The Court held that an action for a negative declaration seeking to establish the absence of liability in tort is within the scope of Article 5(3) of the Brussels I Regulation. Notwithstanding the special nature of an action for a negative declaration, in fact, the Court stressed that the objectives, pursued by Article 5(3) of Brussels I Regulation and repeatedly stressed in case-law (e.g. Wintersteiger ), of ensuring that the court with jurisdiction is foreseeable and of preserving legal certainty are not connected either to the allocation of the respective roles of claimant and defendant or to the protection of either. Given that , according to the Court, Article 5 (3) of Brussels I Regulation does not pursue the objective to offer the weaker party stronger protection, its application is not contingent upon the potential victim initiating proceedings. Admittedly, there is a difference between, on the one hand, the interests of the applicant in an action for a negative declaration and, on the other, the interests of the applicant in proceedings seeking to have the defendant held liable for causing loss and ordered to pay damages. In both cases, however, the examination undertaken by the court seised essentially relates to the same matters of law and fact.
Folien Fischer AG and Fofitec AG (the Claimatns), based in Switzerland, and Ritrama SpA, based in Italy, were all active in the laminated goods sector. In March 2007, Ritrama accused the Claimants of being anti-competitive, by virtue of their distribution policy and refusal to grant patent licences. In response to this, the Claimants brought an action before the German court for a negative declaration, stating that (i) Folien Fischer was not obliged to desist from its sales practice in relation to the granting of discounts and the terms of its distribution contracts and (ii) Ritrama had no right either to have that sales practice terminated or to obtain compensation on grounds of that sales practice. Folien Fischer and Fofitec also sought a declaration that Fofitec was under no obligation to grant a licence for the two patents, held by that company, which protect the manufacture of forms and the base materials for their manufacture.The action for negative declaration was dismissed in the court of first instance on appeal on the basis that the German court did not have jurisdiction, on the ground that the jurisdiction in matters relating to tort or delict provided for in point Article 5(3) of Regulation No 44/2001 cannot be applied in the case of an action for a negative declaration.
Rechtssache C-133/11
Folien Fischer AG und Fofitec AG
gegen
Ritrama SpA
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Negative Feststellungsklage — Recht des mutmaßlichen Schädigers, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem angeblich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012
Vorabentscheidungsverfahren — Zulässigkeit — Voraussetzungen — Fragen, die im Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen — Ersuchen, in dem dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext gemacht werden (Art. 267 AEUV) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung — Negative Feststellungsklage — Einbeziehung (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Randnrn. 22-28) Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt. Diese Klage hat zwar zur Folge, dass sich die im Deliktsrecht üblichen Rollen umkehren, da Kläger der potenzielle Schuldner einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist, während Beklagter der potenzielle Geschädigte dieser Handlung ist, durch diese Umkehrung der Rollen wird eine negative Feststellungsklage aber nicht vom Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen. Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen. Außerdem unterscheiden sich zwar die Interessen desjenigen, der eine negative Feststellungsklage erhebt, und die Interessen desjenigen, der eine Klage erhebt, die auf die Feststellung der Haftung des Beklagten für einen Schaden und auf seine Verurteilung zu Schadensersatz gerichtet ist, doch bezieht sich die von dem angerufenen Gericht vorgenommene Prüfung in beiden Fällen im Wesentlichen auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Aspekte. (vgl. Randnrn. 43-45, 48, 55 und Tenor)
Document metadata
- Jurisdiction: European Union
- Court: Court of Justice
- Date of document: 25/10/2012
- Document number: 62011CJ0133
- Document type: Judgment
- ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:664
- Domicile of the parties: Switzerland (Applicant), Switzerland (Applicant), Italy (Defendant)
- Residence in MS of forum: No
- Choice of court: No
- Choice of law: No
Classifications
-
EuroVoc thesaurus
References
-
EU core provisions
-
EU case law
Publication reference
-
Publication reference: Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000
Document number
-
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:664
-
Celex-Nr.: 62011CJ0133
Authentic language
-
Authentic language: Deutsch
Dates
-
Date of document: 25/10/2012
-
Date lodged: 18/03/2011
Classifications
-
Subject matter
-
Directory of EU case law
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
-
Country or organisation from which the decision originates: Deutschland
-
Form: Urteil
Procedure
-
Type of procedure: Vorabentscheidung
-
Judge-Rapportuer: Safjan
-
Advocate General: Jääskinen
-
Observations: EUMS, Portugal, Frankreich, Europäische Kommission, Polen, Deutschland, EUINST, Niederlande
-
National court:
- *A9* Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01/02/2011 (KZR 8/10)
- - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2011 p.554-556
- - Neue juristische Wochenschrift 2011 p.1632
- - Recht der internationalen Wirtschaft 2011 p.564-566
