Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 19 Band 011 S. 164 - 172
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 19 Band 014 S. 82 - 90
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 19 Band 011 S. 164 - 172
Document number
-
Celex-Nr.: 41997A0115(01)
Dates
-
Date of document: 29/11/1996
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Date of effect: --- ; Inkrafttreten Siehe Art. 16
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Date of end of validity: ---
Classifications
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EuroVoc thesaurus
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Subject matter
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Directory of EU legislation
Miscellaneous information
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Author: Deutschland, Österreich, Niederlande, Finnland, Griechenland, Italien, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Irland, Spanien, Luxemburg, Portugal, Frankreich, Belgien, Schweden
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Form: Übereinkommen
Relationship between documents
- Treaty: Vertrag über die Europäische Union (1992)
-
Amendment to:
Legal instrument Amendment type Provision 41968A0927(01) Änderung Vervollständigung Artikel 40.1 41968A0927(01) Änderung Vervollständigung Artikel 37.1 41968A0927(01) Änderung Vervollständigung Artikel 41 41968A0927(01) Änderung Vervollständigung Artikel 55 41968A0927(01) Änderung Vervollständigung Artikel 37.2 41968A0927(01) Änderung Vervollständigung Artikel 32.1 41968A0927(01) Änderung Vervollständigung Artikel 3.2 41968A0927(02) Änderung Vervollständigung Artikel 5BIS 41968A0927(02) Änderung Ersetzung Artikel 5 41968A0927(02) Änderung Zusatz Artikel 5 SEXTO 41971A0603(02) Änderung Vervollständigung Artikel 2.1 41971A0603(02) Änderung Vervollständigung Artikel 1 -
Instruments cited:
Legal instrument Affected Provision 41978A1009(01) 41982A1025(01) 41988A0592 41989A0535
ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (97/C 15/01)
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -
IN DER ERWAEGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im folgenden als "Übereinkommen von 1968" bezeichnet - sowie dem am 3. Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof - im folgenden als "Protokoll von 1971" bezeichnet - in der Fassung folgender Übereinkommen bei:
a) des am 9. Oktober 1978 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof - im folgenden als "Übereinkommen von 1978" bezeichnet;
b) des am 25. Oktober 1982 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - im folgenden als "Übereinkommen von 1982" bezeichnet;
c) des am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland - im folgenden als "Übereinkommen von 1989" bezeichnet.
In Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 4 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 3 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 3 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:
"- in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,";
b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
"- in Finnland: Kapitel 10 § 1 Absatz 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);
- in Schweden: Kapitel 10 § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prozeßordnung (rättegångsbalken),".
In Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 16 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 4 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 10 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
"- in Österreich an das Bezirksgericht;",
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
"- in Finnland an das 'käräjäoikeus/tingsrätt';
- in Schweden an das 'Svea hovrätt';".
(1) In Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 17 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 5 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
"- in Österreich bei dem Bezirksgericht;",
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
"- in Finnland bei dem 'hovioikeus/hovrätt';
- in Schweden bei dem 'Svea hovrätt';".
(2) In Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 17 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 5 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 11 Absatz 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
"- in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;",
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
"- in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem 'korkein oikeus/högsta domstolen';
- in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem 'Högsta domstolen';".
In Artikel 40 Absatz 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 19 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 6 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 12 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
"- in Österreich bei dem Bezirksgericht;",
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
"- in Finnland bei dem 'hovioikeus/hovrätt';
- in Schweden bei dem 'Svea hovrätt';".
In Artikel 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 20 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 7 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
"- in Österreich: der Revisionsrekurs;",
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
"- in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem 'korkein oikeus/högsta domstolen';
- in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem 'Högsta domstolen';".
In Artikel 55 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikels 24 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 8 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 18 des Übereinkommens von 1989 werden in der Aufzählung der Übereinkünfte an der chronologisch entsprechenden Stelle folgende Gedankenstriche eingefügt:
"- das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen;
- den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
- das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll;
- das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;
- das am 11. Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;
- das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;
- das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
- das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen."
Artikel V
des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:
"Artikel V
Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
- in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
- in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt."
Artikel Va
des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls wird wie folgt ergänzt:
"Bei den summarischen Verfahren 'betalningsföreläggande' (Mahnverfahren) und 'handräckning' (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff 'Gericht' auch die schwedische 'kronofogdemyndighet' (Amt für Beitreibung)."
Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:
"Artikel Ve
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen."
Artikel 1
des Protokolls von 1971 in der Fassung des Artikels 30 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 10 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 24 des Übereinkommens von 1989 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989."
