Whilst it has been recognized that the term 'place where the harmful event occurred' within the meaning of Article 5(3) of the Brussels Convention may cover both the place where the damage occurred and the place of the event giving rise to it, that term cannot be construed so extensively as to encompass any place where the adverse consequences can be felt of an event which has already caused damage actually arising elsewhere. Consequently, that term cannot be construed as including the place where, as in the present case, the victim claims to have suffered financial damage following upon initial damage arising and suffered by him in another Contracting State.
Mr. Marinari, an Italian citizen domiciled in Italy, lodged with a Manchester branch of Lloyds Bank (with registered offices in London) a bundle of promissory notes issued by the Republic of Philippines in favour of a Lebanese trading company. After having opened the envelope, the bank staff refused to return the promissory notes and advised the police: Mr. Marinari was arrested and the promissory notes were sequestered. After being released by the English authorities, Mr. Marinari sued the branch of Lloyds Bank before the Italian court seeking compensation for the damage caused be the conduct of its staff. He was claiming not only payment of the face value of the promissory notes but also compensation for the damage he claims to have suffered as a result of his arrest, breach of several contracts and damage to his reputation.
The Italian Supreme Court asked the Court of Justice to clarify the meaning of the expression 'place where the harmful event occured' contained in Article 5(3) of the 1968 Brussels Convention on jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters. In particular, asking whether the latter shall be considered only as the place in which physical harm was caused to persons or things, or also the place in which the damage to the plaintiff's assets occurred.
Leitsätze
Die in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", ist dahin auszulegen, daß sie nicht den Ort bezeichnet, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet. Zwar ist anerkannt, daß diese Wendung sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen kann; sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, daß sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist.
Document metadata
- Jurisdiction: European Union
- Court: Court of Justice
- Date of document: 19/09/1995
- Document number: 61993CJ0364
- Document type: Judgment
- ECLI identifier: ECLI:EU:C:1995:289
- Nationality of the parties: Italian, British
- Residence in MS of forum: Yes
- Choice of court: No
- Choice of law: No
Classifications
-
EuroVoc thesaurus
References
-
EU core provisions
-
EU case law
Publication reference
-
Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 1995 I-02719
Document number
-
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1995:289
-
Celex-Nr.: 61993CJ0364
Authentic language
-
Authentic language: Italienisch
Dates
-
Date of document: 19/09/1995
-
Date lodged: 26/07/1993
Classifications
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Subject matter
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Directory of EU case law
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Italien
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Form: Urteil
Procedure
-
Type of procedure: Vorabentscheidung
-
Judge-Rapportuer: Moitinho de Almeida
-
Advocate General: Darmon Léger
-
Observations: Deutschland, Europäische Kommission, EUINST, EUMS, Vereinigtes Königreich
-
National court:
- *A9* Corte di Cassazione, ordinanza del 21/01/1993 05/07/1993 (562 - RG 3142/92 3991/92 5434/92)
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Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 41968A0927(01) A05PT3 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 41968A0927(01) A02L1 N 9 12 13 41968A0927(01) A05PT3 N 1 - 21 61976CJ0021 N 6 8 61976CJ0021 N24 N 11 61976CJ0021 N11 N 10 61976CJ0021 N25 N 11 41978A1009(01) N 1 41982A1025(01) N 1 61983CJ0241 N23 N 19 61988CJ0220 N 7 61988CJ0220 N17 N 10 61991CJ0026 N19 N 19 61993CJ0068 N19 N 10 61993CJ0068 N20 N 11
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
++++
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ° Besondere Zuständigkeiten ° Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung ° Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist ° Wahlrecht des Klägers ° Ort des ursächlichen Geschehens und Ort, an dem der Schaden entstanden ist ° Umfang ° Ort, an dem ein Vermögensschaden in der Folge eines vom Geschädigten in einem anderen Vertragsstaat erlittenen Erstschadens eingetreten ist ° Ausschluß
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nr. 3)
Leitsätze
Die in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", ist dahin auszulegen, daß sie nicht den Ort bezeichnet, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet. Zwar ist anerkannt, daß diese Wendung sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen kann; sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, daß sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist.
