) In Abweichung von Artikel 2 kann jeder Mitgliedstaat

a) ein Gericht oder eine andere Behörde als Übermittlungsstelle bestimmen, die für die Übermittlung von Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat zuständig ist;

b) ein Gericht oder eine andere Behörde als Empfangsstelle bestimmen, die für die Entgegennahme von Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat und deren Weiterleitung an das ersuchte Gericht zuständig ist;

c) ein Gericht oder eine andere Behörde zur Wahrnehmung der unter den Buchstaben a und b genannten Aufgaben bestimmen. Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere derartige Übermittlungs- und Empfangsstellen bestimmen.

(2) Ist eine Übermittlungsstelle oder eine Empfangsstelle bestimmt worden, so werden die Mitteilungen nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absätze 1 und 2 dennoch direkt zwischen dem ersuchenden Gericht und dem ersuchten Gericht übermittelt.

(3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 gelten für fünf Jahre und können alle fünf Jahre erneuert werden.

Artikel 4

Zentralstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die

a) den Gerichten und gegebenenfalls den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;

b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;

c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts oder gegebenenfalls einer Übermittlungsstelle ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet.

(2) Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.

KAPITEL II

ÜBERMITTLUNG UND ERLEDIGUNG DER ERSUCHEN

Artikel 5

Form und Inhalt des Ersuchens

(1) Das Ersuchen wird unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts A gestellt. Es enthält folgende Angaben:

a) das ersuchende und das ersuchte Gericht und gegebenenfalls die Übermittlungsstelle und die Empfangsstelle;

b) den Namen und die Anschrift der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

c) die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;

d) die Bezeichnung der beantragten gerichtlichen Handlung;

e) bei einem Ersuchen um Vernehmung einer Person:

- Name und Anschrift der zu vernehmenden Personen;

- die Fragen, welche an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, oder den Sachverhalt, über den sie vernommen werden sollen;

- gegebenenfalls einen Hinweis auf ein nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht;

- gegebenenfalls den Antrag, die Vernehmung unter Eid oder eidesstattlicher Versicherung durchzuführen, und gegebenenfalls die dabei zu verwendende Formel;

f) bei einem Ersuchen um eine sonstige Beweisaufnahme gegebenenfalls die Urkunden oder die anderen Gegenstände, die geprüft werden sollen;

g) gegebenenfalls den Antrag nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen Erläuterungen.

(2) Die Ersuchen sowie alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

(3) Schriftstücke, deren Beifügung das ersuchende Gericht für die Erledigung des Ersuchens für notwendig hält, sind gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die Sprache zu versehen, in der das Ersuchen abgefasst wurde.

Artikel 6

Sprachen

(1) Das Ersuchen ist in der Amtssprache des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen. Jeder Mitgliedstaat hat die Amtssprache bzw. die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union anzugeben, die er außer seiner bzw. seinen eigenen für die Ausfuellung des Formblatts zulässt.

(2) Die Mitteilungen nach den Artikeln 8, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 sind in derselben Sprache wie das Ersuchen abzufassen.

Artikel 7

Übermittlung der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

(1) Die Ersuchen sowie die Mitteilungen nach den Artikeln 8, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 werden auf dem schnellstmöglichen Wege übermittelt. Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben ohne weiteres lesbar sind.

(2) Die Mitteilungen nach den Artikeln 8, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 werden so schnell wie möglich übermittelt.

Artikel 8

Entgegennahme des Ersuchens

(1) Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B im Anhang; entspricht das Ersuchen nicht den Bedingungen nach Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1, so bringt das ersuchte Gericht einen entsprechenden Vermerk in der Empfangsbestätigung an.

(2) Soweit nach Artikel 3 Empfangsstellen eingerichtet sind, übermitteln sie dem ersuchenden Gericht oder gegebenenfalls der Übermittlungsstelle eine Zwischennachricht, sofern das Ersuchen nicht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei der Empfangsstelle dem ersuchten Gericht übermittelt worden ist.