- - Wettbewerb in Recht und Praxis 2011 p.605-608
- - Wirtschaft und Wettbewerb 2011 p.487-492
- - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2011 p.975-978
- - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, internationaler Teil 2011 p.544-546
- - Mankowski, Peter: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2011 p.253-254
- *P1* Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29/01/2013 (KZR 8/10)
Legal doctrine
16. Di Meglio, Cecile ; Dehghani, Ario: Klagen auf Feststellung des Nichtvorliegens eines Haftungsverhältnisses: Das Forum-Shopping steht in Europa nun auch vermeintlichen Schädigern offen, Produkthaftpflicht international (PHI) 2014 p.17-19 (DE)
3. Wittwer, Alexander: Prozessuale Torpedos - Internationale Zuständigkeit bei negativen Feststellungsklagen, European Law Reporter 2012 p.325 (DE)
1. Idot, Laurence: Compétence en matière délictuelle et domaine de l'article 5, point 3, Europe 2012 Décembre Comm. nº 12 p.37-38 (FR)
13. Garavaglia, Mattia: Azione di accertamento negativo e forum delicti nel regolamento CE n.44/2001, Rivista di diritto processuale 2013 p.1248-1260 (IT)
7. Strikwerda, L.: Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2013 nº 80 (NL)
8. Domej, Tanja: Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand: Der EuGH schafft Klarheit, Ecolex 2013 p.123-126 (DE)
11. Muir Watt, Horatia: Compétence en matière d'action en constatation négative visant à faire établir l'absence de responsabilité délictuelle ou quasi délictuelle, Revue critique de droit international privé 2013 p.506-511 (FR)
9. Vanleenhove, Cedric: European Court of Justice opens the door further to torpedo proceedings, Nederlands internationaal privaatrecht 2013 p.25-28 (EN)
15. Oró Martínez, Cristian: Jurisprudencia española y comunitaria de Derecho internacional privado – Tribunal de Justicia : Espacio de libertad, seguridad y justicia - Competencia judicial internacional […] – Sentencia del Tribunal de Justicia de la Unión Europea (Sala Primera) de 25 de octubre de 2012, asunto C-133/11, Folien Fischer AG y Fofitec AG c. Ritrama SpA, Revista española de Derecho Internacional 2013 nº 65 p.208-211 (ES)
4. Sujecki, Bartosz: EuGVVO: Deliktsgerichtsstand für negative Feststellungsklage ("Torpedoklagen"), Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012 p.952-953 (DE)
2. Bergé, Jean-Sylvestre: Les petits pas de la justice civile transfrontière européenne : l'exemple de la propriété intellectuelle, Revue Lamy droit des affaires 2012 nº 77 p.69 (FR)
5. Oró Martínez, Cristian: [Competencia judicial internacional] - Legitimación del presunto autor de un hecho dañoso para demandar a la víctima potencial ante el tribunal del lugar en el que tal hecho supuestamente se ha producido o pudiera producirse – Tribunal de Justicia, Sala Primera, Sentencia de 25 de octubre de 2012. Asunto C-133/11 [Folien Fischer AG y Fofitec AG / Ritrama SpA], Anuario español de derecho internacional privado 2012 Tomo XII p.846-850 (ES)
6. De Vecchi Lajolo, Vittorio: Torpedo e diritti della personalità, Il diritto industriale 2013 p.52-57 (IT)
12. Gebauer, Martin: Negative Feststellungsklage am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung –Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Oktober 2012, Zeitschrift für europäisches Privatrecht 2013 p.874-889 (DE)
14. Rodriguez Pineau, Elena: Acciones negativas, derecho de la competencia y abuso de derecho procesal en la Unión Europea. Consideraciones sobre el asunto C-133/11, "Folien Fischer AG y Fofitec AG c. Ritrama SpA", Revista española de Derecho Europeo 2013 nº 47 p.125-147 (ES)
10. Thery, Philippe: Quand la procédure joue contre la compétence: quelques exemples empruntés au contentieux international, Revue trimestrielle de droit civil 2013 p.166-169 (FR)
Relationship between documents
-
Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32001R0044 A05PT3 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 41968A0927(01) A21 N 49 61992CJ0406 N 49 62000CJ0167 N 38 32001R0044 C2 N 3 32001R0044 A27 N 12 32 49 32001R0044 A03P1 N 10 32001R0044 C11 N 4 32001R0044 N 30 31 33 32001R0044 A05PT3 N 1 11 21 23 29 32 35 - 37 39 41 44 46 50 52 - 55 32001R0044 C19 N 7 32 32001R0044 A02 N 9 32001R0044 C12 N 5 34 62007CJ0011 N 24 62007CJ0533 N 33 62008CJ0189 N 30 - 32 37 38 62008CJ0439 N 25 62009CJ0111 N 46 62009CJ0165 N 24 62009CJ0509 N 30 31 37 62010CJ0188 N 26 62010CJ0292 N 45 62010CJ0327 N 33 62010CJ0523 N 39 45 62011CC0133 N 43 62011CJ0041 N 26 62011CJ0118 N 25
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
25. Oktober 2012 (*1)
„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Negative Feststellungsklage — Recht des mutmaßlichen Schädigers, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem angeblich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen“
In der Rechtssache C-133/11
gegen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, J. -J. Kasel und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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— |
der Folien Fischer AG und der Fofitec AG, vertreten durch Rechtsanwalt G. Jaekel, |
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— |
der Ritrama SpA, vertreten durch Rechtsanwalt J. Petersen, |
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— |
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte, |
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— |
der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte, |
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— |
der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte, |
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— |
der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten, |
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— |
