Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 19 Band 013 S. 156 - 157
Document number
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ELI Identifier: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/943/oj
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Celex-Nr.: 32009D0943
Dates
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Date of document: 30/11/2009
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Date of effect: 30/11/2009 ; Inkrafttreten Datum des Dokuments
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Date of end of validity: ---
Classifications
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EuroVoc thesaurus
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Subject matter
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Directory of EU legislation
Miscellaneous information
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Author: Rat der Europäischen Union
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Form: Beschluss/entscheidung ohne adressat
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Additional Info: CNS 2009/0031
Procedure
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Procedure number: 2009/0031/CNS , Konsultationsverfahren (CNS)
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)
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Legal basis:
Legal instrument Provision 12006E061 - PTC) 12006E300 - P3L1 12006E300 - P2L1 FR1 -
Amendment to:
Legal instrument Amendment type Provision 32006D0326 Änderung Zusatz Artikel 1 TR ab: 2009-11-30 32006D0326 Änderung Zusatz Artikel 1BI ab: 2009-11-30 52009PC0100 Annahme -
Instruments cited:
Legal instrument Affected Provision 22005A1117(01) 32007R1393
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1) ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
| (1) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (2) wurde nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (3) (nachstehend „das Abkommen“ genannt), das mit dem Beschluss 2006/326/EG des Rates (4) geschlossen wurde, auf Dänemark ausgedehnt. |
| (2) |
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihre Zustimmung und es werden befriedigende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen gefunden. |
| (3) |
Weder in dem Abkommen noch im Beschluss 2006/326/EG ist geregelt, nach welchem Verfahren die Gemeinschaft ihre Zustimmung zum Abschluss eines solchen völkerrechtlichen Übereinkommens durch Dänemark erteilt. |
| (4) |
Daher sollte ein Verfahren zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens festgelegt werden. Durch das Verfahren sollte sichergestellt werden, dass Entscheidungen zur Erteilung der Zustimmung der Gemeinschaft rasch getroffen werden können. |
| (5) |
Wird die Kommission von Dänemark über dessen Absicht unterrichtet, ein völkerrechtliches Übereinkommen zu schließen, so hat sie die Vereinbarkeit dieses Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, einschließlich der sich auf jene Verordnung auswirkenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, zu prüfen und alle gegebenenfalls erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Da das Ziel in einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 in allen Mitgliedstaaten und in Dänemark besteht, sollte die Kommission sicherstellen, dass Dänemark ein bestimmtes völkerrechtliches Übereinkommen nicht abschließt, wenn sich dies auf die Voraussetzungen auswirken könnte, unter denen die Gemeinschaft selbst dem betreffenden Übereinkommen beitreten würde bzw. die Mitgliedstaaten ermächtigen würde, ihm im Interesse der Gemeinschaft beizutreten. Ist die Gemeinschaft dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen bereits beigetreten oder hat sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, dem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft beizutreten, sollte die Kommission eine Prüfung von begrenzterem Umfang vornehmen, um sich zu vergewissern, dass Dänemark beabsichtigt, dem völkerrechtlichen Übereinkommen zu den gleichen Bedingungen wie die Gemeinschaft oder gegebenenfalls die durch die Gemeinschaft ermächtigten Mitgliedstaaten beizutreten. |
| (6) |
Der Beschluss 2006/326/EG sollte entsprechend geändert und ein derartiges Verfahren vorgesehen werden. |
| (7) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. |
| (8) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
BESCHLIESST:
Die folgenden Artikel werden in dem Beschluss 2006/326/EG eingefügt:
(1) Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens prüft die Kommission, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Gemeinschaft trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.
(2) Die Kommission trifft innerhalb von 90 Tagen ab der Unterrichtung durch Dänemark über dessen Absicht, dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen beizutreten, eine begründete Entscheidung.
Erfüllt das fragliche völkerrechtliche Übereinkommen die Voraussetzungen nach Absatz 1, so wird in der Entscheidung der Kommission die Zustimmung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens erteilt.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Abschluss Dänemark im Einklang mit Artikel 1a ermächtigt wurde.“
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) Stellungnahme vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79 .
Source
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