Entscheidungsgründe
1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 21. Januar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1993, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und ° geänderter Text ° S. 77) sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1, im folgenden: Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Antonio Marinari, der in Italien wohnt (im folgenden: Kläger), und der Lloyds Bank, deren Geschäftssitz sich in London befindet (im folgenden: Beklagte).
3 Im April 1987 hinterlegte der Kläger bei der Filiale Manchester der Beklagten ein Paket Eigenwechsel ("promissory notes") im Gegenwert von 752 500 000 USD, die von der Provinz Negros Oriental der Republik der Philippinen zugunsten der Zubaidi Trading Company Beirut (im folgenden: Streithelferin) ausgestellt waren. Die Angestellten der Beklagten, die den Umschlag geöffnet hatten, weigerten sich, die "promissory notes" zurückzugeben, und informierten die Polizei über diese Wechsel mit der Erklärung, sie seien zweifelhafter Herkunft. Dies führte zur Verhaftung des Klägers und zur Beschlagnahme der "promissory notes".
4 Nach seinem Freispruch durch die englischen Gerichte verklagte der Kläger die Beklagte vor dem Tribunale Pisa auf Ersatz der durch das Verhalten ihrer Angestellten verursachten Schäden. Nach den nationalen Verfahrensakten ist der Antrag des Klägers zum einen auf Zahlung des Gegenwerts der Eigenwechsel und zum andern auf Ersatz des Schadens gerichtet, der ihm durch die Haft, die Auflösung mehrerer Verträge und die Schädigung seines Rufes entstanden sei. Nachdem die Beklagte eingewendet hatte, daß das italienische Gericht unzuständig sei, weil der Schaden, der die örtliche Zuständigkeit begründe, in England eingetreten sei, beantragte der Kläger, unterstützt durch die Streithelferin, bei der Corte suprema di cassazione, über diese Zuständigkeitsfrage vorab zu entscheiden.
5 Die Corte suprema di cassazione wirft in ihrem Vorlagebeschluß die Frage nach der Zuständigkeit der italienischen Gerichte gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens in der Auslegung durch den Gerichtshof auf.
6 Sie führt aus, der Gerichtshof habe im Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier, Slg. 1976, 1735) entschieden, daß die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden sei, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meine, und der Kläger vertrete die Auffassung, daß der Begriff "entstandener Schaden" nicht nur das physische Ergebnis bedeute, sondern auch den Schaden im rechtlichen Sinn wie die Verringerung des Vermögens einer Person.
7 Sie stellt ausserdem fest, daß der Gerichtshof im Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49) die Berücksichtigung mittelbarer finanzieller Schäden bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens abgelehnt habe; es sei fraglich, ob dies auch dann zu gelten habe, wenn die schädlichen Folgen, auf die sich der Kläger berufe, unmittelbarer und nicht mittelbarer Natur seien.8 Unter diesen Umständen hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und folgende Vorabentscheidungsfrage zu stellen:
Ist bei der Anwendung der Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 verdeutlicht hat, unter "Ort, an dem der Schaden entstanden ist", nur der Ort zu verstehen, an dem ein Personen oder Sachen zugefügter physischer Schaden eingetreten ist, oder auch der Ort, an dem die vom Kläger erlittenen Vermögensschäden eingetreten sind?9 Abweichend von dem in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens verankerten allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, bestimmt Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
...
3) wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;
..."
10 Wie der Gerichtshof mehrfach (Urteile Bier, a. a. O., Randnr. 11, und Dumez France und Tracoba, a. a. O., Randnr. 17, sowie Urteil vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Randnr. 19, Slg. 1995, I-415) ausgeführt hat, beruht diese besondere Zuständigkeit, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.11 Der Gerichtshof hat in den Urteilen Bier (Randnrn. 24 und 25) und Shevill u. a. (Randnr. 20) für Recht erkannt, daß dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, daß sie sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers vor dem Gericht des einen oder des anderen dieser beiden Orte verklagt werden.
