Rechtssache C‑350/14
Florin Lazar
gegen
Allianz SpA
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trieste)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 864/2007 — Art. 4 Abs. 1 — Begriffe ‚Staat, in dem der Schaden eintritt‘, ‚Schaden‘ und ‚indirekte Schadensfolgen einer unerlaubten Handlung‘ — Vom Familienangehörigen eines infolge eines Verkehrsunfalls Verstorbenen persönlich erlittene Schäden — Anzuwendendes Recht“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Dezember 2015
Recht der Europäischen Union — Auslegung — Vorschrift, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist — Autonome und einheitliche Auslegung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht — Verordnung Nr. 864/2007 — Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung — Staat, in dem der Schaden eintritt — Begriff — Staat, in dem der Schaden selbst eintritt (Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1) Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht — Verordnung Nr. 864/2007 — Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung — Indirekte Schadensfolgen — Begriff — Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem Verkehrsunfall, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben — Einbeziehung (Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1)
Siehe Text der Entscheidung. (vgl. Rn. 21) Um das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung anzuwendende Recht zu bestimmen, verweist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom‑II) auf das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Bei dem für die Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, zu berücksichtigenden Schaden handelt es sich nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung um den Schaden selbst. Für Personen- oder Sachschäden hat der Unionsgesetzgeber im 17. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung präzisiert, dass unter dem Staat, in dem der Schaden selbst eingetreten ist, der Staat zu verstehen ist, in dem der Personen- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist. Folglich ist, wenn – wie das bei einem Verkehrsunfall in der Regel der Fall ist – festgestellt werden kann, dass ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist, der Ort, an dem dieser Schaden eingetreten ist, unabhängig von den indirekten Schadensfolgen dieses Unfalls der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Außerdem dient die Anwendung des Rechts des Staates, in dem der Schaden selbst eingetreten ist, dem im 16. Erwägungsgrund der Rom‑II‑Verordnung genannten Zweck, zu gewährleisten, dass vorhersehbar ist, welches Recht anzuwenden ist, und zugleich zu verhindern, dass eine unerlaubte Handlung in mehrere Teile zerlegt wird, für die je nachdem, in welchem Staat andere Personen als das unmittelbare Opfer Schäden erleiden, unterschiedliches Recht gilt. (vgl. Rn. 23-25, 29) Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ist für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen, dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben, als indirekte Schadensfolgen dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. (vgl. Rn. 30 und Tenor)
Document number
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ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:802
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Celex-Nr.: 62014CJ0350
Authentic language
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Authentic language: Italienisch
Dates
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Date of document: 10/12/2015
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Date lodged: 21/07/2014
Classifications
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Subject matter
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Directory of EU case law
Miscellaneous information
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Author: Gerichtshof
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Country or organisation from which the decision originates: Italien
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Form: Urteil
Procedure
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Type of procedure: Vorabentscheidung
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Judge-Rapportuer: Safjan
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Advocate General: Wahl
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Observations: Österreich, EUINST, Europäische Kommission, EUMS, Portugal
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National court:
- *A9* Tribunale civile di Trieste, Ordinanza del 10/07/2014 (970422)
- *P1* Tribunale di Trieste, Sezione civile, Ordinanza del 04/01/2018 09/01/2018 (1470/2013)
- Publication Flash News "Décisions de suivi" N° 1/18
Legal doctrine
16. Kadner Graziano, Thomas: The Law Applicable to Tort Claims of Secondary Victims – The Cases of ‘Florin Lazar v. Allianz SpA’ and of ‘Germanwings’, Yearbook of private international law 2017 p.477-489 (EN)
9. Mantovani, Sara: The "indirect consequences" of a harmful event in the light of the judgment of the Court of Justice in Florin Lazar, Il Corriere giuridico 2016 p.72-79 (EN)
2. Kompare, Neža: Povrnitev nepremoženjske škode, Pravna praksa 2016 nº 6 p.29 (SL)
12. Kadner Graziano, Thomas: Trauerschmerzensgeld nach Verkehrsunfall als indirekte Schadensfolge i. S. d. Rom II-VO, Recht der internationalen Wirtschaft 2016 p.227-229 (DE)
4. De Boer, Th.M.: Nederlandse jurisprudentie ; Uitspraken in burgerlijke en strafzaken 2016 Afl.23 p.3094-3096 (NL)
