Document number
-
ELI Identifier: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/93(1)/oj
-
Celex-Nr.: 32003D0093
Dates
-
Date of document: 19/12/2002
-
Date of effect: 21/02/2003 ; Wirksamwerden Datum der Zustellung
-
Date of notification: 21/02/2003
-
Date of end of validity: ---
Classifications
-
EuroVoc thesaurus
-
Subject matter
-
Directory of EU legislation
Miscellaneous information
-
Author: Rat der Europäischen Union
-
Form: Entscheidung
-
Addressee: Die fünfzehn Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finland, Schweden, Vereinigtes Königreich
-
Additional Info: Dieser Rechtsakt gilt nicht für Dänemark
Procedure
-
Procedure number: Internal procedure
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)
-
Legal basis:
Legal instrument Provision 11997E061 - PTC) 11997E300 -
Amendment to:
Legal instrument Amendment type Provision 52001PC0680 Annahme -
Instruments cited:
Legal instrument Affected Provision 32000R1347 12006E/PRO/05
Entscheidung des Rates
vom 19. Dezember 2002
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen
(2003/93/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 300,
auf Vorschlag der Kommission,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 300,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
(1) Der Rat ermächtigt hiermit die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 unter den in den nachstehenden Artikeln dargelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Entscheidung beigefügt(2).
(3) Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens geben die Mitgliedstaaten folgende Erklärung ab:
"Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in ...(3) unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts(4) anerkannt und vollstreckt."
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit das Übereinkommen vor dem 1. Juni 2003 unterzeichnet werden kann.
Wenn die Mitgliedstaaten das Übereinkommen unterzeichnen, unterrichten sie das Außenministerium des Königreichs der Niederlande schriftlich davon, dass die Unterzeichnung gemäß dieser Entscheidung erfolgt ist.
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. Espersen
(1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2002 der Kommission (ABl. L 173 vom 3.7.2002, S. 3).
(2) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(3) Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 spielt in diesem Bereich eine besondere Rolle, da sie die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten betrifft.
Source
-
EUR-Lex
EUR-Lex is a legal portal maintained by the Publications Office with the aim to enhance public access to European Union law.
Except where otherwise stated, all intellectual property rights on EUR-Lex data belong to the European Union.
© European Union, http://eur-lex.europa.eu/, 1998-2015 Link to document text: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32003D0093
Important legal notice: In accordance with Regulation (EU) № 216/2013 only the legislation of the European Union published in the printed edition prior to July 1, 2013 and the electronic edition of the Official Journal of the European Union after July 1, 2013 (including) is deemed authentic and produces legal effects.