12 In diesen beiden Urteilen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges für die gerichtliche Zuständigkeit eine kennzeichnende Verknüpfung begründen kann. Er hat hinzugefügt, daß die Wahl allein des Ortes des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen dazu führen würde, daß die in Artikel 2 und in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen und daß die zuletzt genannte Bestimmung damit insoweit ihre praktische Wirksamkeit verlöre.
13 Diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit darf jedoch nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt werden, soll nicht der in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden, gegen die sich das Übereinkommen ausgesprochen hat, indem es in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die derartige Gerichtsstände vorsehen, gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ausgeschlossen hat.
14 Zwar ist somit anerkannt, daß die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen kann; sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, daß sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist.
15 Folglich kann diese Wendung nicht so ausgelegt werden, daß sie den Ort einschließt, an dem der Geschädigte ° wie im vorliegenden Fall ° einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet.
16 Die deutsche Regierung vertritt dagegen die Auffassung, daß der Gerichtshof bei der Auslegung des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens das anwendbare nationale Recht der ausservertraglichen Haftung berücksichtigen müsse. So bezeichne, wenn nach diesem Recht Voraussetzung für den Schadensersatz die Verletzung konkreter Rechtsgüter sei (namentlich § 823 Absatz 1 BGB), die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl den Ort der Rechtsgutsverletzung als auch den Ort des ursächlichen Geschehens. Gewähre das nationale Recht dagegen Schadensersatz unabhängig von der konkreten Rechtsgutsverletzung (so namentlich Artikel 1382 des französischen Code civil und Artikel 2043 des italienischen Codice civile), so könne der Geschädigte wählen zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und dem Ort, an dem der ihm entstandene Vermögensschaden eingetreten sei.17 Diese Auslegung führe nicht zu einer Häufung von Gerichtsständen und laufe nicht systematisch darauf hinaus, daß der Gerichtsstand des Ortes des Vermögensschadens mit dem Gerichtsstand des Wohnorts des Klägers zusammenfalle. Auch räume sie dem Geschädigten nicht die Möglichkeit ein, durch die Verbringung seines Vermögens den zuständigen Gerichtsort selbst festzulegen, denn maßgeblich sei die Belegenheit des Vermögens zum Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht. Schließlich habe diese Auslegung den Vorteil, daß sie nicht bestimmte nationale Rechte gegenüber anderen privilegiere.
18 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Übereinkommen die Regeln über die örtliche Zuständigkeit nicht an die nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung knüpfen. Diese Voraussetzungen finden nämlich nicht notwendig einen Niederschlag in den Lösungen, die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ihrer Gerichte gewählt haben, der andere Erwägungen zugrunde liegen.
19 Der von der deutschen Regierung vorgeschlagenen Auslegung des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens nach Maßgabe des anwendbaren Rechts der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung fehlt somit die Grundlage. Sie ist ausserdem unvereinbar mit dem Ziel des Übereinkommens, sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen festzulegen (Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rösler, Slg. 1985, 99, Randnr. 23, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 19). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts würde dann nämlich von ungewissen Umständen wie dem Ort, an dem der Geschädigte eventuelle Folgeschäden an seinem Vermögen erlitten hat, und von dem anwendbaren System der zivilrechtlichen Haftung abhängen.20 Zu dem Argument schließlich, maßgeblich sei die Belegenheit des Vermögens zum Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht, ist zu sagen, daß die vorgeschlagene Auslegung zur Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts führen könnte, das keinerlei Beziehung zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt hat, während doch gerade eine solche Beziehung die in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vorgesehene besondere Zuständigkeit rechtfertigt. Es wäre nämlich möglich, daß in der Folge des ursprünglichen schädigenden Ereignisses entstandene Kosten und entgangener Gewinn an einem anderen Ort festgestellt werden und daß bei einem solchen Gerichtsstand jede Sachnähe für eine wirksame Beweiserhebung fehlt.
21 Deshalb ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß die in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" dahin auszulegen ist, daß sie nicht den Ort bezeichnet, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstsschadens erlitten zu haben behauptet.Kostenentscheidung
Kosten
22 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der italienischen Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 21. Januar 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" ist dahin auszulegen, daß sie nicht den Ort bezeichnet, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet.Source
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