14. Maseda Rodríguez, Javier: Tribunal de Justicia: Espacio de libertad, seguridad y justicia - Reconocimiento y ejecución de resoluciones - Ley aplicable: Reglamento Roma II - Cooperación judicial en materia civil […] Sentencia del TJUE de 10 de diciembre de 2015, asunto C-350/14, Florin Lazar v. Allianz SpA, Revista española de Derecho Internacional 2016 nº 68 p.186-190 (ES)
3. Wittwer, Alexander: Der EuGH und das internationale Haftpflicht(versicherungs)recht, European Law Reporter 2016 p.67-70 (EN)
7. Bogdanova, Anna ; Andrijevska, Elīna: KAITĒJUMS, KAS PERSONĪGI NODARĪTS CEĻU SATIKSMES NEGADĪJUMĀ BOJĀGĀJUŠĀS PERSONAS ĢIMENES LOCEKLIM, Jurista vārds 2016 nº 26 p.32 (LV)
8. Dominelli, Stefano: Cross-Border Road Traffic Accidents and Damages Suffered by the Parents of the Victim: the Florin Lazar v Allianz SpA Case and the Interpretation of Art. 4(1) of the Rome II Regulation, The European Legal Forum 2016 p.60-69 (EN)
15. Laazouzi, Malik: XXI. Compétence des juridictions et lois applicables - Cour de justice, 4e ch., 10 décembre 2015, Florin Lazar, aff. C-350/14, ECLI:EU:C:2015:802, Jurisprudence de la CJUE 2015. Décisions et commentaires (Ed. Bruylant - Bruxelles) 2016, p. 891-894 (FR)
17. Spickhoff, Andreas: Der Erfolgsort im Europäischen Kollisionsrecht, Zeitschrift für europäisches Privatrecht 2017 p.953-965 (DE)
11. Mankowski, Peter: Europarecht. Internationales Zivilrecht - Anknüpfung "indirekter" Schadensersatzansprüche von Angehörigen des primär Geschädigten nach der Rom II-VO, Juristenzeitung 2016 p.310-313 (DE)
18. Pilich, Mateusz: Prawo właściwe dla zadośćuczynienia za śmierć osoby bliskiej w unijnym prawie kolizyjnym-wprowadzenie i wyrok Trybunału Sprawiedliwości z 10.12.2015 r., C-350/14, Florin Lazar przeciwko Allianz SpA, Europejski Przegląd Sądowy 2021 Vol. 4 p. 53-60 (PL)
1. Laazouzi, Malik: Cour de justice, 4e ch., 10 décembre 2015, Florin Lazar, aff. jtes C-350/14, ECLI:EU:C:2015:802, Jurisprudence de la CJUE 2015 (Ed. Bruylant - Bruxelles) 2015 p.891-894 (FR)
5. Vathrakokilis, Antonis: Efarmosteo dikaio gia tin epidikasi psychikis odynis apo thanatiforo trochaio atychima kata ton Kanonismo 864/2007 ("Romi II"), Elliniki Dikaiosyni 2016 p.310-312 (EL)
6. Idot, Laurence: Précisions sur la "lex damni", Europe 2016 Février Comm. nº 2 p.42-43 (FR)
10. Staudinger, Ansgar: „Indirekte Schadensfolgen“ aus einem Verkehrsunfall – Rom II-Verordnung, Neue juristische Wochenschrift 2016 p.468 (DE)
13. Bureau, Dominique: La loi applicable à la réparation du préjudice par ricochet, Revue critique de droit international privé 2016 nº 4 p.678-684 (FR)
Relationship between documents
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Case affecting:
Affects Legal instrument Provision Legt aus 32007R0864 A04P1 -
Instruments cited:
Legal instrument Provision Paragraph in document 32001R0044 A05PT3 N 8 52003PC0427 N 27 32007R0864 C16 N 4 29 32007R0864 A15LF N 7 26 27 32007R0864 C7 N 3 32007R0864 C17 N 4 24 32007R0864 A15LC N 7 32007R0864 A02 N 22 32007R0864 A04P1 N 1 19 - 30 32007R0864 A02P1 N 5 32007R0864 A04 N 6 32012R1215 A07PT2 N 9 62013CJ0026 N37 N 21 62015CJ0237 N35 N 21
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
10. Dezember 2015 (*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 864/2007 — Art. 4 Abs. 1 — Begriffe ‚Staat, in dem der Schaden eintritt‘, ‚Schaden‘ und ‚indirekte Schadensfolgen einer unerlaubten Handlung‘ — Vom Familienangehörigen eines infolge eines Verkehrsunfalls Verstorbenen persönlich erlittene Schäden — Anzuwendendes Recht“
In der Rechtssache C‑350/14
gegen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von L. Lazar und G. Chiturlas, vertreten durch M. Bonito, avvocato, |
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der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten, |
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der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. Fonseca Santos als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Cappelletti und M. Wilderspin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2015
folgendes
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199, S. 40, im Folgenden: Rom‑II‑Verordnung). |
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2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem in Rumänien wohnhaften Herrn Lazar und der italienischen Versicherungsgesellschaft Allianz SpA wegen des Ersatzes von Vermögens- und Nichtvermögensschäden, die Herrn Lazar durch den Tod seiner Tochter entstanden sind, die bei einem Verkehrsunfall in Italien ums Leben gekommen ist. |
Rom‑II‑Verordnung
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3 |
Im siebten Erwägungsgrund der Rom‑II‑Verordnung heißt es: „Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑I‑Verordnung)] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.“ |
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4 |
Die Erwägungsgründe 16 und 17 der Verordnung lauten:
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Art. 2 („Außervertragliche Schuldverhältnisse“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag (‚Negotiorum gestio‘) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (‚Culpa in contrahendo‘).“ |
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6 |
Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) in Kapitel II („Unerlaubte Handlungen“) der Rom‑II‑Verordnung sieht vor: „(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. (2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“ |
