Leitsätze
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.
Diese Auslegung folgt aus der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung und der Absicht des Gesetzgebers, sie auf Vorschriften zu beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
(vgl. Randnrn. 20-21, 28 und Tenor)
Publication reference
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Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00767
Document number
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ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:83
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Celex-Nr.: 62007CJ0339
Authentic language
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Authentic language: Deutsch
Dates
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Date of document: 12/02/2009
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Date lodged: 20/07/2007
Classifications
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Subject matter
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Directory of EU case law
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Deutschland
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Form: Urteil
Procedure
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Type of procedure: Vorabentscheidung
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Judge-Rapportuer: Jann
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Advocate General: Ruiz-Jarabo Colomer
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Observations: EUMS, Tschechische Republik, Griechenland, Europäische Kommission, EUINST
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National court:
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- - Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts im Jahre 2007 p.678-688
- - Corsini, Filippo: Revocatoria fallimentare e giurisdizione nelle fonti comunitarie: la parola passa alla Corte di giustizia, Rivista di diritto internazionale privato e processuale 2008 p.429-446
- - Klöhn, Lars; Berner, Olaf: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007 p.1418-1420
- - Voss, Volker P.: Insolvenzanfechtung, internationale Zuständigkeit, Annexverfahren, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2007 p.751-752
- *P1* Bundesgerichtshof, Urteil vom 19/05/2009 (IX ZR 39/06)
- - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009 p.590-592
- - KTS Zeitschrift für Insolvenzrecht 2009 p.378-382
- - Monatsschrift für deutsches Recht 2009 p.1250-1251
- - Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2009 p.515-517
- - Recht der internationalen Wirtschaft 2009 p.565-567
- - The European Legal Forum 2009 p.II-108-II-109 (D)
- - Wertpapier-Mitteilungen 2009 p.1294-1296
- - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009 p.1287-1290
- - Riedemann, Susanne: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2009 p.505-506
- - Hau, Wolfgang: Internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, KTS Zeitschrift für Insolvenzrecht 2009 p.382-386
- - Mankowski, Peter; Willemer, Charlotte: Die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, Recht der internationalen Wirtschaft 2009 p.669-679
- - Fehrenbach, Markus: Die Zuständigkeit für insolvenzrechtliche Annexverfahren, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2009 p.492-498
Legal doctrine
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16. Mankowski, Peter ; Willemer, Charlotte: Die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, Recht der internationalen Wirtschaft 2009 p.669-679
11. Mörsdorf-Schulte, Juliana: Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen im Eröffnungsstaat, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009 p.1456-1462
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20. Espiniella Menéndez, Angel: Jurisprudencia española y comunitaria de Derecho internacional privado, Revista española de Derecho Internacional 2009 p.191-192
22. Castagnola, Angelo: Regolamento CE 1346/2000 e vis attractiva concursus: verso un'università meno limitata?, Rivista di diritto processuale 2010 p.925-930
2. Mörsdorf-Schulte, Juliana: Geschlossene europäische Zuständigkeitsordnung und die Frage der vis attractiva concursus, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung, Sonderdruck aus Heft 5/2008 2008 p.282-288
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6. Vallens, Jean-Luc: Nullités de la période suspecte: l'action relève de la compétence de l'Etat où la procédure collective a été ouverte, Recueil Le Dalloz 2009 p.1311-1315
25. Pirrung, Jörg: Bemerkungen zur Zusammenarbeit zwischen EuGH und Gerichten der EU-Staaten zum IPR, insbesondere in der Rechtssache C-29/10 Koelzsch gegen Luxemburg, Recht ohne Grenzen - Festschrift für Athanassios Kaissis zum 65. Geburtstag (Ed. sellier european law publishers GmbH, München) 2012 p.759-776
1. Klöhn, Lars ; Berner, Olaf: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007 p.1418-1420
3. Dahl, Michael: Internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen, Neue juristische Wochenschrift Spezial 2009 Heft 8 p.247
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957)
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32000R1346 A03P1 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 61978CJ0133 N 19 32000R1346 A25P1 N 25 32000R1346 A25P1L1 N 9 25 32000R1346 C6 N 5 20 32000R1346 C8 N 6 22 32000R1346 C4 N 4 23 32000R1346 C2 N 3 22 32000R1346 A16 N 25 27 32000R1346 A16P1 N 8 32000R1346 A03P1 N 1 7 18 21 25 26 28 32000R1346 A25P1L2 N 9 26 27 32001R0044 A01P1 N 10 32001R0044 A01P2LB N 1 11
Rechtssache C-339/07
Christopher Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH
gegen
Deko Marty Belgium NV
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Zuständiges Gericht“
Leitsätze des Urteils
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 3 Abs. 1, 16 und 25, Erwägungsgründe 2, 4 und 8)
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.