(3) Fällt die Erledigung eines unter Verwendung des Formblatts A im Anhang gestellten Ersuchens, das die Bedingungen nach Artikel 6 erfuellt, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, an das es übermittelt wurde, so leitet dieses das Ersuchen an das zuständige Gericht seines Mitgliedstaates weiter und unterrichtet das ersuchende Gericht oder gegebenenfalls die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts C im Anhang hiervon. Das zuständige Gericht übermittelt dem ersuchenden Gericht gemäß Absatz 1 eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D im Anhang.

(4) Soweit nach Artikel 3 Empfangsstellen eingerichtet sind und die Übermittlung eines unter Verwendung des Formblatts A im Anhang erstellten Ersuchens, das die Bedingungen nach Artikel 6 erfuellt, nicht in die örtliche Zuständigkeit der Empfangsstelle fällt, an die es übermittelt wurde, so leitet diese Stelle das Ersuchen an die örtlich zuständige Empfangsstelle ihres Mitgliedstaats weiter und setzt das ersuchende Gericht oder gegebenenfalls die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts C im Anhang davon in Kenntnis. Die örtlich zuständige Empfangsstelle übermittelt dem ersuchenden Gericht oder gegebenenfalls der Übermittlungsstelle gegebenenfalls eine Zwischennachricht gemäß Absatz 1.

Artikel 9

Unvollständiges Ersuchen

Kann ein Ersuchen nicht erledigt werden, weil es nicht alle erforderlichen Angaben gemäß Artikel 5 enthält, so setzt das ersuchte Gericht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts E im Anhang davon in Kenntnis und ersucht es, ihm die fehlenden Angaben, die in möglichst genauer Weise zu bezeichnen sind, zu übermitteln.

Artikel 10

Mitteilung über Verzögerungen

(1) Ist das ersuchte Gericht nicht in der Lage, das Ersuchen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu erledigen, setzt es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts F im Anhang hiervon in Kenntnis; dabei sind die Gründe für die Verzögerung anzugeben sowie der Zeitraum, der nach Einschätzung des ersuchten Gerichts für die Erledigung des Ersuchens voraussichtlich benötigt wird.

(2) Hat das ersuchte Gericht gemäß Artikel 8 Absatz 1 auf der Empfangsbestätigung vermerkt, dass das Ersuchen nicht die Bedingungen nach Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 erfuellt, oder hat es das ersuchende Gericht gemäß Artikel 9 davon unterrichtet, dass das Ersuchen nicht erledigt werden kann, weil es nicht alle erforderlichen Angaben nach Artikel 5 enthält, beginnt die Frist nach Absatz 1 erst mit dem Eingang eines neuen Ersuchens zu laufen.

Artikel 11

Erledigung des Ersuchens

(1) Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen unter Anwendung des Rechts seines Mitgliedstaats.

(2) Das ersuchende Gericht kann beantragen, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, die das Recht seines Mitgliedstaats vorsieht. Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder ihre Haltung nach der gerichtlichen Übung im Mitgliedstaat des ersuchten Gerichts oder wegen tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht aus einem der oben genannten Gründe nicht dem Antrag, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts G im Anhang hiervon.

(3) Zu den besonderen Formen im Sinne von Absatz 2 zählen auch Ton- und Bildaufzeichnungen und -überspielungen unter Verwendung moderner Kommunikationstechnologien.

(4) Die Anwesenheit von Beauftragten des ersuchenden Gerichts sowie der Parteien bei der Erledigung des Ersuchens nach Artikel 14 stellt keine besondere Form im Sinne der Absätze 2 und 3 dar.

Artikel 12

Zwangsmaßnahmen

Soweit erforderlich, wendet das ersuchte Gericht bei der Erledigung des Ersuchens geeignete Zwangsmaßnahmen in den Fällen und in dem Umfang an, wie sie das Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts für die Erledigung eines zum gleichen Zweck gestellten Ersuchens inländischer Behörden oder einer beteiligten Partei vorsieht.