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7 |
Nach Art. 15 Buchst. c und f der Rom‑II‑Verordnung ist das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für „das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung“ sowie „die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben“. |
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8 |
Kapitel II der Brüssel‑I‑Verordnung, in dem die Regeln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts festgelegt sind, enthält einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). In diesem Abschnitt findet sich Art. 5 der Verordnung, der unter Nr. 3 vorsieht: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: …
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9 |
Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 21) ersetzt, deren Art. 7 Nr. 2 mit Art. 5 Nr. 3 der Brüssel‑I‑Verordnung übereinstimmt. |
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10 |
Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, hat die Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) die Art. 2043 und 2059 des italienischen Codice civile (Zivilgesetzbuch) in ihrer Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass die Familienangehörigen des Verstorbenen iure proprio (aus eigenem Recht) einen Anspruch auf Ersatz ihrer Vermögens- und Nichtvermögensschäden haben. Als Nichtvermögensschäden können insbesondere folgende Schäden anerkannt werden: der Gesundheitsschaden (ein ärztlich festgestellter Schaden), der immaterielle Schaden (ein seelischer Schmerz) und der Schaden an den zwischenmenschlichen Beziehungen (eine einschneidende Änderung des täglichen Lebens). |
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11 |
Das vorlegende Gericht hat außerdem festgestellt, dass nach Art. 283 Abs. 1 des Codice delle assicurazioni private (Privatversicherungsgesetzbuch) der Fondo di garanzia per le vittime della strada (Garantiefonds für Straßenverkehrsopfer) die durch einen Verkehrsunfall verursachten Schäden über hierfür benannte Versicherungsunternehmen ersetzt, wenn sich das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, nicht ermitteln lässt. |
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12 |
Gemäß dem Vorabentscheidungsersuchen beantragt Herr Lazar, ein rumänischer Staatsangehöriger, Ersatz der Vermögens- und Nichtvermögensschäden, die ihm dadurch entstanden sind, dass seine Tochter, eine rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, dort bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam, der durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurde. |
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13 |
Die Versicherungsgesellschaft Allianz SpA ist als vom Fondo di garanzia per le vittime della strada benannte Gesellschaft verklagt worden. |
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14 |
Auch die Mutter und die Großmutter des Opfers, beide rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, haben sich am Verfahren beteiligt und Ersatz der ihnen durch den Tod des Unfallopfers entstandenen Vermögens- und Nichtvermögensschäden verlangt. |
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15 |
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass, da die Kläger Ersatz für den ihnen persönlich durch den Tod eines Familienangehörigen entstandenen Schaden verlangen, zu prüfen sei, ob dieser einen Schaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung oder eine indirekte Schadensfolge einer unerlaubten Handlung im Sinne derselben Vorschrift darstelle. |
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16 |
Von der Antwort auf diese Frage hänge ab, welches materielle Recht es anzuwenden habe, um über Vorliegen und Ersatzfähigkeit der Schäden entscheiden zu können, die der in Rumänien wohnhafte Kläger vor ihm geltend mache. Das vorlegende Gericht führt in diesem Zusammenhang sowohl Gründe an, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit für die Anwendung des italienischen Rechts sprechen, als auch Gründe, die für die Anwendung des rumänischen Rechts sprechen. |
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17 |
So sei nach dem italienischen Recht der Schaden, der durch den Tod eines Angehörigen entstehe, ein unmittelbar vom Familienangehörigen erlittener Schaden, der sich u. a. in Form einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte äußere. Der Kläger mache also im Ausgangsrechtsstreit einen Schaden geltend, der nach italienischem Recht als sein eigener anzusehen sei und der in den materiellen Folgen des Todes seines Familienangehörigen bestehe. In anderen europäischen Rechtsordnungen werde diese Art von Schaden dagegen nicht in gleicher Weise anerkannt. |
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18 |
Obwohl es sich nach italienischem Recht um einen durch den Tod eines Familienangehörigen verursachten unmittelbaren Schaden eines seiner Verwandten handele, stelle sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Brüssel‑I‑Verordnung daher die Frage, ob es sich bei dem Anspruch auf Ersatz dieses Schadens im Sinne der Rom‑II‑Verordnung um eine der „indirekten Schadensfolgen“ der zugrunde liegenden unerlaubten Handlung, d. h. des Verkehrsunfalls, handeln könne. |
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19 |