In Artikel 2 Nummer 1 des Protokolls von 1971 in der Fassung des Artikels 31 des Übereinkommens von 1978, des Artikels 11 des Übereinkommens von 1982 und des Artikels 25 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem neunten und zehnten Gedankenstrich:
"- in Österreich: der 'Oberste Gerichtshof', der 'Verwaltungsgerichtshof' und der 'Verfassungsgerichtshof',",
b) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
"- in Finnland: 'korkein oikeus/högsta domstolen' und 'korkein hallintooikeus/högsta förvaltningsdomstolen',
- in Schweden: 'Högsta domstolen', 'Regeringsrätten', 'Arbetsdomstolen' und 'Marknadsdomstolen',".
(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.
(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war.
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Hecho en Bruselas, el veintinueve de noviembre de mil novecientos noventa y seis.
Udfærdiget i Bruxelles, den niogtyvende november nitten hundrede og seksoghalvfems.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.
¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé åííÝá Íïåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.
Done at Brussels on the twenty-ninth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-six.
Fait à Bruxelles, le vingt-neuf novembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá is fiche de Shamhain, míle naoi gcéad nócha a sé.
Fatto a Bruxelles, addì ventinove novembre millenovecentonovantasei.
Gedaan te Brussel, de negenentwintigste november negentienhonderd zesennegentig.
Feito em Bruxelas, em vinte e nove de Novembro de mil novecentos e noventa e seis.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.
Som skedde i Bryssel den tjugonionde november nittonhundranittiosex.
Pour le gouvernement du royaume de Belgique
Voor de Regering van het Koninkrijk België
Für die Regierung des Königreichs Belgien
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
For regeringen for Kongeriget Danmark
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Por el Gobierno del Reino de España
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Pour le gouvernement de la République française
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Thar ceann Rialtas na hÉireann
For the Government of Ireland
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Per il governo della Repubblica italiana
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Für die Regierung der Republik Österreich
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Pelo Governo da República Portuguesa
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Suomen hallituksen puolesta
På finska regeringens vägnar
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
På svenska regeringens vägnar
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For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
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ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (97/C 15/02)
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT -
IN DER ERWAEGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beizutreten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten bei:
a) dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als "Übereinkommen von 1980" bezeichnet, in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung:
- das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als "Übereinkommen von 1984" bezeichnet;
- das am 18. Ma 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als "Übereinkommen von 1992" bezeichnet;
b) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als "Erstes Protokoll von 1988" bezeichnet;
c) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden als "Zweites Protokoll von 1988" bezeichnet.
TITEL II Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls
Artikel 2
Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung:
"Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften:
- in Dänemark, die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des 'Sølov' (Schiffahrtsgesetz);
- in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des 'Sjölagen' (Schiffahrtsgesetz);
- in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des 'merilaki/sjölagen' (Schiffahrtsgesetz)."
TITEL III Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988
Artikel 3
In Artikel 2 Buchstabe a) des Ersten Protokolls von 1988 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
"- in Österreich: der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof";
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
"- in Finnland: korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen, markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/arbetsdomstolen,
- in Schweden: Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen".
TITEL IV Schlußbestimmungen
Artikel 4
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikaton durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.
(2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
Artikel 7
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Hecho en Bruselas, el veintinueve de noviembre de mil novecientos noventa y seis.
Udfærdiget i Bruxelles, den niogtyvende november nitten hundrede og seksoghalvfems.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.
¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé åííÝá Íïåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.
Done at Brussels on the twenty-ninth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-six.
Fait à Bruxelles, le vingt-neuf novembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá is fiche de Shamhain, míle naoi gcéad nócha a sé.
Fatto a Bruxelles, addì ventinove novembre millenovecentonovantasei.
Gedaan te Brussel, de negenentwintigste november negentienhonderd zesennegentig.
Feito em Bruxelas, em vinte e nove de Novembro de mil novecentos e noventa e seis.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.
Som skedde i Bryssel den tjugonionde november nittonhundranittiosex.
Pour le gouvernement du royaume de Belgique
Voor de Regering van het Koninkrijk België
Für die Regierung des Königreichs Belgien
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For regeringen for Kongeriget Danmark
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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
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Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò
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Por el Gobierno del Reino de España
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Pour le gouvernement de la République française
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Thar ceann Rialtas na hÉireann
For the Government of Ireland
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Per il governo della Repubblica italiana
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Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg
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Voor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden
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Für die Regierung der Republik Österreich
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Pelo Governo da República Portuguesa
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Suomen hallituksen puolesta
På finska regeringens vägnar
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På svenska regeringens vägnar
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For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
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