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten, |
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— |
der schweizerischen Regierung, vertreten durch D. Klingele als Bevollmächtigten, |
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— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. April 2012
folgendes
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). |
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2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Folien Fischer AG (im Folgenden: Folien Fischer) und der Fofitec AG (im Folgenden: Fofitec), beide mit Sitz in der Schweiz, auf der einen Seite und der Ritrama SpA (im Folgenden: Ritrama) mit Sitz in Italien auf der anderen Seite über den Antrag der beiden Erstgenannten auf negative Feststellung, dass keine Haftung aus unerlaubter Handlung im Bereich des Kartellrechts besteht. |
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3 |
Nach ihrem zweiten Erwägungsgrund wird mit der Verordnung Nr. 44/2001 im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts darauf abgezielt, „Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“. |
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4 |
Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.“ |
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5 |
Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“ |
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6 |
Im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es: „Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“ |
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7 |
Der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Um die Kontinuität zwischen dem [Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof …“ |
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8 |
Die Zuständigkeitsvorschriften sind in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001, in den Art. 2 bis 31, enthalten. |
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9 |
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II gehört, bestimmt: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“ |
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10 |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu demselben Abschnitt gehört, bestimmt: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“ |
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11 |
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II gehört, sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: …
|
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12 |
Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. (2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“ |
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13 |
Folien Fischer, die in der Schweiz ansässig ist, befasst sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf beschichteter Papierwaren und Folien. Sie vertreibt u. a. in Deutschland Trägermaterial für Kartenformulare in Endlosform. |
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14 |
Fofitec, die ihren Geschäftssitz ebenfalls in der Schweiz hat und zur Unternehmensgruppe von Folien Fischer gehört, ist Inhaberin von Patenten, die bestimmte Formulare zur Übermittlung eines Anschreibens zusammen mit einem Mitgliedsausweis oder dergleichen sowie das Trägermaterial für diese Kartenformulare unter Schutz stellen. |
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15 |
Ritrama, die in Italien ansässig ist, entwickelt, produziert und vertreibt Laminate und veredelte Folien verschiedener Art. |
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16 |
Im März 2007 beanstandete Ritrama mit einem Schreiben das Vertriebsverhalten von Folien Fischer und deren Weigerung, Patentlizenzen zu erteilen, als kartellrechtswidrig. |
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17 |
Nach Erhalt dieses Schreibens erhoben Folien Fischer und Fofitec beim Landgericht Hamburg (Deutschland) eine negative Feststellungsklage, mit der sie beantragen, festzustellen, dass Folien Fischer nicht verpflichtet ist, ihre Verkaufspraxis in Bezug auf die Rabattierung und Ausgestaltung der Vertriebsverträge zu unterlassen, und dass Ritrama hinsichtlich dieser Verkaufspraxis weder ein Beseitigungs- noch ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ferner beantragten Folien Fischer und Fofitec die Feststellung, dass Fofitec nicht zur Gewährung einer Lizenz in Bezug auf zwei ihr zustehende Patente, mit denen die Herstellung von Formularen sowie Trägermaterialien für die Herstellung von Formularen geschützt wird, verpflichtet ist. |
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18 |
Nach der Erhebung dieser negativen Feststellungsklage reichten Ritrama und die Ritrama AG, eine in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft, beim Tribunale di Milano (Italien) eine Leistungsklage ein, mit der sie geltend machten, Folien Fischer und Fofitec verhielten sich kartellrechtswidrig, und Schadensersatz sowie die Verurteilung von Fofitec zur Erteilung von Lizenzen an den in Rede stehenden Patenten beantragten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat Ritrama erklärt, dass dieses Verfahren ausgesetzt sei. |
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19 |
Die von Folien Fischer und Fofitec erhobene negative Feststellungsklage wurde vom Landgericht Hamburg als unzulässig abgewiesen. Das Urteil dieses Gerichts wurde im Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) bestätigt. |
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20 |
Das Oberlandesgericht Hamburg verneinte in seiner Entscheidung die Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit der Begründung, dass der Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für eine negative Feststellungsklage wie die von Folien Fischer und Fofitec erhobene nicht gegeben sei, da mit dieser geltend gemacht werde, dass gerade keine unerlaubte Handlung begangen worden sei. |
