Erklärungen Schwedens und Finnlands nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

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ABl. L 058 vom 28.02.2001, S. 22-22 (DA, DE, EL, EN, ES, FI, FR, IT, NL, PT, SV)
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  • Celex-Nr.: 42001X0228(01)

Dates

  • Date of document: 28/02/2001 ; Datum der Veröffentlichung

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  • Author: Schweden, Finnland

  • Form: Erklärung

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Erklärungen Schwedens und Finnlands nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten(1)

a) Erklärung Schwedens

Schweden erklärt gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, dass ab dem Tag, zu dem das Übereinkommen vom 6. Februar 2001 zwischen den nordischen Ländern zur Änderung des Übereinkommens in Schweden und Finnland in Kraft tritt, anstelle dieser Verordnung das Übereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlussprotokolls ganz auf die Beziehungen zwischen Schweden und Finnland anwendbar ist.

b) Erklärung Finnlands

Finnland nimmt das ihm gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel-II-Verordnung) zustehende Recht in Anspruch, anstelle dieser Verordnung das Übereinkommen vom 6. Februar 1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlussprotokolls (Ehesachenübereinkommen der nordischen Staaten) in den gegenseitigen Beziehungen zwischen Finnland und Schweden in vollem Umfang zur Anwendung zu bringen, sobald das am 6. Februar 2001 unterzeichnete Übereinkommen zur Änderung des Ehesachenübereinkommens der nordischen Staaten zwischen Finnland und Schweden in Kraft getreten ist.

(1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19.


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