Diese Auslegung folgt aus der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung und der Absicht des Gesetzgebers, sie auf Vorschriften zu beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
(vgl. Randnrn. 20-21, 28 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
12. Februar 2009(*)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Zuständiges Gericht“
In der Rechtssache C‑339/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2007, in dem Verfahren
Christopher Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH
gegen
Deko Marty Belgium NV
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, E. Levits und J.‑J. Kasel,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin B. Ackermann,
– der Deko Marty Belgium NV, vertreten durch Rechtsanwalt H. Raeschke-Kessler,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
– der griechischen Regierung, vertreten durch O. Patsopoulou, M. Tassopoulou und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und S. Gruenheid als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2008
folgendes
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH (im Folgenden: Frick) und der Deko Marty Belgium NV (im Folgenden: Deko) wegen Rückzahlung von 50 000 Euro, die Frick an Deko gezahlt hatte.
Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:
Dem vierten Erwägungsgrund zufolge „[muss i]m Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes … verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. ‚forum shopping‘).“
Der sechste Erwägungsgrund dieser Verordnung sieht vor:
„Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.“
Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 lautet:
„Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.“
Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“
Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden könnte.“
In Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 dieser Verordnung heißt es:
„Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. …
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.“
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 legt den Anwendungsbereich dieser Verordnung fest. Sie ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden und erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:
„Sie ist nicht anzuwenden auf:
…
b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren.“
Am 14. März 2002 überwies Frick, die ihren Sitz in Deutschland hat, 50 000 Euro auf ein bei der KBC Bank in Düsseldorf geführtes Konto von Deko, einer Gesellschaft mit Sitz in Brüssel. Aufgrund eines am 15. März 2002 von Frick gestellten Antrags wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das Amtsgericht Marburg am 1. Juni 2002 eröffnet. Mit einer beim Landgericht Marburg (Deutschland) eingereichten Klage verlangte Herr Seagon als Insolvenzverwalter von Frick – im Wege einer auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Anfechtungsklage – von Deko die Rückzahlung des genannten Betrags.
Das Landgericht Marburg wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, dass es nicht international zuständig sei. Nach erfolgloser Berufung legte Herr Seagon Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:
Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen betreffen die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Insolvenzanfechtungsklagen.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Insolvenzanfechtungsklage im deutschen Recht durch die §§ 129 ff. der Insolvenzordnungvom 5. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 2866) geregelt wird. Nur der Insolvenzverwalter kann diese Klage im Fall der Insolvenz erheben, und zwar ausschließlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger schädigen.
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anfechtungsklage verfolgt somit das Ziel, die Aktiva des Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu vermehren.
Zu prüfen ist, ob Anfechtungsklagen in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen.
Hierbei ist eingangs daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) entschieden hat, dass eine Klage, die derjenigen glich, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sich auf ein Konkursverfahren bezieht, da sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (vgl. Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, Slg. 1979, 733, Randnr. 4). Eine Klage, die derartige Merkmale aufweist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens.
Auf eben dieses Kriterium wird im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 zur Abgrenzung ihres Gegenstands abgestellt. So sollte sich nach diesem Erwägungsgrund die genannte Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
In Anbetracht dieser Absicht des Gesetzgebers und der praktischen Wirksamkeit der genannten Verordnung ist ihr Art. 3 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist.
Eine solche Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebender Klagen vor den Gerichten des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats entspricht offenkundig auch dem im zweiten und im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren.
Diese Auslegung wird auch durch den vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 bestätigt, dem zufolge im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (forum shopping).
Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfechtungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung eines derartigen Ziels zu schwächen.
Schließlich findet die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, wie in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils aufgeführt, in Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung ihre Bestätigung. Denn Unterabs. 1 der letztgenannten Bestimmung verpflichtet zur Anerkennung der Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens, die von einem Gericht erlassen wurden, dessen Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Art. 16 der genannten Verordnung anerkannt wird, d. h. von einem nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuständigen Gericht.
Gemäß Unterabs. 2 von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 gilt jedoch dessen Unterabs. 1 auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Diese Bestimmung räumt mit anderen Worten die Möglichkeit ein, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet worden ist, auch über eine Klage von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befinden.
In diesem Zusammenhang bedeutet die Wendung „auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden“, die den letzten Satzteil von Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung bildet, nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für die fragliche Art von Klagen hätte ausschließen wollen. Diese Wendung bedeutet insbesondere, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu bestimmen, das nicht zwangsläufig dasjenige der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein muss. Darüber hinaus bezieht sich diese Wendung auf die in Art. 16 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Unterschriften
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