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21 |
Der Bundesgerichtshof, der mit der von Folien Fischer und Fofitec eingelegten Revision befasst ist, fragt sich, ob eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann gegeben ist, wenn der potenzielle Schädiger eine negative Feststellungsklage erhebt, mit der er die Feststellung beantragt, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus einer möglichen unerlaubten Handlung zustehen. Er hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch für eine negative Feststellungsklage eröffnet ist, mit der vom potenziellen Schädiger geltend gemacht wird, dass dem potenziellen Geschädigten aus einem bestimmten Lebenssachverhalt keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung (hier: Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften) zustehen? |
|
22 |
Ritrama bestreitet die Relevanz der Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Ihr Schreiben vom März 2007, auf das sich das vorlegende Gericht beziehe, stelle sich nicht als formale Abmahnung, sondern als einfache Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zur Lösung der Meinungsverschiedenheit dar. Dieses Schreiben sei im prozessualen Sinne keine geeignete Grundlage und kein geeigneter Anlass dafür, sie mit einer Klage zu überziehen. Folien Fischer und Fofitec fehle somit das Feststellungsinteresse. |
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23 |
Ritrama macht ferner geltend, dass die streitige unerlaubte Handlung nicht im prozessualen Sinne in Deutschland vorgenommen worden sein könne, da sie in diesem Mitgliedstaat nicht mit Folien Fischer und Fofitec in Wettbewerb stehe. Folglich könnten die deutschen Gerichte ihre Zuständigkeit nicht auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 stützen. |
|
24 |
Insoweit ist zum einen festzustellen, dass Ritrama darauf abzielt, das Rechtsschutzinteresse von Folien Fischer und Fofitec im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht in Frage zu stellen, und die Erheblichkeit der Vorlagefrage rügt. Wie der Gerichtshof bereits dargelegt hat, ist jedoch allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zuständig (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 32, und vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, Slg. 2011, I-4599, Randnr. 47). |
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25 |
Zum anderen entspricht es jedenfalls ständiger Rechtsprechung, dass nur das nationale Gericht im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (Urteile vom 7. Dezember 2010, VEBIC, C-439/08, Slg. 2010, I-12471, Randnr. 41, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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26 |
Die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 27, und vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, Randnr. 35). |
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27 |
Dies ist hier nicht der Fall, da das vorlegende Gericht klar angegeben hat, aus welchen Gründen es das Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat und warum eine Beantwortung der Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist. |
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28 |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. |
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29 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus unerlaubter Handlung besteht, unter diese Bestimmung fällt. |
Einleitende Bemerkungen
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30 |
Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38). |
|
31 |
Zum anderen gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 18, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 39). |
|
32 |
In den in der vorliegenden Rechtssache relevanten Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, Art. 5 Nr. 3 und Art. 27, kommt die gleiche Systematik zum Ausdruck wie in den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, und sie haben darüber hinaus nahezu denselben Wortlaut. In Anbetracht der derart festgestellten Bedeutungsgleichheit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 19). |
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33 |
Zweitens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. November 2011, Hypoteční banka, C-327/10, Slg. 2011, I-11543, Randnr. 44). |
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34 |
Zum anderen sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001, in denen besondere Zuständigkeiten vorgesehen sind, entsprechend dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Ziels der Förderung einer geordneten Rechtspflege auszulegen. |
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35 |
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist im Licht dieser Erwägungen auszulegen. |
|
36 |
Die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte besondere Zuständigkeitsregel ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift allgemein für Fälle vorgesehen, in denen „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“. Diese Formulierung erlaubt es damit nicht, eine negative Feststellungsklage ohne Weiteres vom Geltungsbereich dieser Vorschrift auszuschließen. |
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Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40). |
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Bei unerlaubten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24). |