Artikel 13

Ablehnung der Erledigung

(1) Ein Ersuchen um Vernehmung einer Person wird nicht erledigt, wenn sich die betreffende Person auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft,

a) das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts vorgesehen ist oder

b) das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen und im Ersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlagen des ersuchten Gerichts von dem ersuchenden Gericht bestätigt worden ist.

(2) Die Erledigung eines Ersuchens kann über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus nur insoweit abgelehnt werden, als

a) das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung (Artikel 1) fällt oder

b) die Erledigung des Ersuchens nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt oder

c) das ersuchende Gericht der Aufforderung des ersuchten Gerichts auf Ergänzung des Ersuchens gemäß Artikel 9 nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht um Ergänzung des Ersuchens gebeten hat, nachkommt.

(3) Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass das ersuchte Gericht nach dem Recht seines Mitgliedstaats eine ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts seines Mitgliedstaats für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für welches das Ersuchen gestellt wird.

(4) Wird die Erledigung des Ersuchens aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe abgelehnt, so setzt das ersuchte Gericht unter Verwendung des Formblatts H im Anhang das ersuchende Gericht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens bei dem ersuchten Gericht davon in Kenntnis.

Artikel 14

Anwesenheit von Beauftragten des ersuchenden Gerichts und der Parteien

(1) Beauftragte des ersuchenden Gerichts können anwesend sein, wenn das ersuchte Gericht die beantragte gerichtliche Handlung vornimmt. Das ersuchte Gericht unterrichtet das ersuchende Gericht unmittelbar unter Verwendung des Formblatts I im Anhang über den für die Vornahme der beantragten gerichtlichen Handlung bestimmten Termin und Ort. Wünscht das ersuchende Gericht, dass seine Beauftragten bei der Vornahme der beantragten gerichtlichen Handlung anwesend sind, so unterrichtet es unverzüglich das ersuchte Gericht unter Verwendung des Formblatts J im Anhang.

(2) Die Parteien und gegebenenfalls deren Vertreter können ebenfalls anwesend sein, wenn das ersuchte Gericht die beantragte gerichtliche Handlung vornimmt, es sei denn, das Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts schließt eine solche Möglichkeit bei der Erledigung eines zum gleichen Zwecke gestellten Antrags einer inländischen Behörde oder einer Partei aus. Sobald dem ersuchenden Gericht die Angaben nach Absatz 1 übermittelt worden sind, leitet es sie an die Parteien weiter; es unterrichtet gegebenenfalls das ersuchte Gericht unverzüglich unter Verwendung des Formblatts J im Anhang davon, dass die Parteien oder deren Vertreter an der gerichtlichen Handlung teilnehmen wollen.

(3) Sofern bei dem ersuchten und bei dem ersuchenden Gericht hierfür die technischen Voraussetzungen bestehen und die Art der Durchführung des Ersuchens hierfür geeignet ist, sollen zur Erleichterung der Beteiligung des ersuchenden Gerichts und der Parteien moderne Kommunikationstechnologien, insbesondere die Einrichtung von Videokonferenzen, eingesetzt werden.

Artikel 15

Verfahren nach Erledigung des Ersuchens

Das ersuchte Gericht übermittelt dem ersuchenden Gericht oder der Übermittlungsstelle die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt. Den Schriftstücken ist eine Erledigungsbestätigung unter Verwendung des Formblatts K im Anhang beizufügen.

Artikel 16

Kosten

(1) Für die Erledigung eines Ersuchens darf die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden.

(2) Das ersuchte Gericht ist jedoch berechtigt, von dem ersuchenden Gericht die Erstattung der Auslagen zu verlangen, die dadurch entstanden sind, dass auf Antrag des ersuchenden Gerichts nach Artikel 11 Absatz 2 eine besondere Form eingehalten worden ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen:

a) die Erstellung und jährliche Aktualisierung eines Handbuchs mit den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 21 mitgeteilten Angaben;

b) die Aktualisierung oder technische Anpassung der im Anhang wiedergegebenen Formblätter.