Das Tribunale di Trieste hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wie ist Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung auszulegen, wonach „auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden [ist], in dem der Schaden eintritt“? Insbesondere:
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20 |
Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen ist, dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben, als „Schaden/Schäden“ oder als „indirekte Schadensfolgen“ dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. |
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21 |
Zunächst ist in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung darauf hinzuweisen, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 37). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind dabei nicht nur der Wortlaut der Vorschrift zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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22 |
Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 2 der Rom‑II‑Verordnung der „Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung [umfasst]“. |
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23 |
Um das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung anzuwendende Recht zu bestimmen, verweist Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung auf das Recht des Staates, in dem der „Schaden“ eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder „indirekte Schadensfolgen“ eingetreten sind. Bei dem für die Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, zu berücksichtigenden Schaden handelt es sich nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung um den Schaden selbst. |
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Für Personen- oder Sachschäden hat der Unionsgesetzgeber im 17. Erwägungsgrund der Rom‑II‑Verordnung präzisiert, dass unter dem Staat, in dem der Schaden selbst eingetreten ist, der Staat zu verstehen ist, in dem der Personen- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist. |
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25 |
Folglich ist, wenn – wie das bei einem Verkehrsunfall in der Regel der Fall ist – festgestellt werden kann, dass ein unmittelbarer Schaden eingetreten ist, der Ort, an dem dieser Schaden eingetreten ist, unabhängig von den indirekten Schadensfolgen dieses Unfalls der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Im vorliegenden Fall besteht der direkte Schaden in den Verletzungen, die zum Tod der Tochter von Herrn Lazar geführt haben, wobei dieser Schaden nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in Italien eingetreten ist. Die von den nahen Verwandten des Unfallopfers erlittenen Schäden sind dagegen indirekte Schadensfolgen des im Ausgangsverfahren fraglichen Unfalls im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung. |
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26 |
Diese Auslegung wird durch Art. 15 Buchst. f dieser Verordnung bestätigt, der es dem anzuwendenden Recht überlässt, zu bestimmen, welche Personen ihren Schaden geltend machen können, und der den im Ausgangsverfahren fraglichen Fall erfasst, dass nahe Verwandte des Opfers Schäden erlitten haben. |
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27 |
Wie die Europäische Kommission nämlich zu Art. 11 Buchst. g ihres Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („ROM II“) (KOM[2003] 427 endgültig), der zu Art. 15 Buchst. f der Rom‑II‑Verordnung wurde, ausgeführt hat, bestimmt das anzuwendende Recht auch die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben. Dahinter verbirgt sich die Frage, ob eine andere Person als die unmittelbar geschädigte Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr mittelbar durch den Schaden, den die direkt geschädigte Person erlitten hat, entstanden ist. Dieser Schaden kann immateriell, z. B. die Trauer durch den Verlust eines nahen Angehörigen, oder materiell sein, etwa durch einen Vermögensschaden für die Kinder oder den Ehegatten des Verstorbenen. |
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28 |
Angesichts dessen ist zunächst das auf einen rechtlichen Tatbestand anzuwendende Recht zu bestimmen, um anschließend auf dieser Grundlage bestimmen zu können, welche Personen einen Ersatzansprüche begründenden Schaden erlitten haben. |
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Somit dient die Anwendung des Rechts des Staates, in dem der Schaden selbst eingetreten ist, dem im 16. Erwägungsgrund der Rom‑II‑Verordnung genannten Zweck, zu gewährleisten, dass vorhersehbar ist, welches Recht anzuwenden ist, und zugleich zu verhindern, dass eine unerlaubte Handlung in mehrere Teile zerlegt wird, für die je nachdem, in welchem Staat andere Personen als das unmittelbare Opfer Schäden erleiden, unterschiedliches Recht gilt. |
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30 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II‑Verordnung für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen ist, dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben, als „indirekte Schadensfolgen“ dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. |
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31 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: |
| Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen, dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben, als „indirekte Schadensfolgen“ dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. |
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Unterschriften |
Source
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