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Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Ein nationales Gericht muss daher einen dieser beiden Anknüpfungspunkte feststellen, um sich für einen Rechtsstreit über eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung für zuständig erklären zu können. |
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Es geht also darum, zu bestimmen, ob die gerichtliche Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage ungeachtet ihrer Besonderheit auf der Grundlage der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Kriterien eröffnet sein kann. |
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Hierzu ist festzustellen, dass die Besonderheit einer negativen Feststellungsklage darin besteht, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen der Haftung, aus der sich für den Beklagten ein Schadensersatzanspruch ergeben könnte, nicht gegeben sind. |
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Vor diesem Hintergrund hat eine negative Feststellungsklage, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge dargelegt hat, daher zur Folge, dass sich die im Deliktsrecht üblichen Rollen umkehren, da Kläger der potenzielle Schuldner einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist, während Beklagter der potenzielle Geschädigte dieser Handlung ist. |
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Durch diese Umkehrung der Rollen wird eine negative Feststellungsklage aber nicht vom Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen. |
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Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit, auf die in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen wurde (vgl. Urteile vom 15. März 2012, G, C-292/10, Randnr. 39, und Wintersteiger, Randnr. 23), hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen. |
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Insbesondere wird mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II dieser Verordnung bezweckt, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, ČPP Vienna Insurance Group, C-111/09, Slg. 2010, I-4545, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Wie Folien Fischer und Fofitec sowie die deutsche, die französische, die niederländische und die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission zutreffend vortragen, hängt die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 daher nicht von der Voraussetzung ab, dass das mutmaßliche Opfer die Klage erhoben hat. |
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Zwar unterscheiden sich die Interessen desjenigen, der eine negative Feststellungsklage erhebt, und die Interessen desjenigen, der eine Klage erhebt, die auf die Feststellung der Haftung des Beklagten für einen Schaden und auf seine Verurteilung zu Schadensersatz gerichtet ist. In beiden Fällen bezieht sich die von dem angerufenen Gericht vorgenommene Prüfung aber im Wesentlichen auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Aspekte. |
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Im Übrigen ergibt sich aus Randnr. 45 des Urteils vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, Slg. 1994, I-5439), auch wenn dieses die Auslegung von insbesondere Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens über die Rechtshängigkeit – jetzt Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 – betrifft, dass eine Klage, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, und eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet, denselben Anspruch betreffen. |
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Zu präzisieren bleibt noch, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der negativen Feststellungsklage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 rechtfertigen. |
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Unter diesen Umständen wirkt sich die in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils dargelegte Besonderheit der negativen Feststellungsklage nicht auf die Prüfung aus, die ein nationales Gericht im Hinblick auf die Bestimmung seiner gerichtlichen Zuständigkeit für eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung vorzunehmen hat, da es nur darum geht, das Vorliegen eines Anknüpfungspunkts mit dem Staat des Gerichtsstands festzustellen. |
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Wenn die Umstände, die bei einer negativen Feststellungsklage in Rede stehen, eine Anknüpfung an den Staat rechtfertigen können, in dem sich entweder das ursächliche Geschehen ereignet hat oder der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, kann sich somit das Gericht eines dieser beiden Orte nach der in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für diese Klage zu Recht für zuständig erklären, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klage vom mutmaßlichen Opfer einer unerlaubten Handlung oder vom potenziellen Schuldner einer Forderung aus dieser Handlung erhoben wurde. |
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Dagegen darf sich ein Gericht, das im Staat des Gerichtsstands keinen der beiden in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils genannten Anknüpfungspunkte feststellen kann, nicht für zuständig erklären, da es sonst die Ziele von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 missachten würde. |
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Nach alledem ist eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf die Bestimmung der Zuständigkeit der nationalen Gerichte nicht vom Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen. |
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Folglich ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt. |
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
| Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt. |
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