Artikel 18

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Aussschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Verhältnis zu bestehenden oder künftigen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

(1) Diese Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen enthalten sind, insbesondere vor dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess und dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.

(2) Diese Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht daran, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Beschleunigung oder Vereinfachung der Erledigung von Ersuchen um Vornahme gerichtlicher Handlungen beizubehalten oder zu schließen, sofern sie mit dieser Verordnung vereinbar sind. In solchen Übereinkünften oder Vereinbarungen kann auch vorgesehen werden, dass diplomatische oder konsularische Vertreter oder Beauftragte eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat ohne Zwangsmaßnahmen gerichtliche Handlungen im Zusammenhang mit einem bei einem Gericht ihres Mitgliedstaats anhängigen Verfahren vornehmen können.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2 und den Entwurf von ihnen geplanter Übereinkünfte oder Vereinbarungen sowie

b) jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.

Artikel 20

Datenschutz

(1) Das ersuchte Gericht und die Empfangsstelle dürfen die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(2) Das ersuchte Gericht und die Empfangsstelle stellen die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.

(4) Die Anwendung der Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 21

Mitteilungen und Veröffentlichung

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit:

a) die Liste nach Artikel 2 Absatz 2 oder gegebenenfalls den Namen und die Anschrift der Empfangsstellen nach Artikel 3 sowie eine Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;

b) den Namen und die Anschrift der Zentralstellen nach Artikel 4 sowie eine Angabe ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs;

c) die technischen Mittel, über die die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gerichte oder gegebenenfalls die Empfangsstellen nach Artikel 3 für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen;

d) die Sprachen, die für die Abfassung des Ersuchens zugelassen sind (Artikel 6).

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Angaben mit.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Angaben nach Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 22

Überprüfung

Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, wobei sie insbesondere auf die Effizienz der nach Artikel 3 bestimmten Stellen und auf die praktische Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) achtet.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ...(8) in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

(2) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(3) ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32.

(4) ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28, ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1, ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1, ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1, und ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1.

(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) Ein Jahr nach der Annahme dieser Verordnung.

ANHANG

FORMBLATT A

Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme oder einer sonstigen gerichtlichen Handlung

(Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.000802.EPS">

>PIC FILE= "C_2000314DE.000901.EPS">

FORMBLATT B

Empfangsbestätigung über den Eingang eines Ersuchens um Beweisaufnahme oder Vornahme einer sonstigen gerichtlichen Handlung

(Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001001.EPS">

FORMBLATT C

Benachrichtigung über die Weiterleitung eines Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme oder einer sonstigen gerichtlichen Handlung an das zuständige Gericht/die zuständige Empfangsstelle

(Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001101.EPS">

>PIC FILE= "C_2000314DE.001201.EPS">

FORMBLATT D

Empfangsmitteilung des zuständigen Gerichts an das ersuchende Gericht/die Übermittlungsstelle

(Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001301.EPS">

FORMBLATT E

Bitte um Ergänzung eines Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme oder einer sonstigen gerichtlichen Handlung

(Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001401.EPS">

FORMBLATT F

Mitteilung über Verzögerungen

(Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001501.EPS">

FORMBLATT G

Mitteilung über die Form der Erledigung des Ersuchens

(Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001601.EPS">

FORMBLATT H

Mitteilung über die Ablehnung der Erledigung eines Ersuchens um die Durchführung einer Beweisaufnahme oder einer sonstigen gerichtlichen Handlung

(Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001701.EPS">

FORMBLATT I

Unterrichtung über Termin und Ort der Vornahme der beantragten gerichtlichen Handlung

(Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001801.EPS">

FORMBLATT J

Anwesenheit von Beauftragten des ersuchenden Gerichts und der Parteien bei der Vornahme der beantragten gerichtlichen Handlung

(Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.001901.EPS">

FORMBLATT K

Bestätigung der Erledigung des Ersuchens

(Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Rates vom ... über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen)

>PIC FILE= "C_2000314DE.002001.EPS">


Source